Nexvyra

Untervermächtnis und Nachvermächtnis (§§ 2186–2191 BGB) – Fälligkeit, Haftung des Hauptvermächtnisnehmers, Kürzung, Nachvermächtnis und Erbschaftsteuer In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-25 · letzte Prüfung: 2026-10-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Vermächtnis muss nicht vom Erben erfüllt werden: Der Erblasser kann auch einen **Vermächtnisnehmer** mit einem weiteren Vermächtnis beschweren (§ 2147 Satz 1 BGB). Das nennt man **Untervermächtnis**. Der beschwerte Hauptvermächtnisnehmer muss das Untervermächtnis erst erfüllen, wenn er **selbst** die Erfüllung seines eigenen Vermächtnisses verlangen kann (§ 2186 BGB). Er haftet nur mit dem, was er aus dem Vermächtnis erhält, und kann die Erfüllung insoweit auch **nach der Annahme** verweigern (§ 2187 Abs. 1 BGB). Wird sein eigenes Vermächtnis gekürzt (etwa wegen eines Pflichtteils), darf er die ihm auferlegten Beschwerungen **verhältnismäßig kürzen** (§ 2188 BGB); der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einen **Vorrang** anordnen (§ 2189 BGB). Ein **Nachvermächtnis** liegt vor, wenn derselbe Gegenstand ab einem späteren Zeitpunkt oder Ereignis nach dem Anfall einem Dritten zustehen soll; dann gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert (§ 2191 Abs. 1 BGB). Ohne andere Bestimmung fällt es mit dem **Tod des Vorvermächtnisnehmers** an (§ 2191 Abs. 2 i. V. m. § 2106 Abs. 1 BGB). Erbschaftsteuerlich stehen Nachvermächtnisse den **Nacherbschaften gleich** (§ 6 Abs. 4 ErbStG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2147, 2186–2189, 2191 BGB; § 6 Abs. 4 ErbStG [gesetze-im-internet.de]
UntervermächtnisEin Vermächtnisnehmer wird selbst mit einem Vermächtnis beschwert [§ 2147 Satz 1 BGB]
Fälligkeit des Untervermächtnisseserst, wenn der Hauptvermächtnisnehmer die Erfüllung seines eigenen Vermächtnisses verlangen kann [§ 2186 BGB]
Gilt auch füreine Auflage, mit der ein Vermächtnisnehmer beschwert ist [§ 2186 BGB]
Haftungsgrenze des HauptvermächtnisnehmersLeistungsverweigerung, soweit das aus dem Vermächtnis Erlangte nicht ausreicht – auch nach Annahme [§ 2187 Abs. 1 BGB]
Wegfall des beschwerten Vermächtnisnehmerswer nach § 2161 BGB an seine Stelle tritt, haftet nicht weiter als dieser [§ 2187 Abs. 2 BGB]
Überschwerung§ 1992 BGB gilt entsprechend [§ 2187 Abs. 3 BGB]
Kürzungsrecht nach untenbei Kürzung wegen Haftungsbeschränkung des Erben, Pflichtteilsanspruch oder § 2187 BGB: Beschwerungen verhältnismäßig kürzbar, sofern kein anderer Erblasserwille [§ 2188 BGB]
VorranganordnungErblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einem Vermächtnis oder einer Auflage Vorrang geben [§ 2189 BGB]
NachvermächtnisGegenstand ab einem nach dem Anfall eintretenden Zeitpunkt/Ereignis einem Dritten zugewendet – erster Vermächtnisnehmer gilt als beschwert [§ 2191 Abs. 1 BGB]
Entsprechend anwendbar§§ 2102, 2106 Abs. 1, 2107, 2110 Abs. 1 BGB [§ 2191 Abs. 2 BGB]
Anfall ohne Bestimmungmit dem Tod des Vorvermächtnisnehmers [§ 2106 Abs. 1 BGB entspr.]
Zweifel Ersatz- oder Nachvermächtnisim Zweifel Ersatzvermächtnis; das Nachvermächtnis enthält im Zweifel auch ein Ersatzvermächtnis [§ 2102 BGB entspr.]
SchwebezeitRecht des Nachvermächtnisnehmers wie bei aufschiebend bedingter Leistung [§ 2179 BGB]
30-Jahres-Grenzeaufschiebend bedingtes/befristetes Vermächtnis wird 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, wenn Bedingung/Termin nicht eingetreten ist [§ 2162 Abs. 1 BGB]; Ausnahmen in § 2163 BGB
Erbschaftsteuer Nachvermächtnissteht der Nacherbschaft gleich [§ 6 Abs. 4 ErbStG]; Erwerb gilt als vom Vorvermächtnisnehmer stammend, auf Antrag Verhältnis zum Erblasser [§ 6 Abs. 2 ErbStG]
Erbschaftsteuer beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisseebenfalls Nacherbschaften gleichgestellt [§ 6 Abs. 4 ErbStG; BFH, 31.08.2021 – II R 2/20]

