Solarthermie – BEG-EM-Förderung 2026 (Voraussetzungen, Kollektorfläche, Kombination)
Kurzantwort
Eine solarthermische Anlage (Solarkollektoren für Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung) wird in bestehenden Wohngebäuden über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gefördert. Zuständig ist seit 2024 die KfW (Programm 458 für Privatpersonen). Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten; über Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind maximal 70 % möglich. Wichtig und oft falsch dargestellt: Nach der aktuellen technischen FAQ des BEG (Version 7.0, 06/2026) hängt die Förderfähigkeit einer Solarkollektoranlage nicht von einer Mindestkollektorfläche oder einem Mindestspeichervolumen ab. Kollektoren mit flüssigem Wärmeträger müssen nach § 71e GEG mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1 |
| Laufzeit der Richtlinie | 1.1.2024 bis 31.12.2030 |
| Zuständige Stelle | KfW – Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude"; Antrag im Kundenportal „Meine KfW" |
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Gesamtkosten |
| Einkommensbonus | +30 % (selbstnutzende Eigentümer, zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 40.000 €) |
| Klimageschwindigkeitsbonus | +20 % (Anträge bis einschl. 31.12.2028) – nur bei gleichzeitigem Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers durch selbstnutzende Eigentümer |
| Maximaler Fördersatz | 70 % der förderfähigen Gesamtkosten |
| Höchstgrenze förderfähige Kosten | 30.000 € (1. WE), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) |
| Mindestkollektorfläche / Mindestspeicher | keine – Förderfähigkeit ist davon unabhängig (BEG-EM technische FAQ 8.15) |
| Zertifizierung Kollektor (flüssiger Wärmeträger) | „Solar Keymark" nach anerkannten Regeln der Technik (§ 71e GEG) |
| Pflicht-Ausstattung | Funktionskontrollgerät (Solarregelung); Luftkollektoren ausgenommen |
| Ertragserfassung | Pflicht bei Vakuumröhren-/Vakuumflachkollektoren ab 20 m² bzw. Flachkollektoren ab 30 m² |
| Antragszeitpunkt | vor Vorhabenbeginn (BzA + Liefer-/Leistungsvertrag) |
Geltungsbereich
Gefördert wird die Errichtung, Erweiterung oder der Austausch solarthermischer Anlagen in bestehenden Gebäuden. Antragsberechtigt für das Programm KfW 458 sind Privatpersonen als Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäuser sowie von Eigentumswohnungen; für weitere Investorengruppen (Unternehmen, Kommunen, WEG) gelten die Schwesterprogramme KfW 459/522/499. Solarthermie zählt zu den in der Richtlinie gelisteten förderfähigen Wärmeerzeugern; sie kann als alleinige Maßnahme oder als Teil eines Heizungstauschs gefördert werden. Details zur Programmstruktur: KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen.
Anforderungen an die Anlage
Für eine BEG-EM-Förderung muss die solarthermische Anlage insbesondere folgende technische Anforderungen erfüllen:
- Solar-Keymark-Zertifizierung: Wird ein flüssiger Wärmeträger genutzt, müssen die Kollektoren oder das System nach § 71e GEG mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein, solange keine CE-Kennzeichnung nach der Ökodesign-Richtlinie zwingend vorgeschrieben ist.
- Solarregelung (Funktionskontrollgerät): Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät ausgestattet sein. Luftkollektoren sind von dieser Pflicht ausgenommen.
- Ertragserfassung bei großen Anlagen: Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder bei Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich (z. B. Wärmemengenzähler oder Solarregelung mit entsprechender Option).
- Keine Mindestfläche: Die Förderfähigkeit ist ausdrücklich nicht an eine Mindestkollektorfläche oder ein Mindestspeichervolumen gebunden (BEG-EM technische FAQ 8.15).
