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Sorgerecht und Umgangsrecht – §§ 1626 ff. BGB

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-06 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Sorgerecht und Umgangsrecht – §§ 1626 ff. BGB

Kurzantwort

Eltern haben gemeinsam das Recht und die Pflicht zur Personen- und Vermögenssorge für ihr minderjähriges Kind (§ 1626 BGB). Verheiratete haben automatisch die gemeinsame Sorge; unverheiratete Mütter haben zunächst die alleinige Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB), der Vater kann Sorgeerklärung abgeben oder gemeinsame Sorge gerichtlich beantragen. Bei Trennung bleibt die gemeinsame Sorge im Regelfall bestehen. Beide Eltern haben Umgangsrecht mit dem Kind (§ 1684 BGB) – auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Bei Konflikten entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Sorge§ 1626 BGB [gesetze-im-internet.de, § 1626 BGB]
Rechtsgrundlage Umgang§ 1684 BGB [gesetze-im-internet.de, § 1684 BGB]
Sorge verheirateter Elterngemeinsam ab Geburt [§ 1626 Abs. 1 BGB]
Sorge unverheirateter Mütterallein [§ 1626a Abs. 3 BGB]
Gemeinsame Sorge unverheirateterdurch Sorgeerklärung (Jugendamt, Notar) oder Antrag § 1626a Abs. 2 BGB
Antragsteller Sorgeerklärungbeide Elternteile, formgebunden [§ 1626d BGB]
Übertragung alleinige Sorgebei Trennung möglich, nur wenn Kindeswohl es erfordert [§ 1671 BGB]
Maßstab gerichtl. EntscheidungKindeswohl [§ 1697a BGB]
Umgangsrecht — Anspruchsinhaberbeide Eltern, Kind selbst [§ 1684 Abs. 1 BGB]
Umgangsrecht — weitere PersonenGroßeltern, Geschwister, Bezugspersonen, wenn dem Kindeswohl dienlich [§ 1685 BGB]
Umgang Verweigerungnur bei konkreter Kindeswohlgefährdung [§ 1684 Abs. 4 BGB]
Wohlverhaltensklauselbeide müssen Umgangsbereitschaft fördern [§ 1684 Abs. 2 BGB]
Wechselmodellgleichwertige Betreuung; gerichtlich anordbar [BGH XII ZB 601/15]
Residenzmodellüberwiegende Betreuung bei einem Elternteil
Umgangsvereinbarungempfohlen: schriftlich, mit Jugendamt-Beratung
Gerichtliche Anordnung Umgang§ 156 FamFG – Eilanordnungen möglich
Begleiteter Umgangbei Konflikt-Situationen, durch Jugendhilfe [§ 1684 Abs. 4 BGB]
Auskunftspflichtbei alleiniger Sorge muss der andere informiert werden [§ 1686 BGB]
Rechtsmittel SorgeentscheidungBeschwerde binnen 1 Monat [§ 58 FamFG]
Sorgerecht Volljährigenkinderendet mit 18 [§ 1626 Abs. 1 BGB]
Vormund bei Eltern-Ausfallgerichtlich bestellt; Verwandte vorrangig [§ 1779 BGB]
Internationale KindesentführungHaager Kindesentführungs-Übereinkommen (HKÜ) gilt
Kindesanhörung ab 3 Jahrennach Reife und Alter; ab 14 obligatorisch [§ 159 FamFG]
Jugendamt-Mitwirkunggemäß §§ 17, 18 SGB VIII bei Trennungsberatung

Häufige Fehler

Quellen

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