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KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss bis 70 %)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Förderung KfW 458 Heizungsförderung BEG Wärmepumpe Heizungstausch Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Mit dem Zuschuss KfW 458 fördert der Bund den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung (z. B. Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Wärmenetz-Anschluss) in bestehenden Wohngebäuden. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten und steht allen Antragstellern offen. Selbstnutzende Eigentümer können sie durch Klimageschwindigkeitsbonus (20 %), Einkommensbonus (30 %) und Effizienzbonus (5 %) aufstocken – der Gesamt-Fördersatz ist jedoch auf maximal 70 % gedeckelt. Bei einem Einfamilienhaus zählen Kosten bis 30.000 €, sodass höchstens 21.000 € Zuschuss je Wohneinheit möglich sind. Der Antrag wird vor Vorhabenbeginn im Kundenportal „Meine KfW" gestellt.

Kernfakten

PunktWert
ProgrammKfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (BEG-Einzelmaßnahmen) [KfW-Merkblatt 458]
Rechtsgrundlage§ 89 GEG i. V. m. Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) [§ 89 GEG]
Grundförderung30 % der förderfähigen Kosten (alle Antragsteller) [KfW-Produktseite 458]
Klimageschwindigkeitsbonus+20 % für Selbstnutzer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder ≥ 20 Jahre alter Gas-/Biomasseheizung [KfW-Produktseite 458]
Einkommensbonus+30 % für selbstgenutzte Wohneinheit bei Haushaltsjahreseinkommen ≤ 40.000 € (zu versteuern) [KfW-Produktseite 458]
Effizienzbonus+5 % für effiziente Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder natürlichem Kältemittel [KfW-Produktseite 458]
Emissionsminderungszuschlagpauschal 2.500 € für Biomasseanlage mit Staubemission ≤ 2,5 mg/m³ (zusätzlich zur Höchstgrenze) [KfW-Produktseite 458]
Maximaler Fördersatz70 % der förderfähigen Kosten (Boni kombinierbar, aber gedeckelt) [KfW-Produktseite 458]
Förderfähige Höchstkosten je Wohneinheit30.000 € (1. WE), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Produktseite 458]
Maximaler Zuschuss Einfamilienhaus21.000 € (70 % × 30.000 €) [KfW-Produktseite 458]
AntragsberechtigtPrivatpersonen als Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend); nicht: GbR [KfW-Produktseite 458]
Voraussetzung GebäudeBestandsgebäude, Bauantrag/Bauanzeige ≥ 5 Jahre vor Antragstellung [KfW-Produktseite 458]
AntragswegBestätigung zum Antrag (BzA) + Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung, dann Antrag im Portal „Meine KfW" vor Vorhabenbeginn [KfW-Produktseite 458]
Auszahlungnach Umsetzung und Einreichung der Nachweise im Portal „Meine KfW" [KfW-Produktseite 458]

Geltungsbereich

Gefördert wird der Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die eine Wohnimmobilie besitzen – sowohl selbstnutzende als auch vermietende Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen. Nicht antragsberechtigt im Programm 458 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter; sie stellen ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen (KfW 459). Förderfähig sind unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Die Boni im Einzelnen

Der Zuschuss setzt sich aus der Grundförderung und – bei Selbstnutzung – einem oder mehreren Boni zusammen:

Alle Boni sind kombinierbar, der Gesamt-Fördersatz ist aber auf höchstens 70 % der förderfähigen Kosten begrenzt. Zusätzlich – und außerhalb dieser Höchstgrenze – gibt es für emissionsarme Biomasseanlagen einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €.

Förderfähige Kosten und Höchstbeträge

Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Bei einem Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) ergibt sich daraus der maximale Zuschuss von 21.000 € (70 % × 30.000 €). Beantragt man den Emissionsminderungszuschlag, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten pauschal um 2.500 €; nach Abzug müssen mindestens 300 € (brutto) verbleiben.

Antrag und Auszahlung

Der Ablauf ist vorgegeben und muss vor Beginn des Vorhabens eingehalten werden:

  1. Fachbetrieb oder Energie-Effizienz-Experten beauftragen und eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen; sie liefert die 15-stellige BzA-ID.
  2. Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen schließen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält – der Vertrag tritt also erst mit der Förderzusage der KfW in Kraft.
  3. Antrag im Kundenportal „Meine KfW" stellen (vor Vorhabenbeginn). Bei Ein-/Mehrfamilienhäusern stellt eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer den Antrag selbst; ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.
  4. Nach Umsetzung die Nachweise einreichen und die Auszahlung im Portal beantragen. Die Zusage ist nur befristet gültig – das Vorhaben muss bis zum genannten Datum abgeschlossen sein.

Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus werden bei WEG bzw. Mehrfamilienhaus vom selbstnutzenden Eigentümer per Zusatzantrag beantragt, spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor Nachweiseinreichung. Beide Boni können je Wohneinheit nur einmal beantragt werden.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine selbstnutzende Eigentümerin tauscht ihre 22 Jahre alte Gasheizung im Einfamilienhaus gegen eine Erdreich-Wärmepumpe. Förderfähige Kosten: 32.000 €, angerechnet werden 30.000 € (Höchstgrenze 1. WE). Fördersatz: 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 5 % Effizienzbonus = 55 % (Einkommensbonus entfällt, da Einkommen über 40.000 €). Zuschuss: 55 % × 30.000 € = 16.500 €.

Abgrenzung

Diese Seite behandelt den Zuschuss KfW 458 für Privatpersonen mit dem vollen Bonus-Spektrum. Für vermietende Eigentümer und die reduzierte Förderquote siehe Heizungstausch-Förderung für Vermieter (KfW 458 & 459). Zum ergänzenden zinsgünstigen Kredit siehe KfW 358/359 – Ergänzungskredit. Zur zugrunde liegenden Austauschpflicht siehe GEG § 71 – 65-%-Erneuerbare-Pflicht.

Quellen

Stand:
2026-07-01
Gültig ab:
2024-08-27 (Neustart der BEG-Heizungsförderung über die KfW)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext § 89 GEG) ergänzt um B (KfW-Programm- und Merkblattseiten)
Lizenz:
CC BY 4.0