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Überladung 2026 – zulässiges Gesamtgewicht, Achslast, Wiegen und Bußgeld (§ 34 StVZO, BKat Nr. 198/199) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-22 · letzte Prüfung: 2026-10-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **zulässige Achslast** und das **zulässige Gesamtgewicht** eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind „beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten" (§ 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO). Wer ein überladenes Fahrzeug **in Betrieb nimmt**, handelt ordnungswidrig (§ 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO; BKat Nr. 198); ebenso der **Halter**, der die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt (§ 31 Abs. 2, § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO; BKat Nr. 199). Die Geldbuße richtet sich nach der **prozentualen Überschreitung** (Tabelle 3 des Anhangs zur BKatV): Bei Kraftfahrzeugen **bis 7,5 t** beginnt sie bei **mehr als 5 %** mit **10 €** und reicht bei **mehr als 30 %** bis **235 €**; bei Kraftfahrzeugen **über 7,5 t** oder mit Anhängern über 2 t beginnt sie schon bei **2 bis 5 %** (30 €, Halter 35 €) und reicht bis **380 €** (Fahrer) bzw. **425 €** (Halter). Einen **Punkt** in Flensburg gibt es bis 7,5 t erst ab **mehr als 20 %**, darüber ab **mehr als 5 %** (Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV). Kann der Fahrer das Gewicht bei einer Kontrolle nicht glaubhaft machen, muss er **wiegen lassen** und bei Überlastung **um- oder entladen**; die Kosten trägt bei Übergewicht der Halter (§ 31c StVZO).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Norm§ 34 StVZO („Achslast und Gesamtgewicht"), