Testament im Ausland errichten – Formgültigkeit nach Art. 26 EGBGB, Haager Testamentsformübereinkommen und Art. 27 EU-ErbVO, Konsulartestament (§§ 10, 11 KonsG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Deutsche Kollisionsnorm | Art. 26 EGBGB – Form von Verfügungen von Todes wegen [gesetze-im-internet.de] |
| Testamente und gemeinschaftliche Testamente | Haager Testamentsformübereinkommen vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II S. 1144) geht Art. 27 EU-ErbVO vor [Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) 650/2012] |
| Zusätzliche Anknüpfung in Deutschland | Form des Rechts, das auf die Erbfolge anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre [Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EGBGB] |
| Gemeinschaftliche Testamente und Widerruf | Art. 26 Abs. 1 EGBGB gilt auch für Verfügungen mehrerer Personen in derselben Urkunde und für den Widerruf früherer Verfügungen [Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EGBGB] |
| Erbverträge | Formgültigkeit nach Art. 27 EU-ErbVO [Art. 26 Abs. 2 EGBGB] |
| Anknüpfungen Art. 27 EU-ErbVO | Errichtungsort; Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Errichtung oder Tod; Lageort bei unbeweglichem Vermögen [Art. 27 Abs. 1 VO (EU) 650/2012] |
| Änderung und Widerruf | Formgültig auch nach jeder Rechtsordnung, nach der die geänderte oder widerrufene Verfügung formgültig war [Art. 27 Abs. 2 VO (EU) 650/2012] |
| Was zur Form gehört | Beschränkungen der Formen wegen Alter, Staatsangehörigkeit oder persönlicher Eigenschaften; Eigenschaften von Zeugen [Art. 27 Abs. 3 VO (EU) 650/2012] |
| Mündliche Testamente | Vom Anwendungsbereich der EU-ErbVO ausgenommen [Art. 1 Abs. 2 Buchst. f VO (EU) 650/2012] |
| Inhalt statt Form | Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit richten sich nach dem hypothetischen Erbstatut bei Errichtung [Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 650/2012] |
| Zur materiellen Wirksamkeit gehören | Testierfähigkeit, Stellvertretung, Auslegung, Willensmängel [Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 650/2012] |
| Konsulartestament | Konsularbeamte sollen Testamente und Erbverträge nur für Deutsche beurkunden; §§ 2232, 2233, 2276 BGB gelten entsprechend [§ 11 Abs. 1 KonsG] |
| Gleichstellung | Konsularische Urkunden stehen notariellen Urkunden gleich [§ 10 Abs. 2 KonsG] |
| Verwahrung | Amtsgericht Schöneberg in Berlin; auf Verlangen ein anderes Amtsgericht [§ 11 Abs. 2 KonsG] |
| Altfälle | EU-ErbVO gilt für Todesfälle ab 17.08.2015; ältere Verfügungen bleiben nach Übergangsrecht wirksam [Art. 83 VO (EU) 650/2012] |
Geltungsbereich
Die Frage stellt sich immer, wenn ein Testament einen Auslandsbezug hat. Typische Fälle: Ein Deutscher schreibt im Urlaub in Spanien ein Testament. Eine Deutsche mit Wohnsitz in Frankreich lässt ihr Testament dort notariell beurkunden. Ein Ehepaar mit verschiedener Staatsangehörigkeit errichtet ein gemeinschaftliches Testament.
Zu unterscheiden sind drei Fragen:
- Form: Ist das Testament äußerlich richtig errichtet (handschriftlich, notariell, mit Zeugen)? Das regeln das Haager Übereinkommen, Art. 26 EGBGB und für Erbverträge Art. 27 EU-ErbVO.
- Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit: Durfte der Erblasser so verfügen, war er testierfähig, wie ist das Testament auszulegen? Maßgeblich ist das Recht, das auf seine Erbfolge anzuwenden wäre, wenn er bei Errichtung gestorben wäre (Art. 24 Abs. 1 EU-ErbVO).
