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Testament im Ausland errichten – Formgültigkeit nach Art. 26 EGBGB, Haager Testamentsformübereinkommen und Art. 27 EU-ErbVO, Konsulartestament (§§ 10, 11 KonsG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-22 · letzte Prüfung: 2026-10-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Testament, das im Ausland oder nach ausländischem Recht errichtet wurde, ist in Deutschland **formgültig**, wenn es die Formvorschriften **einer von mehreren Rechtsordnungen** erfüllt. Deutschland ist Vertragsstaat des **Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961** über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Für **Testamente und gemeinschaftliche Testamente** gilt deshalb dieses Übereinkommen, nicht Art. 27 der EU-Erbrechtsverordnung (Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 650/2012). Art. 26 Abs. 1 EGBGB ergänzt es: Formgültig ist das Testament auch, wenn es der Form des Rechts entspricht, das auf die Erbfolge anzuwenden ist oder bei Errichtung anzuwenden wäre. Für **Erbverträge** gilt Art. 27 EU-ErbVO (Art. 26 Abs. 2 EGBGB). Wählbar sind unter anderem das Recht des **Errichtungsorts**, der **Staatsangehörigkeit**, des **Wohnsitzes**, des **gewöhnlichen Aufenthalts** und bei Immobilien das Recht des **Lageorts**. Deutsche können im Ausland ein Testament auch beim **Konsularbeamten** beurkunden lassen. Es steht dann einem notariellen Testament gleich (§§ 10, 11 KonsG).

Kernfakten

PunktWert
Deutsche KollisionsnormArt. 26 EGBGB – Form von Verfügungen von Todes wegen [gesetze-im-internet.de]
Testamente und gemeinschaftliche TestamenteHaager Testamentsformübereinkommen vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II S. 1144) geht Art. 27 EU-ErbVO vor [Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) 650/2012]
Zusätzliche Anknüpfung in DeutschlandForm des Rechts, das auf die Erbfolge anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre [Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EGBGB]
Gemeinschaftliche Testamente und WiderrufArt. 26 Abs. 1 EGBGB gilt auch für Verfügungen mehrerer Personen in derselben Urkunde und für den Widerruf früherer Verfügungen [Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EGBGB]
ErbverträgeFormgültigkeit nach Art. 27 EU-ErbVO [Art. 26 Abs. 2 EGBGB]
Anknüpfungen Art. 27 EU-ErbVOErrichtungsort; Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Errichtung oder Tod; Lageort bei unbeweglichem Vermögen [Art. 27 Abs. 1 VO (EU) 650/2012]
Änderung und WiderrufFormgültig auch nach jeder Rechtsordnung, nach der die geänderte oder widerrufene Verfügung formgültig war [Art. 27 Abs. 2 VO (EU) 650/2012]
Was zur Form gehörtBeschränkungen der Formen wegen Alter, Staatsangehörigkeit oder persönlicher Eigenschaften; Eigenschaften von Zeugen [Art. 27 Abs. 3 VO (EU) 650/2012]
Mündliche TestamenteVom Anwendungsbereich der EU-ErbVO ausgenommen [Art. 1 Abs. 2 Buchst. f VO (EU) 650/2012]
Inhalt statt FormZulässigkeit und materielle Wirksamkeit richten sich nach dem hypothetischen Erbstatut bei Errichtung [Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 650/2012]
Zur materiellen Wirksamkeit gehörenTestierfähigkeit, Stellvertretung, Auslegung, Willensmängel [Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 650/2012]
KonsulartestamentKonsularbeamte sollen Testamente und Erbverträge nur für Deutsche beurkunden; §§ 2232, 2233, 2276 BGB gelten entsprechend [§ 11 Abs. 1 KonsG]
GleichstellungKonsularische Urkunden stehen notariellen Urkunden gleich [§ 10 Abs. 2 KonsG]
VerwahrungAmtsgericht Schöneberg in Berlin; auf Verlangen ein anderes Amtsgericht [§ 11 Abs. 2 KonsG]
AltfälleEU-ErbVO gilt für Todesfälle ab 17.08.2015; ältere Verfügungen bleiben nach Übergangsrecht wirksam [Art. 83 VO (EU) 650/2012]

Geltungsbereich

Die Frage stellt sich immer, wenn ein Testament einen Auslandsbezug hat. Typische Fälle: Ein Deutscher schreibt im Urlaub in Spanien ein Testament. Eine Deutsche mit Wohnsitz in Frankreich lässt ihr Testament dort notariell beurkunden. Ein Ehepaar mit verschiedener Staatsangehörigkeit errichtet ein gemeinschaftliches Testament.

