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Solarthermie – BEG-EM-Förderung 2026 (Voraussetzungen, Kollektorfläche, Kombination) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine solarthermische Anlage (Solarkollektoren für Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung) wird in bestehenden Wohngebäuden über die **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)** gefördert. Zuständig ist seit 2024 die **KfW** (Programm 458 für Privatpersonen). Die **Grundförderung beträgt 30 %** der förderfähigen Kosten; über den gestaffelten Einkommensbonus (40/30/10 %) und den Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026: 16 %, degressiv) sind maximal **70 %**, mit dem 40-%-Einkommensbonus bis zu **80 %** möglich. Wichtig und oft falsch dargestellt: Nach der aktuellen technischen FAQ des BEG (Version 7.0, 06/2026) hängt die Förderfähigkeit einer Solarkollektoranlage **nicht** von einer Mindestkollektorfläche oder einem Mindestspeichervolumen ab. Kollektoren mit flüssigem Wärmeträger müssen nach **§ 44 GModG** mit dem europäischen Prüfzeichen **„Solar Keymark"** zertifiziert sein – die Anforderung stand bis zum 28.07.2026 wortgleich in § 71e GEG. **Rechtsstand:** Seit dem 29.07.2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)**; die 65-%-Erneuerbare-Pflicht der §§ 71 ff. GEG ist ersatzlos entfallen. Auf die hier beschriebene **Förderung** hat das keine Auswirkung: Die BEG-EM-Förderfähigkeit und die 65-%-Schwelle der KfW-458-Grundförderung sind förderrechtlich geregelt und bestehen unverändert fort.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageFörderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1 [BEG-EM-Richtlinie]
Laufzeit der Richtlinie1.1.2024 bis 31.12.2030 [BEG-EM-Richtlinie]
Zuständige StelleKfW – Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude"; Antrag im Kundenportal „Meine KfW" [KfW Merkblatt 458, Stand 12/2025]
Grundförderung30 % der förderfähigen Gesamtkosten [KfW Merkblatt 458]
Einkommensbonus (seit 21.07.2026)gestaffelt: +40 % (zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 30.000 €), +30 % (bis 40.000 €), +10 % (bis 50.000 €); Familienzuschlag: Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens erhöht sich pauschal und einmalig um 10.000 € bei mind. 1 minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind [KfW-Produktseite 458, Stand 21.07.2026]
Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026)+16 %, ab 01.02.2027 halbjährlich −4 Prozentpunkte, entfällt ab 01.08.2028 – nur bei gleichzeitigem Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers durch selbstnutzende Eigentümer [KfW-Produktseite 458, Stand 21.07.2026]
Maximaler Fördersatz70 % der förderfähigen Gesamtkosten; mit 40-%-Einkommensbonus bis 80 % [KfW-Produktseite 458, Stand 21.07.2026]
Höchstgrenze förderfähige Kosten28.000 € (1. WE, seit 21.07.2026; sinkt bis 2030 halbjährlich um 750 €), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Produktseite 458, Stand 21.07.2026]
Mindestkollektorfläche / Mindestspeicherkeine – Förderfähigkeit ist davon unabhängig [BEG-EM technische FAQ 8.15, V7.0 06/2026]
Zertifizierung Kollektor (flüssiger Wärmeträger)„Solar Keymark" nach anerkannten Regeln der Technik [§ 44 GModG; bis 28.07.2026 wortgleich § 71e GEG]
Pflicht-AusstattungFunktionskontrollgerät (Solarregelung); Luftkollektoren ausgenommen [BEG-EM technische FAQ 8.01]
ErtragserfassungPflicht bei Vakuumröhren-/Vakuumflachkollektoren ab 20 m² bzw. Flachkollektoren ab 30 m² [BEG-EM technische FAQ 8.01]
Antragszeitpunktvor Vorhabenbeginn (BzA + Liefer-/Leistungsvertrag) [KfW Merkblatt 458]

Geltungsbereich

Gefördert wird die Errichtung, Erweiterung oder der Austausch solarthermischer Anlagen in bestehenden Gebäuden. Antragsberechtigt für das Programm KfW 458 sind Privatpersonen als Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäuser sowie von Eigentumswohnungen; für weitere Investorengruppen (Unternehmen, Kommunen, WEG) gelten die Schwesterprogramme KfW 459/522/499. Solarthermie zählt zu den in der Richtlinie gelisteten förderfähigen Wärmeerzeugern; sie kann als alleinige Maßnahme oder als Teil eines Heizungstauschs gefördert werden. Details zur Programmstruktur: [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html).

Anforderungen an die Anlage

Für eine BEG-EM-Förderung muss die solarthermische Anlage insbesondere folgende technische Anforderungen erfüllen:

Kombinationsmöglichkeiten

Solarthermie lässt sich mit anderen förderfähigen Maßnahmen kombinieren. In einem gemeinsamen KfW-458-Antrag kann sie beispielsweise zusammen mit einer Wärmepumpe oder einer Biomasseheizung beantragt werden; die förderfähigen Kosten aller Wärmeerzeuger werden dann gemeinsam bis zum Förderhöchstbetrag (seit 21.07.2026: 28.000 € für die erste Wohneinheit) berücksichtigt.

Umgekehrt ist die Solarthermie ein anerkannter Kombinationspartner: Beim Einbau einer Biomasseheizung wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer PV-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird. Für diese Kombinationsvorgabe gilt die solarthermische Anlage vereinfachend als ausreichend dimensioniert, wenn mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² beheizter Nutzfläche installiert werden – oder wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) bei 50 °C am Standort Würzburg nach Solar-Keymark-Datenblatt mindestens das 20-fache der Nutzfläche erreicht.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein selbstnutzender Eigentümer eines Einfamilienhauses ergänzt beim Austausch seiner alten, funktionstüchtigen Gasheizung gegen eine Wärmepumpe zusätzlich eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung. Beide Wärmeerzeuger werden in einem KfW-458-Antrag beantragt; die förderfähigen Kosten werden gemeinsam bis 28.000 € berücksichtigt (Stand seit 21.07.2026). Auf diese Kosten erhält er die Grundförderung von 30 %, dazu – wegen des Austauschs des funktionstüchtigen Gaskessels – den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %, insgesamt also 46 % Zuschuss (bei niedrigem zu versteuerndem Haushaltseinkommen zusätzlich Einkommensbonus von 40/30/10 % bis zum Deckel von 70 % bzw. 80 %).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0