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Schutzhelmpflicht 2026 – geeigneter Schutzhelm, Ausnahmen, Bußgeld und Mitverschulden (§ 21a Abs. 2 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-12 · letzte Prüfung: 2026-09-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Schutzhelmpflicht** ergibt sich aus **§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO**: Wer **Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h** führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen **geeigneten Schutzhelm** tragen. Die Pflicht trifft **Fahrende und Mitfahrende gleichermaßen**. Sie entfällt nach **§ 21a Abs. 2 Satz 2 StVO**, wenn **vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind** – deshalb besteht etwa in geschlossenen, gurtausgerüsteten Kabinenfahrzeugen keine Helmpflicht. Das Gesetz nennt **keine technische Norm**; verlangt ist lediglich ein „geeigneter" Helm, also ein für den Kraftradbetrieb bestimmter Kopfschutz – ein Fahrrad-, Ski- oder Bauhelm genügt nicht. Ein Verstoß ist eine **Ordnungswidrigkeit** (§ 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO, § 24 StVG) und wird nach **lfd. Nr. 101 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV** mit **15 €** geahndet – ein Verwarnungsgeld **ohne Punkt**, weil eine Eintragung im Fahreignungsregister erst ab einer Geldbuße von **60 €** erfolgt (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG). Wird dagegen **ein Kind auf einem Kraftrad ohne Schutzhelm befördert**, greift **lfd. Nr. 99 BKat** mit **60 €** (ein Kind) bzw. **70 €** (mehrere Kinder). Ausnahmen kann die Straßenverkehrsbehörde nach **§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO** genehmigen. Kommt es zum Unfall, kann das Fahren ohne Helm zu einer **Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens** nach § 254 BGB führen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 21a Abs. 2 StVO; Ordnungswidrigkeit über § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO i. V. m. § 24 StVG
Wer ist verpflichtet?Führende und Mitfahrende auf/in dem Fahrzeug
Erfasste FahrzeugeKrafträder sowie offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h
Ausnahme im GesetzKeine Helmpflicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind (§ 21a Abs. 2 Satz 2 StVO)
Technische NormKeine in der StVO genannt – verlangt ist ein „geeigneter Schutzhelm"
Sanktion15 € Verwarnungsgeld, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 101)
Kind ohne Helm auf Kraftrad60 € (ein Kind) bzw. 70 € (mehrere Kinder) – BKat lfd. Nr. 99
Punkte in FlensburgNein – Eintragung erst ab Geldbuße von 60 € (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG)
FahrverbotNicht vorgesehen
Behördliche Ausnahme§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO (Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde)
Mofa (bbH 25 km/h)Helmpflicht – bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt über 20 km/h
E-Scooter (eKFV)Keine Helmpflicht – bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit höchstens 20 km/h (§ 1 Abs. 1 eKFV)
Pedelec bis 25 km/hKeine Helmpflicht – gilt als Fahrrad (§ 1 Abs. 3 StVG)
UnfallfolgenMögliche Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB)

Was regelt § 21a Abs. 2 StVO?

§ 21a StVO trägt die amtliche Überschrift „Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme". Während Absatz 1 die Anlegepflicht für vorgeschriebene Sicherheitsgurte und Rollstuhl-Rückhaltesysteme regelt, enthält Absatz 2 die Helmpflicht. Der Wortlaut lautet: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen."

Daraus ergeben sich vier Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um ein Kraftrad oder ein offenes drei- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug handeln, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit muss über 20 km/h liegen, der Helm muss während der Fahrt getragen werden, und er muss geeignet sein. Verpflichtet sind nicht nur Fahrerinnen und Fahrer, sondern ausdrücklich auch Sozius und Beifahrer. Maßgeblich ist die bauartbedingte, nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit: Wer ein 125er-Motorrad im Schritttempo durch eine Fußgängerzone schiebt, fährt nicht – wer damit langsam fährt, bleibt helmpflichtig.

Welche Fahrzeuge sind erfasst – und welche nicht?

