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Telekommunikationsvertrag kündigen (TKG-Novelle 2021) – Laufzeit, Frist, Anbieterwechsel

Telekommunikationsvertrag kündigen (TKG-Novelle 2021) – Laufzeit, Frist, Anbieterwechsel

Kurzantwort

Seit der TKG-Novelle vom 01.12.2021 sind Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern (Festnetz, Mobilfunk, Internet) deutlich kundenfreundlicher: maximale Erstlaufzeit 24 Monate (§ 56 Abs. 1 Satz 1 TKG), nach Ablauf darf der Vertrag nur noch stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert werden mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (§ 56 Abs. 3 TKG). Davor war Verlängerung um weitere 12 Monate üblich. Bei Umzug besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann (§ 60 TKG) — mit 3 Monaten Frist. Bei Anbieterwechsel organisiert seit der Reform der neue Anbieter den Übergang; eine ununterbrochene Versorgung ist Pflicht (§ 59 TKG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 56-66 TKG [gesetze-im-internet.de]
ReformTKG-Novelle vom 01.12.2021
Maximale Erstlaufzeit24 Monate [§ 56 Abs. 1 Satz 1 TKG]
Stillschweigende VerlängerungAuf unbestimmte Zeit [§ 56 Abs. 3 TKG]
Kündigungsfrist nach Verlängerung1 Monat zu jedem Tag [§ 56 Abs. 3 TKG]
Verlängerung um 12 Monate seit 2021Unzulässig
Sonderkündigung bei Umzug§ 60 TKG – 3 Monate Frist
Voraussetzung Umzug-SonderkündigungAnbieter erbringt Leistung am neuen Ort nicht oder nicht in vereinbarter Qualität
Mitteilung PreiserhöhungMind. 1 Monat vor Wirksamwerden [§ 57 Abs. 1 TKG]
Sonderkündigung PreiserhöhungMöglich, fristlos zum Wirksamwerden
Anbieterwechsel ohne UnterbrechungPflicht, max. 1 Werktag Unterbrechung [§ 59 TKG]
Schadenersatz bei Verzögerungswechsel§ 59 Abs. 4 TKG
Minderung bei reduzierter LeistungPauschal 20 % bei nicht erreichter vertragl. Bandbreite [§ 57 Abs. 4 TKG]
Online-Vertrag Widerruf14 Tage Fernabsatz [§§ 312g, 355 BGB]
Kündigung per TelefonMöglich, aber schriftliche Bestätigung verlangen

Geltungsbereich

§§ 56-66 TKG gelten für Verbraucher-Telekommunikationsverträge (Endkunden) mit Anbietern in Deutschland. Erfasst sind alle Vertragsarten: Festnetz-Telefon, Mobilfunk-Verträge mit und ohne Gerät, DSL/Kabel/Glasfaser-Internet, Bündelangebote. Kleingewerbe-Kunden gelten als Verbraucher im Sinne des TKG, soweit sie unter 9 Beschäftigte haben (§ 51 Abs. 3 Satz 1 TKG). Anbieter sind alle Telekommunikationsanbieter mit Sitz in Deutschland und solche mit gezielter Marktausrichtung auf Deutschland. Spezialregeln gelten für Roaming (EU-Roaming-Verordnung 531/2012), Vorratsdatenspeicherung (TKG-Pflichten) und Netzneutralität (VO 2015/2120).

Was hat die TKG-Novelle 2021 geändert?

Vor dem 01.12.2021:

Seit dem 01.12.2021:

Diese Änderung gilt für alle ab 01.12.2021 geschlossenen Verträge sowie für alle danach in die Verlängerungsphase eintretenden Altverträge. Bei Altverträgen sind die individuellen Klauseln zu prüfen; eine pauschale Verkürzung ist umstritten.

Sonderkündigungsrechte

Umzug (§ 60 TKG). Kann der Anbieter am neuen Wohnort die Leistung nicht oder nur eingeschränkt erbringen, kann der Vertrag mit 3 Monaten Frist gekündigt werden. Beispiel: Wechsel von Stadt mit DSL-Verfügbarkeit in Region ohne ausreichende Versorgung.

Preiserhöhung (§ 57 Abs. 1 TKG). Bei einseitiger Preiserhöhung des Anbieters: Mitteilung mind. 1 Monat vor Wirksamwerden, dann fristlose Kündigung zum Wirksamwerden.

Leistungsmängel (§ 57 Abs. 4 TKG). Wenn die vertragliche Internetbandbreite dauerhaft erheblich unter der vereinbarten liegt, besteht Anspruch auf Minderung von 20 % und/oder Sonderkündigung.

Anbieterwechsel — Versorgungssicherheit

§ 59 TKG sieht für den Wechsel zwischen Telekommunikationsanbietern strenge Regeln vor: der neue Anbieter organisiert den Wechsel, Versorgungsunterbrechung max. 1 Werktag, bei Verstößen pauschaler Schadensersatz (§ 59 Abs. 4 TKG). Auch die Rufnummernmitnahme (Portierung) ist seit Jahren Pflicht und in der Regel kostenfrei.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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