Überladung 2026 – zulässiges Gesamtgewicht, Achslast, Wiegen und Bußgeld (§ 34 StVZO, BKat Nr. 198/199) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Norm | § 34 StVZO („Achslast und Gesamtgewicht"), Einhaltungspflicht in § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO |
| Begriff Achslast | „die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird" (§ 34 Abs. 1 StVZO) |
| Begriff zulässiges Gesamtgewicht | das Gewicht, das unter Berücksichtigung des technisch zulässigen Gesamtgewichts (§ 34 Abs. 2 Satz 2) und der Höchstwerte der Absätze 5 und 6 „nicht überschritten werden darf" (§ 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO) |
| Pflicht des Fahrers | Fahrzeug, Zug, Gespann sowie Ladung und Besetzung müssen vorschriftsmäßig sein (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO); Inbetriebnahme trotz Überschreitung ist ordnungswidrig (§ 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO) |
| Pflicht des Halters | darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist (§ 31 Abs. 2 StVZO; OWi nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO) |
| Einzelachse (Höchstwert) | 10,00 t; angetriebene Einzelachse 11,50 t (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 StVZO) |
| Zweiachsiges Kfz / Anhänger (Höchstwert) | 18,00 t; Kraftomnibus 19,50 t (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 StVZO) |
| Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen | 40,00 t (§ 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO); intermodaler Verkehr bis 44,00 t (§ 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO) |
| Alternativer Antrieb | zulässiges Gesamtgewicht bestimmter Kfz und Kombinationen darf um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb bedingt ist (§ 34 Abs. 5b, 6a StVZO) |
| Anhängelast | gesondert in § 42 StVZO geregelt; Überschreitung wird ebenfalls nach BKat Nr. 198/199 und Tabelle 3 geahndet |
| Bußgeld bis 7,5 t (Fahrer und Halter gleich) | mehr als 5–10 %: 10 € · mehr als 10–15 %: 30 € · mehr als 15–20 %: 35 € · mehr als 20 %: 95 € · mehr als 25 %: 140 € · mehr als 30 %: 235 € (Nr. 198.2/199.2, Tabelle 3 Buchst. b) |
| Bußgeld über 7,5 t / Kfz mit Anhänger über 2 t – Fahrer | 2–5 %: 30 € · mehr als 5 %: 80 € · mehr als 10 %: 110 € · mehr als 15 %: 140 € · mehr als 20 %: 190 € · mehr als 25 %: 285 € · mehr als 30 %: 380 € (Nr. 198.1, Tabelle 3 Buchst. a) |
| Bußgeld über 7,5 t / Kfz mit Anhänger über 2 t – Halter | 2–5 %: 35 € · mehr als 5 %: 140 € · mehr als 10 %: 235 € · mehr als 15 %: 285 € · mehr als 20 %: 380 € · mehr als 25 %: 425 € (Nr. 199.1, Tabelle 3 Buchst. a) |
| Punkte | 1 Punkt bei Nr. 198.1.2–198.1.7 und 199.1.2–199.1.6 (über 7,5 t: mehr als 5 %) sowie Nr. 198.2.4–198.2.6 / 199.2.4–199.2.6 (bis 7,5 t: mehr als 20 %) – Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV |
| Wiegen bei Kontrolle | Pflicht, Achslasten und Gesamtgewicht auf Waage oder Achslastmesser feststellen zu lassen, wenn die Einhaltung nicht glaubhaft gemacht werden kann; Bescheinigung über das Ergebnis (§ 31c Satz 1, 2 StVZO) |
| Kosten der Wägung | trägt der Halter, „wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird" (§ 31c Satz 3 StVZO) |
| Um- oder Entladen | kann von der prüfenden Person gefordert werden; der Fahrer muss nachkommen, die Kosten trägt der Halter (§ 31c Satz 4 StVZO) |
| Verstoß gegen Wiege-/Entladepflicht | 50 € (Nr. 254 BKat; § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2, § 69a Abs. 5 Nr. 4c StVZO) |
Was „zulässig" bedeutet – drei Gewichtsbegriffe
§ 34 StVZO unterscheidet zwischen technisch zulässigen und zulässigen Werten:
- Technisch zulässige Achslast / technisch zulässiges Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 StVZO): die Werte, die „unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung" und bestimmter Bauvorschriften – etwa zu Bereifung (§ 36 StVZO), Motorleistung (§ 35 StVZO) und Bremsen (§ 41 StVZO) – nicht überschritten werden dürfen. Sie ergeben sich aus der Konstruktion des Fahrzeugs.