Helmpflichtig sind alle Krafträder oberhalb der 20-km/h-Schwelle: Motorräder und Leichtkrafträder ebenso wie Kleinkrafträder, Mopeds und Mofas, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit typischerweise bei 25 oder 45 km/h liegt. Erfasst sind ferner offene mehrrädrige Kraftfahrzeuge wie Trikes und Quads, sofern sie keine gurtausgerüstete geschlossene Fahrgastzelle haben. Auch das S-Pedelec mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h fällt darunter: Es überschreitet die Grenzwerte des § 1 Abs. 3 StVG (höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung, Unterstützung endet spätestens bei 25 km/h) und ist deshalb kein Fahrrad, sondern ein Kleinkraftrad.

Nicht helmpflichtig sind dagegen:

Was ist ein „geeigneter Schutzhelm"?

Die StVO verlangt einen „geeigneten" Schutzhelm, benennt aber keine technische Norm und keine Prüfzeichenpflicht. Geeignet ist ein Helm, der nach Bauart und Zustand geeignet ist, den Kopf bei einem Sturz oder Aufprall im Kraftradbetrieb zu schützen. Daraus folgt in der Praxis:

Bußgeld: 15 € nach dem amtlichen Bußgeldkatalog

Der Verstoß gegen die Helmpflicht ist über § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog) sieht dafür folgende Regelsätze vor:

| BKat lfd. Nr. | Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---|---| | 101 | Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen | § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO | 15 € | – | | 99.1 | Beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug | § 21a Abs. 2 StVO | 60 € | 1 | | 99.2 | Dasselbe bei mehreren Kindern | § 21a Abs. 2 StVO | 70 € | 1 |

Zum Vergleich: Der nicht angelegte Sicherheitsgurt kostet nach lfd. Nr. 100 BKat 30 €.

Die 15 € liegen unterhalb der Bußgeldgrenze und werden deshalb als Verwarnungsgeld erhoben. Eine Eintragung im Fahreignungsregister unterbleibt: Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG werden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG nur gespeichert, wenn eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Für den bloßen Helmverstoß gibt es daher weder Punkte noch ein Fahrverbot. Anders liegt es bei lfd. Nr. 99: Dort wird die 60-€-Schwelle erreicht, sodass ein Punkt eingetragen wird.

Ausnahmen und behördliche Befreiung

Neben der gesetzlichen Ausnahme des § 21a Abs. 2 Satz 2 StVO (angelegte vorgeschriebene Sicherheitsgurte) sieht die StVO eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor: Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen „von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)" genehmigen. In Betracht kommen etwa dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen, die das Tragen eines Helms unmöglich machen, oder religiös begründete Kopfbedeckungen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde; ein Rechtsanspruch besteht nicht, und in der Regel sind ärztliche oder sonstige Nachweise beizubringen. Ohne eine solche Genehmigung bleibt es bei der Pflicht – eine „Selbstbefreiung" aus gesundheitlichen oder weltanschaulichen Gründen kennt die StVO nicht.

Mitverschulden bei Unfällen (§ 254 BGB)

Wer ohne Helm verunglückt und Kopfverletzungen erleidet, riskiert eine Kürzung seiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Rechtsgrundlage ist § 254 Abs. 1 BGB: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängen Verpflichtung und Umfang des Ersatzes von den Umständen ab. Beim Kraftrad ist die Argumentation vergleichsweise klar, weil das Nichttragen zugleich einen Verstoß gegen eine ausdrückliche Rechtspflicht (§ 21a Abs. 2 StVO) darstellt. Die Kürzung setzt allerdings voraus, dass sich das Fehlen des Helms konkret auf die eingetretenen Verletzungen ausgewirkt hat – bei reinen Beinverletzungen etwa scheidet sie aus.

Deutlich anders beurteilt die Rechtsprechung die Lage beim Fahrradhelm, für den es keine gesetzliche Pflicht gibt: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms für den allgemeinen Radverkehr grundsätzlich kein Mitverschulden begründet. Diese Entscheidung lässt sich auf die Helmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO nicht übertragen, weil dort gerade eine gesetzliche Anordnung besteht.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-12
Letzte Prüfung:
2026-09-12
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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