Zu unterscheiden sind drei Fragen:

  1. Form: Ist das Testament äußerlich richtig errichtet (handschriftlich, notariell, mit Zeugen)? Das regeln das Haager Übereinkommen, Art. 26 EGBGB und für Erbverträge Art. 27 EU-ErbVO.
  2. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit: Durfte der Erblasser so verfügen, war er testierfähig, wie ist das Testament auszulegen? Maßgeblich ist das Recht, das auf seine Erbfolge anzuwenden wäre, wenn er bei Errichtung gestorben wäre (Art. 24 Abs. 1 EU-ErbVO).
  3. Erbstatut: Wer erbt was, wer ist pflichtteilsberechtigt? Grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 EU-ErbVO), außer der Erblasser hat sein Heimatrecht gewählt (Art. 22 EU-ErbVO).

Ein Testament kann also formgültig sein und trotzdem inhaltlich an einem anderen Recht scheitern. Umgekehrt macht eine Rechtswahl ein formunwirksames Testament nicht formgültig.

Die Anknüpfungen im Überblick

Das Haager Übereinkommen und Art. 27 EU-ErbVO arbeiten mit alternativen Anknüpfungen. Es genügt, wenn eine davon erfüllt ist (Grundsatz des *favor testamenti*). Nach Art. 27 Abs. 1 EU-ErbVO reicht die Form des Rechts

Das Haager Übereinkommen enthält für Testamente einen weitgehend entsprechenden Katalog. Deutschland hat ihn in Art. 26 Abs. 1 EGBGB um das tatsächliche oder hypothetische Erbstatut erweitert.

Für einen deutschen Staatsangehörigen heißt das praktisch: Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB, ganz von Hand geschrieben und unterschrieben, ist auch dann formgültig, wenn er es im Ausland errichtet und das Ortsrecht diese Form nicht kennt.

Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge

Das deutsche Recht erlaubt gemeinschaftliche Testamente nur Ehegatten (§ 2265 BGB). Andere Staaten verbieten gemeinschaftliche Testamente ganz, etwa Italien oder Frankreich. Art. 26 Abs. 1 EGBGB stellt klar, dass auch eine von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtete Verfügung formgültig sein kann.

Ob ein gemeinschaftliches Testament überhaupt zulässig ist und ob es bindet, ist dagegen keine Formfrage. Das ist eine Frage der Zulässigkeit und materiellen Wirksamkeit. Wenn Bindungswirkung gewollt ist, kann eine gemeinsame Verfügung als Erbvertrag im Sinne der EU-ErbVO einzuordnen sein (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EU-ErbVO). Dann gilt Art. 25 EU-ErbVO. Bei gemischt-nationalen Ehepaaren sollte das vor der Errichtung geprüft werden.

Konsulartestament

Deutsche, die im Ausland leben oder reisen, können ihr Testament bei einer deutschen Auslandsvertretung beurkunden lassen:

Häufige Fehler

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige D lebt seit Jahren in Portugal. Bei einem Besuch in Österreich schreibt sie ein Testament von Hand und unterschreibt es. Sie stirbt in Portugal. Das Testament ist schon nach deutschem Recht als Recht ihrer Staatsangehörigkeit formgültig (§ 2247 BGB). Es käme auch die österreichische Form als Errichtungsort in Betracht. Wer D beerbt, richtet sich ohne Rechtswahl nach portugiesischem Recht als Recht ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 EU-ErbVO). Hätte D im Testament deutsches Recht gewählt (Art. 22 EU-ErbVO), wäre deutsches Erbrecht anzuwenden.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-22
Letzte Prüfung:
2026-10-22
In Kraft seit:
2015-08-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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