BGH I ZR 200/25 – Bestätigungsseite beim Kündigungsbutton darf keine Hinweise auf Kündigungsalternativen enthalten (§ 312k BGB)
BGH I ZR 200/25 – Bestätigungsseite beim Kündigungsbutton darf keine Hinweise auf Kündigungsalternativen enthalten (§ 312k BGB)
Kurzmeldung
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) entschieden, dass die sogenannte Bestätigungsseite des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons (§ 312k BGB) keine zusätzlichen Angaben, Angebote oder Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten darf – etwa den Hinweis, den Vertrag statt zu kündigen beitragsfrei „pausieren" zu lassen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Betreiber von Fitnessstudios. Die Revision des Klägers hatte Erfolg; der BGH verurteilte den Betreiber zur Unterlassung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-16 |
| Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat |
| Aktenzeichen | I ZR 200/25 |
| Rechtsgrundlage | § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB (Kündigungsbutton) |
| Wirkung | Sofort maßgeblich; Vorinstanz OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2025 – 20 UKl 1/25 (teilweise aufgehoben) |
Was das bedeutet
Für Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt die Entscheidung die einfache Online-Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wie Fitnessstudio-, Streaming-, Telekommunikations- oder Energieverträgen. Nach § 312k BGB müssen Unternehmen für online abschließbare Verträge einen gut lesbaren Kündigungsbutton bereitstellen, der unmittelbar auf eine Bestätigungsseite führt. Der BGH stellt klar, dass die Ausgestaltung dieser Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt ist: Sie darf ausschließlich das Kündigungsformular (Angaben zur Art der Kündigung, zur Identifizierung, zur Vertragsbezeichnung usw.) sowie die Bestätigungsschaltfläche enthalten. Zusätzliche Elemente wie ein optisch hervorgehobener „Pausieren"-Button, mit dem Kündigungswillige von der Kündigung abgehalten werden könnten, sind unzulässig. Unternehmen, die ihre Kündigungsstrecke mit solchen „Halte"-Angeboten anreichern, müssen ihre Webseiten anpassen; für Verbraucher wird die Kündigung dadurch einfacher und weniger fehleranfällig. Die Entscheidung dürfte über den Fitnessbereich hinaus für sämtliche Anbieter online kündbarer Abonnements Bedeutung haben.
Für vertiefte Information
- Widerrufsrecht bei Online-Verträgen (§ 355 BGB)
- Telekommunikationsvertrag kündigen (TKG)
- Energievertrag kündigen (EnWG)
Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 128/2026 vom 16.07.2026 („Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten"): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026128.html
- Entscheidungsvolltext I ZR 200/25 (PDF): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_200-25.pdf
Stand
- News-Publikation: 2026-07-17
- Ereignis-Datum: 2026-07-16
- Rechtsbereich: Allgemein (Verbraucher-/Vertragsrecht)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0