Testament – Form und Inhalt (§§ 2247–2273 BGB) – eigenhändig, notariell, Erbvertrag
Testament – Form und Inhalt (§§ 2247–2273 BGB) – eigenhändig, notariell, Erbvertrag
Kurzantwort
Ein Testament kann grundsätzlich in zwei Formen errichtet werden: eigenhändig (privatschriftlich) nach § 2247 BGB oder als notarielles Testament nach §§ 2231 ff. BGB. Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein — ein maschinengeschriebenes, ausgedrucktes oder diktiertes Schriftstück ist unwirksam. Bei Eheleuten ist zusätzlich das gemeinschaftliche Testament möglich (§ 2265 BGB), bei dem ein Ehegatte handschriftlich verfasst und der andere mitunterschreibt. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden (§ 2253 BGB). Daneben existiert der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) als bindende vertragliche Verfügung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage eigenhändig | § 2247 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage notariell | §§ 2231 ff. BGB |
| Rechtsgrundlage gemeinschaftliches Testament | §§ 2265-2273 BGB |
| Rechtsgrundlage Erbvertrag | §§ 2274-2302 BGB |
| Form eigenhändiges Testament | Vollständig handschriftlich + Unterschrift [§ 2247 Abs. 1 BGB] |
| Soll-Inhalt | Ort, Datum, Vor- und Familienname [§ 2247 Abs. 2 BGB] |
| Folgen fehlenden Datums | Unwirksamkeit nur bei Zweifeln zur Reihenfolge mehrerer Testamente [§ 2247 Abs. 5 BGB] |
| Testierfähigkeit Mindestalter | 16 Jahre (notariell, kein eigenhändiges Testament) [§ 2229 BGB] |
| Testierfähigkeit voll | Ab 18 Jahre |
| Form gemeinschaftliches Testament | Einer schreibt, beide unterschreiben handschriftlich [§ 2267 BGB] |
| Beschränkung gemeinschaftliches Testament | Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner [§ 2265 BGB] |
| Widerruf Testament | Jederzeit durch Vernichtung, Widerrufstestament oder Rücknahme aus amtlicher Verwahrung [§§ 2253-2257 BGB] |
| Erbvertrag Form | Notariell beurkundet, persönliche Anwesenheit beider Parteien [§ 2276 BGB] |
| Hinterlegung | Bei Amtsgericht möglich (Hinterlegungsstelle) |
| Zentrales Testamentsregister | Bundesnotarkammer (seit 2012) |
| Eröffnung | Durch Nachlassgericht nach Tod (§ 348 FamFG) |
Geltungsbereich
§§ 2247 ff. BGB gelten für alle in Deutschland errichteten Testamente sowie für Testamente von Deutschen im Ausland, soweit kein anderes Recht aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) anwendbar ist. Das eigenhändige Testament steht jeder testierfähigen Person ab dem 18. Lebensjahr zur Verfügung (§ 2229 BGB). Jugendliche ab 16 Jahren können ausschließlich notariell testieren. Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Eigenhändiges Testament – die strenge Formvorschrift
§ 2247 Abs. 1 BGB verlangt: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten." Das bedeutet im Detail:
„Eigenhändig geschrieben" — der gesamte verfügende Text muss vom Erblasser selbst per Hand niedergeschrieben sein. Maschinenschrift, Ausdruck, Computertext mit nachträglicher Unterschrift, Diktat — alles unwirksam. Selbst die Verwendung einer Schreibmaschine durch den Erblasser persönlich genügt nicht. Der BGH hat diese Anforderung mehrfach bestätigt (z.B. BGH IV ZR 30/20 vom 02.12.2020).
„Unterschrieben" — die Unterschrift soll den vollen Vor- und Familiennamen enthalten und steht räumlich am Ende des Textes. Sie schließt den Willensakt ab. Nachträge oberhalb der Unterschrift sind erfasst, unterhalb der Unterschrift bedürfen einer eigenen Unterschrift.
Ort und Datum sind Soll-Angaben (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlen sie, wird die Wirksamkeit nur dann angezweifelt, wenn mehrere Testamente vorliegen und die zeitliche Reihenfolge nicht zu klären ist (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten
§§ 2265 ff. BGB ermöglichen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, gemeinsam zu testieren. Bei der einfachsten Form (§ 2267 BGB) genügt es, wenn einer der Ehegatten den Text handschriftlich verfasst und beide unter dem Text eigenhändig unterschreiben. Der Mitunterzeichnende soll zusätzlich Ort und Datum seiner Unterschrift handschriftlich angeben.
Die Hauptbesonderheit ist die wechselbezügliche Verfügung (§ 2270 BGB): Bestimmungen, bei denen anzunehmen ist, dass jede Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre, binden den überlebenden Ehegatten nach dem ersten Todesfall. Der überlebende Ehegatte kann seine eigenen Verfügungen dann nicht mehr einseitig ändern, ohne die wechselbezüglichen Verfügungen des Verstorbenen ebenfalls hinfällig zu machen.
Häufige Fehler
- „Ein am Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament gilt." Falsch — § 2247 BGB verlangt vollständig handschriftlichen Text. Maschinenschrift ist unwirksam (vgl. BGH IV ZR 30/20).
- „Datum fehlt — Testament ist ungültig." Falsch — Datum und Ort sind Soll-Angaben. Wirkung tritt nur bei Konkurrenz mehrerer Testamente ein.
- „Ein einmal errichtetes Testament kann nicht mehr geändert werden." Falsch — jederzeit durch Vernichtung, Widerrufstestament oder neues Testament änderbar (§§ 2253–2257 BGB). Ausnahme: wechselbezügliche Verfügungen nach Tod des anderen Ehegatten.
- „Notarielles Testament ist sicherer als eigenhändiges." Differenziert — Beweissicherer (Beurkundung), aber inhaltlich gleichwertig. Eigenhändiges Testament ist gültig, wenn Formvorschriften beachtet werden.
- „Ein verheirateter Mann kann das gemeinschaftliche Testament mit seiner Lebensgefährtin errichten." Falsch — § 2265 BGB beschränkt das gemeinschaftliche Testament auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Quellen
- § 2229 BGB – Testierfähigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2229.html
- § 2231 BGB – Ordentliche Testamente: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2231.html
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html
- §§ 2253-2257 BGB – Widerruf: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2253.html
- § 2265 BGB – Gemeinschaftliches Testament: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2265.html
- § 2267 BGB – Erleichterte Form für Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2267.html
- § 2270 BGB – Wechselbezügliche Verfügungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2270.html
- §§ 2274 ff. BGB – Erbvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2274.html
- BGH, Urteil vom 02.12.2020 – IV ZR 30/20 (Eigenhändigkeit Testament): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_12_02_IV_ZR_30_20.html
- Zentrales Testamentsregister Bundesnotarkammer: https://www.testamentsregister.de/
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen §§ 2229, 2247, 2253-2257, 2265, 2267, 2270, 2274 BGB sowie BGH IV ZR 30/20 verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 1900-01-01 (BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0