- Zulässige Achslast / zulässiges Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 3 StVZO): der technisch zulässige Wert, zusätzlich begrenzt durch die gesetzlichen Höchstwerte in § 34 Abs. 4 (Achslasten), Abs. 5 (Einzelfahrzeuge) und Abs. 6 (Fahrzeugkombinationen).
- Tatsächliches Gewicht: das, was das beladene Fahrzeug im Betrieb einschließlich Fahrer, Mitfahrenden, Ladung und Kraftstoff tatsächlich wiegt. Nur dieser Wert wird bei einer Kontrolle mit dem zulässigen Wert verglichen.
Für den Pkw, das Wohnmobil oder den Transporter sind die gesetzlichen Höchstwerte der Absätze 4 bis 6 praktisch nicht erreichbar; maßgeblich ist hier das vom Hersteller festgelegte technisch zulässige Gesamtgewicht bzw. die technisch zulässigen Achslasten, die in die Zulassungsdokumente übernommen werden. Für den Lkw-Verkehr sind dagegen auch die gesetzlichen Grenzen (z. B. 18 t für zweiachsige Fahrzeuge, 40 t für Kombinationen mit mehr als vier Achsen) entscheidend.
Das Leergewicht ist nach § 42 Abs. 3 StVZO das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs mit zu 90 Prozent gefüllten Kraftstoffbehältern, zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) und den im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteilen. Die Differenz zwischen zulässigem Gesamtgewicht und tatsächlichem Leergewicht ist die verbleibende Zuladung – Personen, Gepäck, Fahrräder, Dachbox und Nachrüstungen zählen mit.
Gesetzliche Höchstwerte im Überblick (§ 34 Abs. 4–6 StVZO)
| Fahrzeug / Achse | Höchstwert | Fundstelle | |---|---|---| | Einzelachse | 10,00 t | § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a | | Einzelachse, angetrieben | 11,50 t | § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b | | Doppelachse Kfz, Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t | § 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a | | Doppelachse Kfz, Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | § 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b | | Kfz (außer KOM) und Anhänger mit nicht mehr als zwei Achsen | 18,00 t | § 34 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a | | Kraftomnibus mit nicht mehr als zwei Achsen | 19,50 t | § 34 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b | | Kfz mit mehr als zwei Achsen | 25,00 t (mit bestimmter Doppelachse 26,00 t) | § 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a, b | | Anhänger mit mehr als zwei Achsen | 24,00 t | § 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. c | | Kfz mit mehr als vier Achsen | 32,00 t | § 34 Abs. 5 Nr. 4 | | Fahrzeugkombination mit weniger als vier Achsen | 28,00 t | § 34 Abs. 6 Nr. 1 | | Zweiachsiges Kfz mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t | § 34 Abs. 6 Nr. 2 | | Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen | 40,00 t | § 34 Abs. 6 Nr. 5 | | Sattelkraftfahrzeug im intermodalen Verkehr (bis 45-Fuß-Container) | 42,00 t bzw. 44,00 t | § 34 Abs. 6 Nr. 6 |
Bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb dürfen die Werte nach § 34 Abs. 5b und 6a StVZO unter den dort genannten Voraussetzungen um bis zu 1,00 t überschritten werden. Wer die Höchstwerte im Einzelfall überschreiten will (Schwertransport), braucht eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO – siehe [Ausnahmegenehmigung & Erlaubnis (§§ 46, 29 StVO)](/fakten/ausnahmegenehmigung-erlaubnis-46-29-stvo.html).
Bußgeld – Tabelle 3 des Anhangs zur BKatV
Die BKat-Nummern 198 (Inbetriebnahme durch den Fahrer) und 199 (Anordnen oder Zulassen durch den Halter) verweisen für die Höhe auf Tabelle 3 des Anhangs zu den Nummern 198 und 199 der Anlage BKatV. Maßgeblich ist die Überschreitung in Prozent des zulässigen Werts.
a) Kraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeuge mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
| Überschreitung | Fahrer (Nr. 198.1) | Halter (Nr. 199.1) | Punkt | |---|---|---|---| | 2 bis 5 % | 30 € | 35 € | nein | | mehr als 5 % | 80 € | 140 € | 1 | | mehr als 10 % | 110 € | 235 € | 1 | | mehr als 15 % | 140 € | 285 € | 1 | | mehr als 20 % | 190 € | 380 € | 1 | | mehr als 25 % | 285 € | 425 € | 1 | | mehr als 30 % | 380 € | – (für den Halter keine eigene Stufe; höchste Stufe „mehr als 25 %") | 1 |
b) andere Kraftfahrzeuge bis 7,5 t – Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme (Fahrer und Halter gleich)
| Überschreitung | Regelsatz (Nr. 198.2 / 199.2) | Punkt | |---|---|---| | mehr als 5 bis 10 % | 10 € | nein | | mehr als 10 bis 15 % | 30 € | nein | | mehr als 15 bis 20 % | 35 € | nein | | mehr als 20 % | 95 € | 1 | | mehr als 25 % | 140 € | 1 | | mehr als 30 % | 235 € | 1 |
Bis einschließlich 5 % Überschreitung enthält Tabelle 3 Buchst. b keinen Regelsatz. Alle Beträge sind Regelsätze für fahrlässige Begehung (§ 1 BKatV); im Einzelfall kann die Bemessung abweichen (§ 17 OWiG). Bei Regelsätzen bis 55 € wird in der Regel ein Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 BKatV). In das Fahreignungsregister werden Ordnungswidrigkeiten erst ab einer Geldbuße von 60 € eingetragen – die bepunkteten Stufen liegen alle darüber.
Kontrolle und Wiegen (§ 31c StVZO)
Kann der Fahrer „auf Verlangen einer zuständigen Person" die Einhaltung der zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, muss er sie nach deren Weisung auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen lassen (§ 31c Satz 1 StVZO). Danach erhält er eine Bescheinigung über das Ergebnis (Satz 2). Die Kosten der Wägung trägt der Halter, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird (Satz 3).
Die prüfende Person kann zudem eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung verlangen; dieser Auflage hat der Fahrer nachzukommen, die Kosten trägt der Halter (§ 31c Satz 4 StVZO). Die Weiterfahrt mit dem überladenen Fahrzeug ist damit in der Regel erst nach Herstellen des vorschriftsmäßigen Zustands möglich. Wer sich der Wägung oder der Um-/Entladeauflage widersetzt, riskiert zusätzlich 50 € (Nr. 254 BKat). Allgemein zu Rechten und Pflichten bei Kontrollen siehe [Polizeiliche Verkehrskontrolle (§ 36 StVO)](/fakten/polizeiliche-verkehrskontrolle-36-stvo.html).
Abgrenzung
- Anhängelast und Stützlast: Wie viel ein Pkw ziehen darf, regelt § 42 StVZO (Anhängelast) bzw. § 44 StVZO (Stützlast). Die Überschreitung der Anhängelast fällt ebenfalls unter BKat Nr. 198/199 und Tabelle 3 – Einzelheiten auf der Seite [Anhängerbetrieb, Anhängelast & Stützlast](/fakten/anhaengerbetrieb-anhaengelast-stuetzlast.html).
- Ladungssicherung: Ein Fahrzeug kann innerhalb des zulässigen Gesamtgewichts beladen und trotzdem falsch gesichert sein; das ist ein eigener Tatbestand nach § 22 StVO – siehe [Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html).
- Führerscheinklasse: Die Klasseneinteilung des § 6 FeV knüpft an die zulässige Gesamtmasse an (Klasse B: nicht mehr als 3 500 kg). Eine Überladung ist ein Verstoß gegen § 34 StVZO, ändert aber die eingetragene zulässige Gesamtmasse nicht – siehe [Führerscheinklassen (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html).
- Abmessungen: Überschreitungen von Länge, Breite oder Höhe sind gesondert geregelt (§ 32 StVZO; BKat Nr. 192, 193).
Häufige Fehler
- Zuladung nur nach Gepäck berechnen: Fahrer, Mitfahrende, volle Tanks, Wasser im Wohnmobiltank, Fahrradträger und Dachbox zählen zum tatsächlichen Gewicht. Das Leergewicht nach § 42 Abs. 3 StVZO enthält nur die dort genannten Füllstände und Ausrüstungsteile.
- Nur das Gesamtgewicht im Blick: § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO verlangt auch die Einhaltung jeder zulässigen Achslast. Ein Fahrzeug kann unter dem zulässigen Gesamtgewicht bleiben und trotzdem die Hinterachse überladen – etwa durch schwere Ladung im Heck oder auf dem Heckträger.
