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Testament – Form und Inhalt (§§ 2247–2273 BGB) – eigenhändig, notariell, Erbvertrag

Testament – Form und Inhalt (§§ 2247–2273 BGB) – eigenhändig, notariell, Erbvertrag

Kurzantwort

Ein Testament kann grundsätzlich in zwei Formen errichtet werden: eigenhändig (privatschriftlich) nach § 2247 BGB oder als notarielles Testament nach §§ 2231 ff. BGB. Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein — ein maschinengeschriebenes, ausgedrucktes oder diktiertes Schriftstück ist unwirksam. Bei Eheleuten ist zusätzlich das gemeinschaftliche Testament möglich (§ 2265 BGB), bei dem ein Ehegatte handschriftlich verfasst und der andere mitunterschreibt. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden (§ 2253 BGB). Daneben existiert der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) als bindende vertragliche Verfügung.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage eigenhändig§ 2247 BGB [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage notariell§§ 2231 ff. BGB
Rechtsgrundlage gemeinschaftliches Testament§§ 2265-2273 BGB
Rechtsgrundlage Erbvertrag§§ 2274-2302 BGB
Form eigenhändiges TestamentVollständig handschriftlich + Unterschrift [§ 2247 Abs. 1 BGB]
Soll-InhaltOrt, Datum, Vor- und Familienname [§ 2247 Abs. 2 BGB]
Folgen fehlenden DatumsUnwirksamkeit nur bei Zweifeln zur Reihenfolge mehrerer Testamente [§ 2247 Abs. 5 BGB]
Testierfähigkeit Mindestalter16 Jahre (notariell, kein eigenhändiges Testament) [§ 2229 BGB]
Testierfähigkeit vollAb 18 Jahre
Form gemeinschaftliches TestamentEiner schreibt, beide unterschreiben handschriftlich [§ 2267 BGB]
Beschränkung gemeinschaftliches TestamentNur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner [§ 2265 BGB]
Widerruf TestamentJederzeit durch Vernichtung, Widerrufstestament oder Rücknahme aus amtlicher Verwahrung [§§ 2253-2257 BGB]
Erbvertrag FormNotariell beurkundet, persönliche Anwesenheit beider Parteien [§ 2276 BGB]
HinterlegungBei Amtsgericht möglich (Hinterlegungsstelle)
Zentrales TestamentsregisterBundesnotarkammer (seit 2012)
EröffnungDurch Nachlassgericht nach Tod (§ 348 FamFG)

Geltungsbereich

§§ 2247 ff. BGB gelten für alle in Deutschland errichteten Testamente sowie für Testamente von Deutschen im Ausland, soweit kein anderes Recht aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) anwendbar ist. Das eigenhändige Testament steht jeder testierfähigen Person ab dem 18. Lebensjahr zur Verfügung (§ 2229 BGB). Jugendliche ab 16 Jahren können ausschließlich notariell testieren. Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Eigenhändiges Testament – die strenge Formvorschrift

§ 2247 Abs. 1 BGB verlangt: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten." Das bedeutet im Detail:

„Eigenhändig geschrieben" — der gesamte verfügende Text muss vom Erblasser selbst per Hand niedergeschrieben sein. Maschinenschrift, Ausdruck, Computertext mit nachträglicher Unterschrift, Diktat — alles unwirksam. Selbst die Verwendung einer Schreibmaschine durch den Erblasser persönlich genügt nicht. Der BGH hat diese Anforderung mehrfach bestätigt (z.B. BGH IV ZR 30/20 vom 02.12.2020).

„Unterschrieben" — die Unterschrift soll den vollen Vor- und Familiennamen enthalten und steht räumlich am Ende des Textes. Sie schließt den Willensakt ab. Nachträge oberhalb der Unterschrift sind erfasst, unterhalb der Unterschrift bedürfen einer eigenen Unterschrift.

Ort und Datum sind Soll-Angaben (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlen sie, wird die Wirksamkeit nur dann angezweifelt, wenn mehrere Testamente vorliegen und die zeitliche Reihenfolge nicht zu klären ist (§ 2247 Abs. 5 BGB).

Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten

§§ 2265 ff. BGB ermöglichen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, gemeinsam zu testieren. Bei der einfachsten Form (§ 2267 BGB) genügt es, wenn einer der Ehegatten den Text handschriftlich verfasst und beide unter dem Text eigenhändig unterschreiben. Der Mitunterzeichnende soll zusätzlich Ort und Datum seiner Unterschrift handschriftlich angeben.

Die Hauptbesonderheit ist die wechselbezügliche Verfügung (§ 2270 BGB): Bestimmungen, bei denen anzunehmen ist, dass jede Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre, binden den überlebenden Ehegatten nach dem ersten Todesfall. Der überlebende Ehegatte kann seine eigenen Verfügungen dann nicht mehr einseitig ändern, ohne die wechselbezüglichen Verfügungen des Verstorbenen ebenfalls hinfällig zu machen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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