Das Untervermächtnis (§ 2147 Satz 1, § 2186 BGB)

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden (§ 2147 Satz 1 BGB). Ist ein Vermächtnisnehmer beschwert, spricht man vom Untervermächtnis; der beschwerte Vermächtnisnehmer heißt Hauptvermächtnisnehmer. Typische Gestaltungen:

Der Untervermächtnisnehmer hat einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch – aber nicht gegen den Erben, sondern gegen den Hauptvermächtnisnehmer (§ 2174 BGB i. V. m. § 2147 BGB). Schuldner ist allein der Beschwerte.

> § 2186 BGB: „Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist."

Fälligkeit folgt dem Hauptvermächtnis. Der Hauptvermächtnisnehmer soll nicht leisten müssen, bevor er selbst etwas bekommen kann. Ist sein eigenes Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet (§ 2177 BGB), oder hat der Erblasser die Fälligkeit hinausgeschoben, verschiebt sich die Pflicht zur Erfüllung des Untervermächtnisses entsprechend. Die Vorschrift gilt ausdrücklich auch für eine Auflage, mit der ein Vermächtnisnehmer beschwert ist (zur Auflage siehe [Auflage (§ 2192 BGB)](./auflage-2192-bgb.md)).

Wegfall des Hauptvermächtnisnehmers. Schlägt der Hauptvermächtnisnehmer aus oder fällt er sonst weg, bleibt das Untervermächtnis im Zweifel wirksam: Es belastet dann denjenigen, dem der Wegfall unmittelbar zustatten kommt (§ 2161 BGB). Dieser haftet nach § 2187 Abs. 2 BGB nicht weiter, als der ursprüngliche Vermächtnisnehmer gehaftet hätte. Zur Ausschlagung durch den Hauptvermächtnisnehmer siehe [Vermächtnis ausschlagen (§ 2180 BGB)](./vermaechtnis-ausschlagung-2180-bgb.md).

Haftung des Hauptvermächtnisnehmers (§ 2187 BGB)

> § 2187 Abs. 1 BGB: „Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht."

Der Hauptvermächtnisnehmer haftet für Untervermächtnisse und Auflagen nur gegenständlich beschränkt – mit dem, was er aus seinem Vermächtnis tatsächlich erhält. Anders als der Erbe (§§ 1967, 1975 ff. BGB) braucht er dafür keine Nachlassverwaltung, keine Nachlassinsolvenz und kein Inventar: Die Beschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und gilt auch nach der Annahme des Vermächtnisses. Er muss sie im Prozess allerdings als Einrede geltend machen; ein Vorbehalt im Urteil ist über § 786 ZPO möglich (§ 786 ZPO verweist auf § 2187 BGB).

Überschwerung (§ 2187 Abs. 3 i. V. m. § 1992 BGB). Reicht der Wert des Hauptvermächtnisses nicht für alle Untervermächtnisse und Auflagen, kann der Hauptvermächtnisnehmer entsprechend § 1992 BGB vorgehen: Er darf die Befriedigung insoweit verweigern, als das Erlangte nicht ausreicht, und kann die Herausgabe des Restbestands durch Zahlung des Werts abwenden. Zur Erbenhaftung im Überblick siehe [Erbenhaftung (§ 1967 BGB)](./erbenhaftung-1967-bgb.md) und [Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)](./duerftigkeitseinrede-nachlassinsolvenz-1990-bgb.md).

Kürzung und Vorrang (§§ 2188, 2189 BGB)

> § 2188 BGB: „Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen."

Die Vorschrift gibt eine Kürzung, die den Hauptvermächtnisnehmer trifft, anteilig nach unten weiter. Drei Auslöser nennt das Gesetz:

  1. Haftungsbeschränkung des Erben – der Erbe muss das Hauptvermächtnis wegen Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeit (§§ 1975, 1990, 1992 BGB) nicht voll erfüllen.
  2. Pflichtteilsanspruch – der Erbe kürzt das Hauptvermächtnis nach § 2318 Abs. 1 BGB anteilig um die Pflichtteilslast (siehe [Pflichtteilslast und Kürzungsrecht (§ 2318 BGB)](./pflichtteilslast-kuerzungsrecht-2318-bgb.md)).
  3. § 2187 BGB – ein übergeordneter Vermächtnisnehmer erfüllt nur beschränkt, sodass eine Kette von Untervermächtnissen entsteht.

Vorranganordnung (§ 2189 BGB). Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein bestimmtes Vermächtnis oder eine bestimmte Auflage im Kürzungsfall Vorrang vor den übrigen Beschwerungen hat. Damit lässt sich etwa sicherstellen, dass ein Versorgungsvermächtnis für den überlebenden Partner ungekürzt bleibt, während andere Zuwendungen zuerst zurücktreten. Ohne eine solche Anordnung gilt die verhältnismäßige Kürzung des § 2188 BGB.

Das Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)

> § 2191 Abs. 1 BGB: „Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert."

Beim Nachvermächtnis erhält zunächst der Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand; ab einem späteren Zeitpunkt oder Ereignis soll derselbe Gegenstand an den Nachvermächtnisnehmer gehen. Rechtstechnisch ist das Nachvermächtnis ein Untervermächtnis, mit dem der Vorvermächtnisnehmer beschwert ist – § 2191 Abs. 1 BGB stellt dies durch Fiktion klar. Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt also keinen Anspruch gegen den Erben, sondern gegen den Vorvermächtnisnehmer bzw. dessen Erben.

Entsprechend anwendbare Nacherbschaftsregeln (§ 2191 Abs. 2 BGB). Nur vier Vorschriften aus dem Recht der Vor- und Nacherbschaft gelten entsprechend:

| Norm | Inhalt (für das Nachvermächtnis gelesen) | |---|---| | § 2102 Abs. 1 BGB | Die Einsetzung als Nachvermächtnisnehmer enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzvermächtnisnehmer | | § 2102 Abs. 2 BGB | Ist zweifelhaft, ob jemand Ersatz- oder Nachvermächtnisnehmer ist, gilt er als Ersatzvermächtnisnehmer | | § 2106 Abs. 1 BGB | Ohne Bestimmung des Zeitpunkts oder Ereignisses fällt das Nachvermächtnis mit dem Tod des Vorvermächtnisnehmers an | | § 2107 BGB | Ist einem kinderlosen Abkömmling ein Nachvermächtnisnehmer für die Zeit nach dessen Tod bestimmt, ist anzunehmen, dass dies nur für den Fall gilt, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt | | § 2110 Abs. 1 BGB | Das Recht erstreckt sich im Zweifel auch auf einen Anteil, der dem Vorvermächtnisnehmer infolge Wegfalls eines Mitbedachten anfällt |

Keine Verfügungsbeschränkungen wie beim Vorerben. Die §§ 2113 ff. BGB (Verfügungsbeschränkungen des Vorerben, siehe [§§ 2113–2115 BGB](./verfuegungsbeschraenkungen-vorerbe-2113-2115-bgb.md)) sind in § 2191 Abs. 2 BGB nicht in Bezug genommen. Der Vorvermächtnisnehmer wird voller Eigentümer und kann über den Gegenstand dinglich wirksam verfügen. Der Nachvermächtnisnehmer ist in der Schwebezeit nur über § 2179 BGB geschützt, der auf die Regeln über die aufschiebend bedingte Leistung verweist (insbesondere §§ 160, 162 BGB: Schadensersatz bei schuldhafter Vereitelung oder Beeinträchtigung, Treuwidrigkeitsfiktion). Bei Grundstücken lässt sich der künftige Anspruch durch eine Vormerkung (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sichern; deren Bewilligung kann der Erblasser dem Vorvermächtnisnehmer seinerseits auferlegen. Mit Rechten und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers hat sich der BGH befasst (BGH, 06.03.1991 – IV ZR 114/89, BGHZ 114, 16).

Abgrenzung zum Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB). Das Ersatzvermächtnis greift, wenn der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt (z. B. Vorversterben, Ausschlagung). Das Nachvermächtnis setzt dagegen voraus, dass der erste Bedachte den Gegenstand zunächst erwirbt und ihn erst später weitergeben muss. Im Zweifel ist ein Ersatzvermächtnis anzunehmen (§ 2102 Abs. 2 BGB entspr.); die Abgrenzung ist eine Frage der [Testamentsauslegung](./testamentsauslegung-2084-bgb.md).

30-Jahres-Grenze (§§ 2162, 2163 BGB). Ein Nachvermächtnis ist aufschiebend bedingt oder befristet. Nach § 2162 Abs. 1 BGB wird ein solches Vermächtnis mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn die Bedingung oder der Termin bis dahin nicht eingetreten ist. § 2163 BGB macht Ausnahmen, insbesondere wenn das Vermächtnis für ein Ereignis in der Person des Beschwerten oder des Bedachten angeordnet ist und diese Person beim Erbfall lebt – der praktisch häufigste Fall „Nachvermächtnis auf den Tod des Vorvermächtnisnehmers" ist damit regelmäßig nicht an die 30 Jahre gebunden.

Erbschaftsteuer

Untervermächtnis. Der Untervermächtnisnehmer erwirbt von Todes wegen vom Erblasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach seinem Verhältnis zum Erblasser. Beim Hauptvermächtnisnehmer mindert die Last des Untervermächtnisses den steuerpflichtigen Erwerb als Verbindlichkeit aus Vermächtnissen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Nachvermächtnis und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse.

> § 6 Abs. 4 ErbStG: „Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen den Nacherbschaften gleich."

Folge: Der Vorvermächtnisnehmer versteuert den Gegenstand wie ein Vorerbe voll (§ 6 Abs. 1 ErbStG entspr.). Beim Eintritt des Nachvermächtnisfalls versteuert der Nachvermächtnisnehmer den Erwerb als vom Vorvermächtnisnehmer stammend; auf Antrag ist das Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG). Der BFH hat die Gleichstellung auch für ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis bestätigt: Es wird erbschaftsteuerrechtlich als Erwerb vom Beschwerten behandelt (BFH, Urteil vom 31.08.2021 – II R 2/20, BStBl II 2022, 387). Das kann die Steuerklasse verschlechtern, wenn der Nachvermächtnisnehmer mit dem Vorvermächtnisnehmer nicht oder entfernter verwandt ist – dann lohnt der Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Freibeträge und Tarif siehe [Erbschaftsteuer 2026](./erbschaftsteuer-freibetraege-2026.md) (Freibeträge 2026: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €).

Abgrenzung

Häufige Fehler

Beispiel

Erblasserin E setzt ihren Sohn S als Alleinerben ein. Ihre Nichte N erhält per Vermächtnis ein Ferienhaus (Wert 300.000 €) und wird beschwert, ihrer Freundin F 30.000 € zu zahlen (Untervermächtnis). Nach dem Tod der N soll das Ferienhaus an das Patenkind P gehen (Nachvermächtnis).

(Vereinfachtes Beispiel; Bewertung, Freibeträge und Verfahrensfragen bleiben außer Betracht.)

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-25
Letzte Prüfung:
2026-10-25
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0