- „5 % Toleranz" auch beim Lkw annehmen: Die bußgeldfreie Spanne bis 5 % gilt nur für Kraftfahrzeuge bis 7,5 t (Tabelle 3 Buchst. b). Über 7,5 t und bei Kfz mit Anhängern über 2 t beginnt die Ahndung bereits bei 2 bis 5 % (Tabelle 3 Buchst. a).
- Als Halter auf den Fahrer verweisen: Der Halter haftet selbstständig nach § 31 Abs. 2 StVZO, wenn er die Überladung kannte oder kennen musste; bei schweren Fahrzeugen liegen die Halter-Regelsätze über denen des Fahrers.
Beispiel
Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg wird bei einer Kontrolle gewogen; die Waage zeigt 4 270 kg. Die Überschreitung beträgt 770 kg, also 22 %. Da es sich um ein Kraftfahrzeug bis 7,5 t handelt, gilt Tabelle 3 Buchst. b: Stufe „mehr als 20 %" – Regelsatz 95 € und 1 Punkt (Nr. 198.2.4 BKat; Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV). Die Kosten der Wägung trägt der Halter (§ 31c Satz 3 StVZO); die Polizei kann verlangen, dass vor der Weiterfahrt entladen wird (§ 31c Satz 4 StVZO). Hätte die Waage 3 850 kg angezeigt (10 %), wären es 10 € ohne Punkt gewesen.
Was das praktisch bedeutet
- Vor der Reise wiegen: Öffentliche Fahrzeugwaagen geben Sicherheit, besonders bei Wohnmobilen und Transportern, die oft knapp am zulässigen Gesamtgewicht liegen.
- Zulässige Werte aus den Fahrzeugpapieren entnehmen, nicht aus Prospektangaben – maßgeblich sind die für das konkrete Fahrzeug zugelassenen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht.
- Lkw-Verkehr: schon geringe Überschreitungen kosten – über 7,5 t ab 2 %, Punkt ab mehr als 5 %.
- Halter in der Pflicht: Unternehmen, die Fahrzeuge beladen lassen, müssen organisatorisch sicherstellen, dass die Grenzen eingehalten werden (§ 31 Abs. 2 StVZO).
- Versicherung und Unfallhaftung werden von dieser Seite nicht behandelt; zivilrechtliche Folgen eines Unfalls richten sich nach §§ 7, 17 StVG – siehe [Halterhaftung & Gefährdungshaftung](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html).
Siehe auch
- [Anhängerbetrieb, Anhängelast & Stützlast](/fakten/anhaengerbetrieb-anhaengelast-stuetzlast.html)
- [Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html)
- [Sicht, Gehör & Fahrzeugzustand – sonstige Pflichten (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html)
- [Ausnahmegenehmigung & Erlaubnis (§§ 46, 29 StVO)](/fakten/ausnahmegenehmigung-erlaubnis-46-29-stvo.html)
- [Führerscheinklassen (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html)
- [Polizeiliche Verkehrskontrolle (§ 36 StVO)](/fakten/polizeiliche-verkehrskontrolle-36-stvo.html)
- [Lenk- und Ruhezeiten (FPersV)](/fakten/lenk-und-ruhezeiten-fpersv.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
Quellen
- § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__34.html [A]
- § 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html [A]
- § 31c StVZO (Überprüfung von Fahrzeuggewichten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31c.html [A]
- § 42 StVZO (Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__42.html [A]
- § 69a StVZO (Ordnungswidrigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html [A]
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html [A]
- Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nrn. 198, 199, 254): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Anhang zu den Nummern 198 und 199 der Anlage BKatV (Tabelle 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang_2.html [A]
- § 6 FeV (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html [A]
- Anlage 13 FeV (Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem, Nr. 3.5.5): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- Wikidata – Überladung (Transport): https://www.wikidata.org/wiki/Q332606 [D]
- Wikidata – Zulässige Gesamtmasse: https://www.wikidata.org/wiki/Q228895 [D]
- Wikidata – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: https://www.wikidata.org/wiki/Q2354997 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-22: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 31, 31c, 34, 42, 69a StVZO; § 23 StVO; § 6 FeV), Regelsätze (Anlage BKatV Nrn. 198, 199, 254; Tabelle 3 des Anhangs) und Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV am 22.10.2026 im amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (HTTP 200, Normtitel geprüft). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-22
- Gültig ab: 2013-04-01 (Tabelle 3 des Anhangs zur BKatV, BGBl. I 2013, 544); zitiert ist der Wortlaut von § 34 StVZO und der BKatV in der am 22.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbaren Fassung
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVZO, StVO, BKatV, FeV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0