Solarthermie – BEG-EM-Förderung 2026 (Voraussetzungen, Kollektorfläche, Kombination) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1 [BEG-EM-Richtlinie] |
| Laufzeit der Richtlinie | 1.1.2024 bis 31.12.2030 [BEG-EM-Richtlinie] |
| Zuständige Stelle | KfW – Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude"; Antrag im Kundenportal „Meine KfW" [KfW Merkblatt 458, Stand 12/2025] |
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Gesamtkosten [KfW Merkblatt 458] |
| Einkommensbonus (seit 21.07.2026) | gestaffelt: +40 % (zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 30.000 €), +30 % (bis 40.000 €), +10 % (bis 50.000 €); Familienzuschlag: Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens erhöht sich pauschal und einmalig um 10.000 € bei mind. 1 minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind [KfW-Produktseite 458, Stand 21.07.2026] |
| Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026) | +16 %, ab 01.02.2027 halbjährlich −4 Prozentpunkte, entfällt ab 01.08.2028 – nur bei gleichzeitigem Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers durch selbstnutzende Eigentümer [KfW-Produktseite 458, Stand 21.07.2026] |
| Maximaler Fördersatz | 70 % der förderfähigen Gesamtkosten; mit 40-%-Einkommensbonus bis 80 % [KfW-Produktseite 458, Stand 21.07.2026] |
| Höchstgrenze förderfähige Kosten | 28.000 € (1. WE, seit 21.07.2026; sinkt bis 2030 halbjährlich um 750 €), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Produktseite 458, Stand 21.07.2026] |
| Mindestkollektorfläche / Mindestspeicher | keine – Förderfähigkeit ist davon unabhängig [BEG-EM technische FAQ 8.15, V7.0 06/2026] |
| Zertifizierung Kollektor (flüssiger Wärmeträger) | „Solar Keymark" nach anerkannten Regeln der Technik [§ 44 GModG; bis 28.07.2026 wortgleich § 71e GEG] |
| Pflicht-Ausstattung | Funktionskontrollgerät (Solarregelung); Luftkollektoren ausgenommen [BEG-EM technische FAQ 8.01] |
| Ertragserfassung | Pflicht bei Vakuumröhren-/Vakuumflachkollektoren ab 20 m² bzw. Flachkollektoren ab 30 m² [BEG-EM technische FAQ 8.01] |
| Antragszeitpunkt | vor Vorhabenbeginn (BzA + Liefer-/Leistungsvertrag) [KfW Merkblatt 458] |
Geltungsbereich
Gefördert wird die Errichtung, Erweiterung oder der Austausch solarthermischer Anlagen in bestehenden Gebäuden. Antragsberechtigt für das Programm KfW 458 sind Privatpersonen als Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäuser sowie von Eigentumswohnungen; für weitere Investorengruppen (Unternehmen, Kommunen, WEG) gelten die Schwesterprogramme KfW 459/522/499. Solarthermie zählt zu den in der Richtlinie gelisteten förderfähigen Wärmeerzeugern; sie kann als alleinige Maßnahme oder als Teil eines Heizungstauschs gefördert werden. Details zur Programmstruktur: [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html).
Anforderungen an die Anlage
Für eine BEG-EM-Förderung muss die solarthermische Anlage insbesondere folgende technische Anforderungen erfüllen:
- Solar-Keymark-Zertifizierung: Wird ein flüssiger Wärmeträger genutzt, müssen die Kollektoren oder das System nach § 44 GModG (bis 28.07.2026 wortgleich § 71e GEG) mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein, solange keine CE-Kennzeichnung nach der Ökodesign-Richtlinie zwingend vorgeschrieben ist.
- Solarregelung (Funktionskontrollgerät): Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät ausgestattet sein. Luftkollektoren sind von dieser Pflicht ausgenommen.
- Ertragserfassung bei großen Anlagen: Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder bei Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich (z. B. Wärmemengenzähler oder Solarregelung mit entsprechender Option).
- Keine Mindestfläche: Die Förderfähigkeit ist ausdrücklich nicht an eine Mindestkollektorfläche oder ein Mindestspeichervolumen gebunden (BEG-EM technische FAQ 8.15).
Kombinationsmöglichkeiten
Solarthermie lässt sich mit anderen förderfähigen Maßnahmen kombinieren. In einem gemeinsamen KfW-458-Antrag kann sie beispielsweise zusammen mit einer Wärmepumpe oder einer Biomasseheizung beantragt werden; die förderfähigen Kosten aller Wärmeerzeuger werden dann gemeinsam bis zum Förderhöchstbetrag (seit 21.07.2026: 28.000 € für die erste Wohneinheit) berücksichtigt.
