KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss bis 70 %)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programm | KfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (BEG-Einzelmaßnahmen) [KfW-Merkblatt 458] |
| Rechtsgrundlage | § 89 GEG i. V. m. Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) [§ 89 GEG] |
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Kosten (alle Antragsteller) [KfW-Produktseite 458] |
| Klimageschwindigkeitsbonus | +20 % für Selbstnutzer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder ≥ 20 Jahre alter Gas-/Biomasseheizung [KfW-Produktseite 458] |
| Einkommensbonus | +30 % für selbstgenutzte Wohneinheit bei Haushaltsjahreseinkommen ≤ 40.000 € (zu versteuern) [KfW-Produktseite 458] |
| Effizienzbonus | +5 % für effiziente Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder natürlichem Kältemittel [KfW-Produktseite 458] |
| Emissionsminderungszuschlag | pauschal 2.500 € für Biomasseanlage mit Staubemission ≤ 2,5 mg/m³ (zusätzlich zur Höchstgrenze) [KfW-Produktseite 458] |
| Maximaler Fördersatz | 70 % der förderfähigen Kosten (Boni kombinierbar, aber gedeckelt) [KfW-Produktseite 458] |
| Förderfähige Höchstkosten je Wohneinheit | 30.000 € (1. WE), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Produktseite 458] |
| Maximaler Zuschuss Einfamilienhaus | 21.000 € (70 % × 30.000 €) [KfW-Produktseite 458] |
| Antragsberechtigt | Privatpersonen als Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend); nicht: GbR [KfW-Produktseite 458] |
| Voraussetzung Gebäude | Bestandsgebäude, Bauantrag/Bauanzeige ≥ 5 Jahre vor Antragstellung [KfW-Produktseite 458] |
| Antragsweg | Bestätigung zum Antrag (BzA) + Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung, dann Antrag im Portal „Meine KfW" vor Vorhabenbeginn [KfW-Produktseite 458] |
| Auszahlung | nach Umsetzung und Einreichung der Nachweise im Portal „Meine KfW" [KfW-Produktseite 458] |
Geltungsbereich
Gefördert wird der Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die eine Wohnimmobilie besitzen – sowohl selbstnutzende als auch vermietende Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen. Nicht antragsberechtigt im Programm 458 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter; sie stellen ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen (KfW 459). Förderfähig sind unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Die Boni im Einzelnen
Der Zuschuss setzt sich aus der Grundförderung und – bei Selbstnutzung – einem oder mehreren Boni zusammen:
- Grundförderung 30 % – erhält jeder Antragsteller, der eine förderfähige Heizung einbauen lässt.
- Klimageschwindigkeitsbonus 20 % – nur für Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung bzw. eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht und fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Bei Biomasseheizungen nur in Kombination mit Solarthermie, PV zur Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe.
- Einkommensbonus 30 % – nur für die selbstgenutzte Wohneinheit bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 40.000 €.
- Effizienzbonus 5 % – für effiziente, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen. Nicht an Selbstnutzung gebunden.
Alle Boni sind kombinierbar, der Gesamt-Fördersatz ist aber auf höchstens 70 % der förderfähigen Kosten begrenzt. Zusätzlich – und außerhalb dieser Höchstgrenze – gibt es für emissionsarme Biomasseanlagen einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €.
Förderfähige Kosten und Höchstbeträge
Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Bei einem Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) ergibt sich daraus der maximale Zuschuss von 21.000 € (70 % × 30.000 €). Beantragt man den Emissionsminderungszuschlag, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten pauschal um 2.500 €; nach Abzug müssen mindestens 300 € (brutto) verbleiben.
Antrag und Auszahlung
Der Ablauf ist vorgegeben und muss vor Beginn des Vorhabens eingehalten werden:
- Fachbetrieb oder Energie-Effizienz-Experten beauftragen und eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen; sie liefert die 15-stellige BzA-ID.
- Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen schließen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält – der Vertrag tritt also erst mit der Förderzusage der KfW in Kraft.
- Antrag im Kundenportal „Meine KfW" stellen (vor Vorhabenbeginn). Bei Ein-/Mehrfamilienhäusern stellt eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer den Antrag selbst; ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.
- Nach Umsetzung die Nachweise einreichen und die Auszahlung im Portal beantragen. Die Zusage ist nur befristet gültig – das Vorhaben muss bis zum genannten Datum abgeschlossen sein.
Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus werden bei WEG bzw. Mehrfamilienhaus vom selbstnutzenden Eigentümer per Zusatzantrag beantragt, spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor Nachweiseinreichung. Beide Boni können je Wohneinheit nur einmal beantragt werden.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Jeder bekommt 70 %." Falsch – die 70 % erreichen nur Selbstnutzer, die Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus kombinieren. Ohne Boni bleibt es bei 30 %.
- Auftrag vor Antrag. Wer den Handwerker uneingeschränkt beauftragt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert den Anspruch. Zulässig ist nur ein Vertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung an die Förderzusage.
- Boni ohne Deckel addieren. 30 % + 20 % + 30 % + 5 % ergeben rechnerisch 85 %, gefördert werden aber höchstens 70 %.
- Höchstkosten mit Zuschuss verwechseln. Die 30.000 € sind die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Kosten, nicht der Zuschuss – der beträgt beim EFH maximal 21.000 €.
Beispiel
Eine selbstnutzende Eigentümerin tauscht ihre 22 Jahre alte Gasheizung im Einfamilienhaus gegen eine Erdreich-Wärmepumpe. Förderfähige Kosten: 32.000 €, angerechnet werden 30.000 € (Höchstgrenze 1. WE). Fördersatz: 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 5 % Effizienzbonus = 55 % (Einkommensbonus entfällt, da Einkommen über 40.000 €). Zuschuss: 55 % × 30.000 € = 16.500 €.
Abgrenzung
Diese Seite behandelt den Zuschuss KfW 458 für Privatpersonen mit dem vollen Bonus-Spektrum. Für vermietende Eigentümer und die reduzierte Förderquote siehe Heizungstausch-Förderung für Vermieter (KfW 458 & 459). Zum ergänzenden zinsgünstigen Kredit siehe KfW 358/359 – Ergänzungskredit. Zur zugrunde liegenden Austauschpflicht siehe GEG § 71 – 65-%-Erneuerbare-Pflicht.
Quellen
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (BEG Heizungsförderung für Privatpersonen): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
- KfW – Produktinformation Zuschuss 458: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/Produktinfos/6000005140_Produktinfo_458.pdf
- KfW – Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/
- § 89 GEG (Förderung energieeffizienter Maßnahmen durch den Bund, Rechtsgrundlage der BEG): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__89.html