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Solarpflicht Rheinland-Pfalz 2026 – PV-Pflicht für Gewerbe-Neubau, öffentliche Gebäude und Parkplätze plus PV-Ready-Pflicht (LSolarG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Rheinland-Pfalz hat mit dem **Landessolargesetz (LSolarG)** vom 30. September 2021 (GVBl. S. 550, in Kraft seit 6. Oktober 2021, erweitert durch das Änderungsgesetz vom 22. November 2023, GVBl. S. 367), konkretisiert durch die **Landesverordnung zur Durchführung des Landessolargesetzes (LSolarGDVO)** vom 15. Dezember 2022 (gültig seit 1. Januar 2023), eine **auf gewerbliche und öffentliche Nutzung beschränkte** Photovoltaik-Pflicht eingeführt. Es gibt – anders als in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen – **keine Installationspflicht für private Wohngebäude**. Verpflichtend ist Photovoltaik seit dem **1. Januar 2023** beim Neubau **gewerblich genutzter Gebäude mit mehr als 100 m² Nutzfläche** sowie auf neuen **gewerblich genutzten Parkplätzen ab 50 Stellplätzen**; seit dem **1. Januar 2024** gilt sie auch für **neue öffentliche Gebäude** und deren grundlegende Dachsanierung. Betroffene Dächer müssen zu **mindestens 60 % der Solarinstallations-Eignungsfläche** belegt werden. Für **alle** Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen ab **50 m² Dachfläche** – also auch für private Wohngebäude – gilt seit dem 1. Januar 2024 zusätzlich die **PV-Ready-Pflicht** nach § 4a LSolarG (bauliche Vorbereitung ohne sofortige Installation).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (Gesetz)Landessolargesetz Rheinland-Pfalz (LSolarG) vom 30.9.2021 (GVBl. S. 550), geändert durch Landesgesetz vom 22.11.2023 (GVBl. S. 367)
In Kraft (Gesetz)6.10.2021
DurchführungsverordnungLSolarGDVO vom 15.12.2022, gültig seit 1.1.2023
Pflicht Neubau gewerblich genutzte Gebäudeseit 1.1.2023, bei Nutzfläche > 100 m²
Pflicht neue gewerblich genutzte Parkplätzeseit 1.1.2023, ab 50 Stellplätzen
Pflicht neue öffentliche Gebäudeseit 1.1.2024, Nutzfläche > 100 m²
Pflicht grundlegende Dachsanierung öffentlicher Gebäudeseit 1.1.2024
Mindestbelegungmind. 60 % der Solarinstallations-Eignungsfläche
Solarinstallations-Eignungsfläche (Definition)§ 3 Nr. 11 LSolarG (bis zur Novelle vom 22.11.2023: Nr. 5)
PV-Ready-Pflicht§ 4a LSolarG, seit 1.1.2024
PV-Ready-Schwellealle Neubauten + grundlegende Dachsanierung ab 50 m² Dachfläche
PV-Ready umfasstgesetzlich: Tragkonstruktion/Lastreserve für spätere PV-Belegung aller Dachflächen (§ 4a Abs. 1 LSolarG); weitere technische Anforderungen (z. B. Kabeltrasse, Dachdurchführung, Platz für den Wechselrichter) können per Verordnung gestellt werden (§ 7 Nr. 1 LSolarG)
Private Wohngebäude – Installationspflichtkeine (nur PV-Ready)
ErsatzerfüllungSolarthermie oder PV auf sonstigen Außenflächen (z. B. Fassade)
Befreiungen§ 8 LSolarG i. V. m. LSolarGDVO (Verordnungsermächtigung: § 7 Nr. 1 LSolarG)
Ordnungswidrigkeiten§ 9 LSolarG (u. a. Verstöße gegen die Pflichten nach § 2 Abs. 1 und 2)
Vollzug / Kontrolleuntere Bauaufsichtsbehörden (Baugenehmigungsverfahren)
VerpflichtetBauherrin/Bauherr bzw. Eigentümer:in

Geltungsbereich

Das LSolarG verpflichtet nicht flächendeckend alle Bauherren, sondern zielt gezielt auf gewerblich und öffentlich genutzte Vorhaben. Seit dem 1. Januar 2023 muss beim Neubau gewerblich genutzter Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m² eine Photovoltaikanlage errichtet werden; dieselbe Pflicht gilt für neu errichtete, gewerblich genutzte Parkplätze mit 50 oder mehr Stellplätzen (Überdachung/Überbauung). Seit dem 1. Januar 2024 wurde die Pflicht auf neue öffentliche Gebäude (Nutzfläche über 100 m²) sowie auf die grundlegende Dachsanierung öffentlicher Gebäude ausgeweitet.

Der Pflichtumfang beträgt mindestens 60 % der Solarinstallations-Eignungsfläche. Was als solche Eignungsfläche gilt, definiert § 3 Nr. 11 LSolarG (bis zur Novelle vom 22.11.2023: Nr. 5); die näheren Anforderungen (u. a. Abzug verschatteter oder ungeeigneter Flächen) regelt die LSolarGDVO. Die Pflicht kann ersatzweise ganz oder anteilig durch Photovoltaik auf sonstigen zur Solarnutzung geeigneten Außenflächen (z. B. Fassaden) oder durch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf einer geeigneten Dach- oder sonstigen Außenfläche erfüllt werden.

Davon zu trennen ist die PV-Ready-Pflicht nach § 4a LSolarG, die seit dem 1. Januar 2024 für alle Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen mit einer Dachfläche ab 50 m² gilt – einschließlich privater Wohngebäude. Sie verlangt keine sofortige Anlage, sondern die bauliche Vorbereitung: Bei der Errichtung ist die Tragkonstruktion, bei der grundlegenden Dachsanierung die Lastreserve so zu bemessen, dass später auf allen Dachflächen Photovoltaik installiert werden kann (§ 4a Abs. 1 LSolarG). Weitere technische Anforderungen – etwa eine Kabeltrasse vom Dach zum Elektro-Hausanschlussraum, eine Dachdurchführung oder Platz für den Wechselrichter – können durch Verordnung nach § 7 Nr. 1 LSolarG vorgegeben werden. Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn die Abdichtung oder Eindeckung des Daches vollständig erneuert wird; kleinere Reparaturen oder die Behebung kurzfristig eingetretener Schäden zählen nicht dazu.

Verantwortlich ist die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer. Vollzug und Kontrolle liegen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden, die die Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüfen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Unternehmen errichtet 2026 in Mainz eine neue Lagerhalle mit 800 m² Nutzfläche und einem angrenzenden Betriebsparkplatz mit 60 Stellplätzen. Da es sich um ein gewerblich genutztes Gebäude über 100 m² handelt, greift die PV-Pflicht des LSolarG: mindestens 60 % der Solarinstallations-Eignungsfläche des Hallendachs sind mit Photovoltaik zu belegen. Für den Parkplatz mit mehr als 50 Stellplätzen besteht zusätzlich die Pflicht zur PV-Überdachung. Wäre die Dachbelegung technisch oder wirtschaftlich unzumutbar, könnte das Unternehmen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Befreiung nach § 8 LSolarG beantragen oder die Pflicht anteilig über eine Fassaden- oder Solarthermieanlage erfüllen. Ein privater Bauherr, der nebenan ein Einfamilienhaus baut, unterliegt dagegen keiner Installationspflicht, muss aber die PV-Ready-Pflicht einhalten, wenn die Dachfläche mindestens 50 m² beträgt.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0