- Erbstatut: Wer erbt was, wer ist pflichtteilsberechtigt? Grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 EU-ErbVO), außer der Erblasser hat sein Heimatrecht gewählt (Art. 22 EU-ErbVO).
Ein Testament kann also formgültig sein und trotzdem inhaltlich an einem anderen Recht scheitern. Umgekehrt macht eine Rechtswahl ein formunwirksames Testament nicht formgültig.
Die Anknüpfungen im Überblick
Das Haager Übereinkommen und Art. 27 EU-ErbVO arbeiten mit alternativen Anknüpfungen. Es genügt, wenn eine davon erfüllt ist (Grundsatz des *favor testamenti*). Nach Art. 27 Abs. 1 EU-ErbVO reicht die Form des Rechts
- des Staates, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,
- eines Staates, dem der Erblasser bei Errichtung oder beim Tod angehörte,
- eines Staates, in dem er bei Errichtung oder beim Tod seinen Wohnsitz hatte,
- eines Staates, in dem er bei Errichtung oder beim Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
- des Staates, in dem unbewegliches Vermögen liegt, soweit es um dieses geht.
Das Haager Übereinkommen enthält für Testamente einen weitgehend entsprechenden Katalog. Deutschland hat ihn in Art. 26 Abs. 1 EGBGB um das tatsächliche oder hypothetische Erbstatut erweitert.
Für einen deutschen Staatsangehörigen heißt das praktisch: Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB, ganz von Hand geschrieben und unterschrieben, ist auch dann formgültig, wenn er es im Ausland errichtet und das Ortsrecht diese Form nicht kennt.
Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge
Das deutsche Recht erlaubt gemeinschaftliche Testamente nur Ehegatten (§ 2265 BGB). Andere Staaten verbieten gemeinschaftliche Testamente ganz, etwa Italien oder Frankreich. Art. 26 Abs. 1 EGBGB stellt klar, dass auch eine von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtete Verfügung formgültig sein kann.
Ob ein gemeinschaftliches Testament überhaupt zulässig ist und ob es bindet, ist dagegen keine Formfrage. Das ist eine Frage der Zulässigkeit und materiellen Wirksamkeit. Wenn Bindungswirkung gewollt ist, kann eine gemeinsame Verfügung als Erbvertrag im Sinne der EU-ErbVO einzuordnen sein (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EU-ErbVO). Dann gilt Art. 25 EU-ErbVO. Bei gemischt-nationalen Ehepaaren sollte das vor der Errichtung geprüft werden.
Konsulartestament
Deutsche, die im Ausland leben oder reisen, können ihr Testament bei einer deutschen Auslandsvertretung beurkunden lassen:
- Konsularbeamte beurkunden Testamente und Erbverträge in der Regel nur, wenn die Erblasser Deutsche sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KonsG).
- Die Vorschriften über das notarielle Testament (§§ 2232, 2233 BGB) und den Erbvertrag (§ 2276 BGB) gelten entsprechend.
- Die Urkunde steht der eines inländischen Notars gleich (§ 10 Abs. 2 KonsG). Sie kann auf Verlangen auch in einer anderen Sprache errichtet werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 KonsG).
- Zuständig für die amtliche Verwahrung ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen (§ 11 Abs. 2 KonsG).
- Stirbt der Erblasser vor der Absendung an das Amtsgericht, kann der Konsularbeamte das Testament eröffnen (§ 11 Abs. 3 KonsG).
Häufige Fehler
- „Im Ausland gilt nur das dortige Recht." Falsch. Das Ortsrecht ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Ein Deutscher kann im Ausland weiter nach § 2247 BGB eigenhändig testieren.
- „Ein formgültiges Testament ist auch inhaltlich wirksam." Nein. Testierfähigkeit, Auslegung und Willensmängel folgen dem hypothetischen Erbstatut (Art. 24, 26 EU-ErbVO). Wer erbt, regelt das Erbstatut (Art. 21, 22 EU-ErbVO).
