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Solarthermie – BEG-EM-Förderung 2026 (Voraussetzungen, Kollektorfläche, Kombination)

BEG EM Solarthermie KfW 458 Förderung Status: in Kraft

Kurzantwort

Eine solarthermische Anlage (Solarkollektoren für Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung) wird in bestehenden Wohngebäuden über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gefördert. Zuständig ist seit 2024 die KfW (Programm 458 für Privatpersonen). Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten; über Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind maximal 70 % möglich. Wichtig und oft falsch dargestellt: Nach der aktuellen technischen FAQ des BEG (Version 7.0, 06/2026) hängt die Förderfähigkeit einer Solarkollektoranlage nicht von einer Mindestkollektorfläche oder einem Mindestspeichervolumen ab. Kollektoren mit flüssigem Wärmeträger müssen nach § 71e GEG mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageFörderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1
Laufzeit der Richtlinie1.1.2024 bis 31.12.2030
Zuständige StelleKfW – Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude"; Antrag im Kundenportal „Meine KfW"
Grundförderung30 % der förderfähigen Gesamtkosten
Einkommensbonus+30 % (selbstnutzende Eigentümer, zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 40.000 €)
Klimageschwindigkeitsbonus+20 % (Anträge bis einschl. 31.12.2028) – nur bei gleichzeitigem Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers durch selbstnutzende Eigentümer
Maximaler Fördersatz70 % der förderfähigen Gesamtkosten
Höchstgrenze förderfähige Kosten30.000 € (1. WE), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE)
Mindestkollektorfläche / Mindestspeicherkeine – Förderfähigkeit ist davon unabhängig (BEG-EM technische FAQ 8.15)
Zertifizierung Kollektor (flüssiger Wärmeträger)„Solar Keymark" nach anerkannten Regeln der Technik (§ 71e GEG)
Pflicht-AusstattungFunktionskontrollgerät (Solarregelung); Luftkollektoren ausgenommen
ErtragserfassungPflicht bei Vakuumröhren-/Vakuumflachkollektoren ab 20 m² bzw. Flachkollektoren ab 30 m²
Antragszeitpunktvor Vorhabenbeginn (BzA + Liefer-/Leistungsvertrag)

Geltungsbereich

Gefördert wird die Errichtung, Erweiterung oder der Austausch solarthermischer Anlagen in bestehenden Gebäuden. Antragsberechtigt für das Programm KfW 458 sind Privatpersonen als Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäuser sowie von Eigentumswohnungen; für weitere Investorengruppen (Unternehmen, Kommunen, WEG) gelten die Schwesterprogramme KfW 459/522/499. Solarthermie zählt zu den in der Richtlinie gelisteten förderfähigen Wärmeerzeugern; sie kann als alleinige Maßnahme oder als Teil eines Heizungstauschs gefördert werden. Details zur Programmstruktur: KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen.

Anforderungen an die Anlage

Für eine BEG-EM-Förderung muss die solarthermische Anlage insbesondere folgende technische Anforderungen erfüllen:

Kombinationsmöglichkeiten

Solarthermie lässt sich mit anderen förderfähigen Maßnahmen kombinieren. In einem gemeinsamen KfW-458-Antrag kann sie beispielsweise zusammen mit einer Wärmepumpe oder einer Biomasseheizung beantragt werden; die förderfähigen Kosten aller Wärmeerzeuger werden dann gemeinsam bis zum Förderhöchstbetrag (30.000 € für die erste Wohneinheit) berücksichtigt.

Umgekehrt ist die Solarthermie ein anerkannter Kombinationspartner: Beim Einbau einer Biomasseheizung wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer PV-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird. Für diese Kombinationsvorgabe gilt die solarthermische Anlage vereinfachend als ausreichend dimensioniert, wenn mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² beheizter Nutzfläche installiert werden – oder wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) bei 50 °C am Standort Würzburg nach Solar-Keymark-Datenblatt mindestens das 20-fache der Nutzfläche erreicht.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein selbstnutzender Eigentümer eines Einfamilienhauses ergänzt beim Austausch seiner alten, funktionstüchtigen Gasheizung gegen eine Wärmepumpe zusätzlich eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung. Beide Wärmeerzeuger werden in einem KfW-458-Antrag beantragt; die förderfähigen Kosten werden gemeinsam bis 30.000 € berücksichtigt. Auf diese Kosten erhält er die Grundförderung von 30 %, dazu – wegen des Austauschs des funktionstüchtigen Gaskessels – den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %, insgesamt also 50 % Zuschuss (bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen ≤ 40.000 € plus Einkommensbonus bis zum Deckel von 70 %).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand