Sonntags- und Feiertagsarbeit – Verbot, Ausnahmen und Zuschläge
Kurzantwort
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 Absatz 1 ArbZG). Ausnahmen gelten nur für die in § 10 ArbZG abschließend aufgezählten Bereiche (z. B. Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung) sowie für behördlich bewilligte Fälle nach § 13 ArbZG. Wer an einem Sonntag arbeitet, muss einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erhalten, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen (§ 11 Absatz 3 ArbZG); zudem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Absatz 1 ArbZG). Einen gesetzlichen Lohnzuschlag für Sonntags- oder Feiertagsarbeit gibt es nicht – das ArbZG verlangt nur Ersatzruhe; Zuschläge ergeben sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. § 3b EStG regelt lediglich, bis zu welcher Höhe gezahlte Zuschläge steuerfrei bleiben.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 9–13, in Kraft seit 1. Juli 1994 [gesetze-im-internet.de, ArbZG] |
| Grundsatz (§ 9 Absatz 1 ArbZG) | Beschäftigungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 0 bis 24 Uhr |
| Ausnahme-Bereiche (§ 10 Absatz 1 ArbZG) | 16 abschließend aufgezählte Branchen (sofern Arbeit nicht an Werktagen möglich) |
| Bäckereien/Konditoreien (§ 10 Absatz 3 ArbZG) | bis zu 3 Stunden an Sonn-/Feiertagen |
| Beschäftigungsfreie Sonntage (§ 11 Absatz 1 ArbZG) | mindestens 15 Sonntage im Jahr |
| Ersatzruhetag nach Sonntagsarbeit (§ 11 Absatz 3 ArbZG) | innerhalb von 2 Wochen |
| Ersatzruhetag nach Feiertagsarbeit (§ 11 Absatz 3 ArbZG) | innerhalb von 8 Wochen |
| Verschiebung der Ruhe in Mehrschichtbetrieben (§ 9 Absatz 2 ArbZG) | bis zu 6 Stunden vor-/zurückverlegbar |
| Behördliche Sonntagsöffnung Handel (§ 13 Absatz 3 Nr. 2a ArbZG) | bis zu 10 Sonn-/Feiertage im Jahr |
| Gesetzlicher Lohnzuschlag | Keiner – ArbZG verlangt nur Ersatzruhe; Zuschlag nur per Tarif-/Arbeitsvertrag |
| Steuerfreier Zuschlag Sonntagsarbeit (§ 3b Absatz 1 Nr. 2 EStG) | bis 50 % des Grundlohns |
| Steuerfreier Zuschlag Feiertage / 31.12. ab 14 Uhr (§ 3b Absatz 1 Nr. 3 EStG) | bis 125 % des Grundlohns |
| Steuerfreier Zuschlag 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai (§ 3b Absatz 1 Nr. 4 EStG) | bis 150 % des Grundlohns |
| Höchstgrenze Grundlohn für Steuerfreiheit (§ 3b Absatz 2 EStG) | 50 Euro je Stunde |
| Bußgeldrahmen bei Verstößen (§ 22 Absatz 2 ArbZG) | bis zu 30.000 Euro |
Geltungsbereich
Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des ArbZG. Maßgeblich für die Frage, welche Tage gesetzliche Feiertage sind, ist das Recht des Bundeslandes, in dem die Arbeitsstätte liegt – die Feiertage sind landesrechtlich geregelt und unterscheiden sich (z. B. Fronleichnam oder Reformationstag nur in bestimmten Ländern). Der Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe ist zudem in Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich verankert. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nicht das ArbZG, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit eigenen, strengeren Regeln.
Ausnahmen (§ 10 ArbZG)
Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 unter anderem zulässig in: Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr; zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Zwecke der Verteidigung; in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen; in Gaststätten, Beherbergungs- und Haushaltsbetrieben; bei Musik-, Theater- und Filmaufführungen sowie ähnlichen Veranstaltungen; bei kirchlichen, Vereins- und Parteiveranstaltungen; bei Sport, Freizeit-, Erholungseinrichtungen, Fremdenverkehr und Museen; beim Rundfunk und bei der Tages- und Sportpresse; bei Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten; in Verkehrsbetrieben und beim Transport leichtverderblicher Waren; in Energie-, Wasser-, Abfall- und Abwasserbetrieben; in Landwirtschaft und Tierhaltung; im Bewachungsgewerbe; bei Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen einschließlich Datennetzen; zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen; sowie zur Vermeidung erheblicher Schäden an Produktionseinrichtungen. In Bäckereien und Konditoreien ist die Herstellung und das Austragen von Back- und Konditorwaren für bis zu drei Stunden erlaubt (§ 10 Absatz 3 ArbZG).
Behördliche Bewilligung (§ 13 ArbZG)
Über die gesetzlichen Ausnahmen hinaus kann die Aufsichtsbehörde weitere Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligen: im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr mit besonderem Geschäftsverkehr, an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens sowie an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur (§ 13 Absatz 3 ArbZG). Bei Arbeiten, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, soll die Behörde die Beschäftigung bewilligen (§ 13 Absatz 4 ArbZG); sie hat sie zu bewilligen, wenn andernfalls die Konkurrenzfähigkeit gegenüber längeren Betriebszeiten im Ausland unzumutbar beeinträchtigt wäre und dadurch Beschäftigung gesichert werden kann (§ 13 Absatz 5 ArbZG).
Ausgleich und Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG)
Auch wenn Sonntagsarbeit ausnahmsweise erlaubt ist, müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Absatz 1 ArbZG). Wird an einem Sonntag gearbeitet, ist ein Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren; bei Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt der Zeitraum acht Wochen (§ 11 Absatz 3 ArbZG). Der Ersatzruhetag ist – soweit technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen – unmittelbar mit der täglichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG (mindestens 11 Stunden) zu verbinden, sodass eine zusammenhängende Ruhephase entsteht (§ 11 Absatz 4 ArbZG).
Zuschläge: kein gesetzlicher Anspruch, aber Steuerfreiheit (§ 3b EStG)
Das ArbZG ordnet als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit ausschließlich Ersatzruhetage an, keinen Lohnzuschlag. Ein Anspruch auf einen finanziellen Sonntags- oder Feiertagszuschlag besteht daher nur, wenn er sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergibt. Werden solche Zuschläge gezahlt, sind sie nach § 3b EStG bis zu bestimmten Sätzen des Grundlohns steuerfrei: bis 50 % für Sonntagsarbeit, bis 125 % für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr, bis 150 % für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai, und bis 25 % für Nachtarbeit (40 % für Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn sie vor 0 Uhr aufgenommen wurde). Maßgeblich ist der laufende Grundlohn, der dabei mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt wird (§ 3b Absatz 2 EStG).
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Für Sonntagsarbeit steht mir gesetzlich ein Zuschlag zu." Falsch – das ArbZG verlangt nur einen Ersatzruhetag. Ein Lohnzuschlag besteht nur kraft Tarif- oder Arbeitsvertrag.
- „Die Prozentsätze in § 3b EStG sind der Zuschlag, den ich bekomme." Nein – § 3b EStG legt nur fest, bis zu welcher Höhe ein vereinbarter Zuschlag steuerfrei bleibt, nicht, ob und in welcher Höhe er gezahlt wird.
- „An Sonntagen darf grundsätzlich niemand arbeiten." Der Grundsatz ist das Verbot, doch § 10 ArbZG lässt für zahlreiche Branchen Ausnahmen zu, sofern die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann.
- „Welche Tage Feiertage sind, ist bundeseinheitlich." Gesetzliche Feiertage werden durch das Landesrecht am Ort der Arbeitsstätte bestimmt und unterscheiden sich je nach Bundesland.
Beispiel
Eine Pflegekraft im Krankenhaus (zulässige Sonntagsarbeit nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG) arbeitet an einem Sonntag. Der Arbeitgeber muss ihr innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewähren (§ 11 Absatz 3 ArbZG), der mit der elfstündigen Ruhezeit zu einer zusammenhängenden Ruhephase verbunden wird. Zahlt der einschlägige Tarifvertrag einen Sonntagszuschlag von 50 % auf einen Grundlohn von 25 Euro je Stunde, bleibt dieser Zuschlag nach § 3b Absatz 1 Nr. 2 EStG in voller Höhe steuerfrei, weil sowohl der Satz (50 %) als auch der Grundlohn (unter 50 Euro/Stunde) innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegen.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 9 ArbZG (Sonn- und Feiertagsruhe): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__9.html
- gesetze-im-internet.de – § 10 ArbZG (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html
- gesetze-im-internet.de – § 11 ArbZG (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html
- gesetze-im-internet.de – § 13 ArbZG (Abweichende Regelungen, behördliche Bewilligung): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
- gesetze-im-internet.de – § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- BMAS – Regelungen zur Arbeitszeit: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Regelungen-zur-Arbeitszeit/regelungen-zur-arbeitszeit.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Werte zu §§ 9–13 ArbZG und § 3b EStG direkt aus dem amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de) übernommen, alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects).
Stand
- Stand: 2026-06-03
- Gültig ab: 1994-07-01 (Inkrafttreten ArbZG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0