Kombinationsmöglichkeiten
Solarthermie lässt sich mit anderen förderfähigen Maßnahmen kombinieren. In einem gemeinsamen KfW-458-Antrag kann sie beispielsweise zusammen mit einer Wärmepumpe oder einer Biomasseheizung beantragt werden; die förderfähigen Kosten aller Wärmeerzeuger werden dann gemeinsam bis zum Förderhöchstbetrag (30.000 € für die erste Wohneinheit) berücksichtigt.
Umgekehrt ist die Solarthermie ein anerkannter Kombinationspartner: Beim Einbau einer Biomasseheizung wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer PV-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird. Für diese Kombinationsvorgabe gilt die solarthermische Anlage vereinfachend als ausreichend dimensioniert, wenn mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² beheizter Nutzfläche installiert werden – oder wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) bei 50 °C am Standort Würzburg nach Solar-Keymark-Datenblatt mindestens das 20-fache der Nutzfläche erreicht.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ich brauche mindestens 7 m² (oder 9 m²) Kollektorfläche für Förderung." Überholt – diese Mindestflächen stammen aus dem alten Marktanreizprogramm vor 2024. Nach der aktuellen BEG-EM-Regelung (technische FAQ 8.15) gibt es keine Mindestkollektorfläche und kein Mindestspeichervolumen mehr als Fördervoraussetzung.
- „Eine reine Solarthermie-Anlage muss die 65-%-Erneuerbaren-Regel erfüllen." Nein – bei ausschließlicher Errichtung einer Solarthermie-Anlage muss die Anforderung, dass die versorgten Flächen zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden, nicht eingehalten werden (technische FAQ 8.08/8.15).
- „Solarthermie bekommt den vollen Klimageschwindigkeitsbonus, egal was." Falsch – der 20-%-Bonus setzt den gleichzeitigen Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers durch selbstnutzende Eigentümer voraus; eine bloße Ergänzung ohne Heizungstausch löst ihn nicht aus.
- „Der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € gilt auch für Solarthermie." Nein – dieser Zuschlag betrifft ausschließlich Biomasse-Feuerungsanlagen mit niedrigem Staubgrenzwert, nicht die Solarthermie.
- „Das BAFA fördert meine Solarthermie-Anlage." Als Wärmeerzeuger nicht mehr – seit 2024 läuft die Heizungsförderung (inkl. Solarthermie) über die KfW (458/459/522/499). Das BAFA fördert im BEG EM nur noch Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.
Beispiel
Ein selbstnutzender Eigentümer eines Einfamilienhauses ergänzt beim Austausch seiner alten, funktionstüchtigen Gasheizung gegen eine Wärmepumpe zusätzlich eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung. Beide Wärmeerzeuger werden in einem KfW-458-Antrag beantragt; die förderfähigen Kosten werden gemeinsam bis 30.000 € berücksichtigt. Auf diese Kosten erhält er die Grundförderung von 30 %, dazu – wegen des Austauschs des funktionstüchtigen Gaskessels – den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %, insgesamt also 50 % Zuschuss (bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen ≤ 40.000 € plus Einkommensbonus bis zum Deckel von 70 %).
Quellen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71e – Anforderungen an eine solarthermische Anlage (Solar Keymark): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71e.html
- Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen" (Stand 12/2025): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude, Liste der technischen FAQ – BEG EM (Version 7.0, 06/2026): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_liste_technische_faq.pdf?__blob=publicationFile&v=8
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
Änderungsverlauf
- 2026-07-05: Erstveröffentlichung. Fördersätze und Höchstbeträge gegen KfW-Merkblatt 458 (Stand 12/2025) geprüft; technische Anforderungen und Wegfall der Mindestkollektorfläche gegen BEG-EM technische FAQ V7.0 (06/2026) und § 71e GEG verifiziert; alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet.
Stand
- Stand: 2026-07-05
- Gültig ab: 2024-01-01 (BEG EM in der Fassung vom 21.12.2023)
- Gültig bis: 2030-12-31 (Laufzeit der Förderrichtlinie)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 71e GEG, BEG-EM-Richtlinie im Bundesanzeiger) ergänzt um KfW-Merkblatt 458 und BAFA technische FAQ (B)
- Lizenz: CC BY 4.0