- „Das deutsche gemeinschaftliche Testament gilt überall." Seine Form mag anerkannt sein. Ob es zulässig ist und bindet, hängt vom anwendbaren Recht ab.
- „Ein am Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament ist nach ausländischem Recht vielleicht gültig, also auch hier." Nur wenn eine der anerkannten Rechtsordnungen diese Form wirklich zulässt. Das deutsche Recht verlangt beim privaten Testament Handschrift (§ 2247 Abs. 1 BGB).
- „Mündliche Testamente regelt die EU-ErbVO." Nein. Die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen ist ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Buchst. f EU-ErbVO). Für mündliche Testamente kommt in Deutschland das Haager Übereinkommen in Betracht; Einzelheiten sollten im Einzelfall geprüft werden.
Beispiel
Die deutsche Staatsangehörige D lebt seit Jahren in Portugal. Bei einem Besuch in Österreich schreibt sie ein Testament von Hand und unterschreibt es. Sie stirbt in Portugal. Das Testament ist schon nach deutschem Recht als Recht ihrer Staatsangehörigkeit formgültig (§ 2247 BGB). Es käme auch die österreichische Form als Errichtungsort in Betracht. Wer D beerbt, richtet sich ohne Rechtswahl nach portugiesischem Recht als Recht ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 EU-ErbVO). Hätte D im Testament deutsches Recht gewählt (Art. 22 EU-ErbVO), wäre deutsches Erbrecht anzuwenden.
Siehe auch
- [Anwendbares Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung (Art. 21, 22)](/fakten/anwendbares-erbrecht-euerbvo-21-22)
- [Europäisches Nachlasszeugnis (VO 650/2012)](/fakten/eu-nachlasszeugnis-650-2012)
- [Testament – Form und Inhalt (§§ 2247 ff. BGB)](/fakten/testament-form-2247-bgb)
- [Öffentliches (notarielles) Testament (§ 2232 BGB)](/fakten/oeffentliches-testament-2232-bgb)
- [Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265–2267 BGB)](/fakten/gemeinschaftliches-testament-errichtung-2265-2267-bgb)
- [Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)](/fakten/erbvertrag-2274-bgb)
- [Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug](/fakten/erbschaftsteuer-auslandsbezug-2-21-erbstg)
- [Konsularische Hilfe im Ausland](/fakten/konsularische-hilfe-ausland-5-9a-konsg)
Änderungsverlauf
- 2026-10-22: Erstveröffentlichung. Wortlaut von Art. 3, 25, 26 EGBGB, §§ 10, 11 KonsG, §§ 2231, 2247, 2251, 2265 BGB und § 343 FamFG am 22.10.2026 auf gesetze-im-internet.de sowie Art. 1 Abs. 2 Buchst. f, 3, 24–27, 75, 83 VO (EU) 650/2012 auf EUR-Lex abgeglichen. Der Text des Haager Testamentsformübereinkommens (Art. 1, 4, 5, 10) wurde nicht gegen die Primärquelle (hcch.net / BGBl. 1965 II) geprüft; der Website-Zugriff war im Lauf nicht freigegeben. Keine Rechtsprechung und keine Kommentarliteratur zur Einordnung gemeinschaftlicher Testamente als Erbvertrag geprüft, daher factcheck_status review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (Routine Erbrecht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-22
- Gültig ab: 2015-08-17
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EGBGB, EU-ErbVO, KonsG, BGB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Art. 26 EGBGB – Form von Verfügungen von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG033601360
- Art. 25 EGBGB – Rechtsnachfolge von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG033501360
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-ErbVO), Art. 1, 3, 21, 22, 24–27, 75, 83: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0650
- § 10 KonsG – Beurkundungen im Allgemeinen: https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/__10.html
- § 11 KonsG – Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/__11.html
- § 2231 BGB – Ordentliche Testamente: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2231.html
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html
- § 2265 BGB – Errichtung durch Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2265.html
- § 343 FamFG – Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__343.html