Umgekehrt ist die Solarthermie ein anerkannter Kombinationspartner: Beim Einbau einer Biomasseheizung wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer PV-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird. Für diese Kombinationsvorgabe gilt die solarthermische Anlage vereinfachend als ausreichend dimensioniert, wenn mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² beheizter Nutzfläche installiert werden – oder wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) bei 50 °C am Standort Würzburg nach Solar-Keymark-Datenblatt mindestens das 20-fache der Nutzfläche erreicht.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ich brauche mindestens 7 m² (oder 9 m²) Kollektorfläche für Förderung." Überholt – diese Mindestflächen stammen aus dem alten Marktanreizprogramm vor 2024. Nach der aktuellen BEG-EM-Regelung (technische FAQ 8.15) gibt es keine Mindestkollektorfläche und kein Mindestspeichervolumen mehr als Fördervoraussetzung.
- „Eine reine Solarthermie-Anlage muss die 65-%-Erneuerbaren-Regel erfüllen." Nein – und zwar aus zwei Gründen. Ordnungsrechtlich ist die 65-%-Pflicht des § 71 GEG mit dem GModG zum 29.07.2026 ersatzlos entfallen. Förderrechtlich gilt: Bei ausschließlicher Errichtung einer Solarthermie-Anlage muss die Anforderung, dass die versorgten Flächen zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden, nicht eingehalten werden (technische FAQ 8.08/8.15). Für andere Wärmeerzeuger bleibt die 65-%-Schwelle dagegen förderrechtliche Voraussetzung der KfW-458-Grundförderung – unabhängig davon, dass das Gesetz sie nicht mehr verlangt.
- „Solarthermie bekommt den vollen Klimageschwindigkeitsbonus, egal was." Falsch – der Bonus (seit 21.07.2026: 16 %) setzt den gleichzeitigen Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers durch selbstnutzende Eigentümer voraus; eine bloße Ergänzung ohne Heizungstausch löst ihn nicht aus.
- „Es gibt noch den Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €." Nein – dieser Zuschlag (der ohnehin nur Biomasse-Feuerungsanlagen betraf) ist zum 21.07.2026 ersatzlos entfallen.
- „Das BAFA fördert meine Solarthermie-Anlage." Als Wärmeerzeuger nicht mehr – seit 2024 läuft die Heizungsförderung (inkl. Solarthermie) über die KfW (458/459/522/499). Das BAFA fördert im BEG EM nur noch Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.
Beispiel
Ein selbstnutzender Eigentümer eines Einfamilienhauses ergänzt beim Austausch seiner alten, funktionstüchtigen Gasheizung gegen eine Wärmepumpe zusätzlich eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung. Beide Wärmeerzeuger werden in einem KfW-458-Antrag beantragt; die förderfähigen Kosten werden gemeinsam bis 28.000 € berücksichtigt (Stand seit 21.07.2026). Auf diese Kosten erhält er die Grundförderung von 30 %, dazu – wegen des Austauschs des funktionstüchtigen Gaskessels – den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %, insgesamt also 46 % Zuschuss (bei niedrigem zu versteuerndem Haushaltseinkommen zusätzlich Einkommensbonus von 40/30/10 % bis zum Deckel von 70 % bzw. 80 %).
Änderungsverlauf
- 2026-09-07: Status-Abgleich und erneute Pruefung, Seite freigegeben. Der Eintrag vom 06.09.2026 dokumentiert zwar die Freigabe („factcheck_status von review_needed auf ok gesetzt"), im Frontmatter stand jedoch weiterhin `review_needed` – dieser Widerspruch ist behoben. Vor der Freigabe wurden die Kernwerte am 07.09.2026 erneut an den Live-Quellen geprueft: KfW-Produktseite 458 bestaetigt Grundfoerderung 30 %, Klimageschwindigkeitsbonus 16 % (bis 31.01.2027), Einkommensbonus 40/30/10 % (Grenzen 30.000/40.000/50.000 €), Zuschuss „von 30 % bis zu 80 %", Deckel 70 % fuer Grundfoerderung plus Boni, Hoechstbetraege 28.000 € (1. WE) / je 15.000 € (2.–6. WE) / je 8.000 € (ab 7. WE) sowie Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW". BAFA-Liste der technischen FAQ BEG EM Version 7.0 (06/2026) woertlich bestaetigt: TFAQ 8.15 („Die Foerderfaehigkeit einer Solarkollektoranlage ist nicht abhaengig von der Einhaltung einer Mindestkollektorflaeche und eines Mindestspeichervolumens", inkl. Ausnahme von der 65-%-Anforderung bei ausschliesslicher Solarthermie) und TFAQ 8.01 (Funktionskontrollgeraet, Luftkollektoren ausgenommen; Ertragserfassung ab 20 m² Vakuum- bzw. 30 m² Flachkollektoren). Praezisiert: Der Familienzuschlag erhoeht laut KfW die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens pauschal um 10.000 € (zuvor unscharf als Abzug vom anzusetzenden Einkommen formuliert); zudem Quellenautoritaets-Zeile im Abschnitt „Stand" auf § 44 GModG umgestellt (§ 71e GEG ist aufgehoben). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-09-06: Faktencheck mit Korrekturen abgeschlossen und freigegeben. Der Grund der Verweigerung vom 05.09.2026 – die Seite beschreibe die 65-%-Pflicht als geltendes Recht – ist behoben. Zunächst zur Einordnung: Diese Seite behandelt Förderrecht, nicht Ordnungsrecht; die Fördersätze und Höchstbeträge waren bereits am 04.09.2026 auf den Stand der Reform vom 21.07.2026 gebracht worden und sind am 06.09.2026 an der KfW-Produktseite 458 nachgeprüft und bestätigt worden (Grundförderung 30 %, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, Einkommensbonus 40/30/10 %, Höchstsatz 70 % bzw. 80 %, förderfähige Kosten 28.000 € für die 1. Wohneinheit und je 15.000 € für die 2. bis 6., Degression ab 01.02.2027, Wegfall von Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag). Korrektur 1: Die Solar-Keymark-Anforderung war noch mit § 71e GEG zitiert. Die Norm ist mit dem GModG zum 29.07.2026 aufgehoben und wortgleich als § 44 GModG fortgeführt; Kernfakten-Zeile, Kurzantwort und Abschnitt „Anforderungen an die Anlage" entsprechend umgestellt. Korrektur 2: Der Abschnitt „Häufige Fehler" sprach von der „65-%-Erneuerbaren-Regel", ohne zwischen der entfallenen ordnungsrechtlichen Pflicht des § 71 GEG und der weiterhin geltenden förderrechtlichen 65-%-Schwelle der KfW-458-Grundförderung zu trennen. Beide Ebenen sind jetzt ausdrücklich unterschieden. Ergänzung: Rechtsstand-Hinweis in der Kurzantwort aufgenommen (GModG seit 29.07.2026, Wegfall der 65-%-Pflicht, keine Auswirkung auf die Förderung), belegt an der amtlichen BBSR-Darstellung (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG") und am Verkündungsnachweis BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026. `factcheck_status` von `review_needed` auf `ok` gesetzt, Eintrag in `content/factcheck-hold.json` aufgehoben. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-05: Freigabe geprüft und verweigert – Seite bleibt bewusst verborgen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet worden (Ausfertigung 23.07.2026); die §§ 71 bis 73 GEG und damit die 65-%-EE-Pflicht, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote sind zum 29.07.2026 entfallen (amtliche Darstellung des BBSR, gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG"; Verkündungsnachweis recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html). An ihre Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42 GModG mit zehn Heiztechniken sowie die Bio-Treppe des § 43 GModG (10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040). Der Fließtext dieser Seite beschreibt die 65-%-Pflicht weiterhin als geltendes Recht; nur die Quellenliste wurde bislang nachgezogen. Erforderlich ist eine inhaltliche Neufassung, keine Frontmatter-Freigabe. `factcheck_status` bleibt `review_proposed`. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-04: Faktencheck: Reform der Heizungsförderung zum 21.07.2026 eingearbeitet – Klimageschwindigkeitsbonus 20 %→16 % (degressiv, Ende 08/2028), Einkommensbonus gestaffelt 40/30/10 % mit Familienzuschlag, Höchstkosten 1. WE 30.000 €→28.000 € (degressiv), max. Fördersatz bis 80 %, Emissionsminderungszuschlag entfallen; Beispiel angepasst (Quellen: KfW-Produktseite 458 Stand 21.07.2026, adac.de, BMWE-PM 08.07.2026). | change_type=factcheck
- 2026-08-24: Totlink-Begründung zu § 71e GEG korrigiert. Die pauschale Formulierung „kein inhaltsgleicher Nachfolger" war für diese Norm unzutreffend: Die Solar-Keymark-Anforderung ist wortgleich als § 44 GModG fortgeführt (am amtlichen Volltext geprüft, HTTP 200). Die tote URL bleibt als Beleg stehen, die Begründung verweist jetzt auf die Nachfolgenorm. | change_type=source_recheck field="sources" url="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71e.html [toter Link, geprüft 2026-09-03]" result="dead_successor_identified" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71e GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-05: Erstveröffentlichung. Fördersätze und Höchstbeträge gegen KfW-Merkblatt 458 (Stand 12/2025) geprüft; technische Anforderungen und Wegfall der Mindestkollektorfläche gegen BEG-EM technische FAQ V7.0 (06/2026) und § 71e GEG verifiziert; alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2024-01-01 (BEG EM in der Fassung vom 21.12.2023)
- Gültig bis: 2030-12-31 (Laufzeit der Förderrichtlinie)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 44 GModG, BEG-EM-Richtlinie im Bundesanzeiger) ergänzt um KfW-Merkblatt 458 und BAFA technische FAQ (B)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71e – Anforderungen an eine solarthermische Anlage (Solar Keymark): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71e.html [toter Link, geprüft 2026-08-29 — Norm durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet 28.07.2026) aufgehoben; gesetze-im-internet.de liefert HTTP 404. Die Solar-Keymark-Anforderung ist wortgleich als § 44 GModG fortgeführt: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html]
- Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen" (Stand 12/2025): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude, Liste der technischen FAQ – BEG EM (Version 7.0, 06/2026): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_liste_technische_faq.pdf?__blob=publicationFile&v=8
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/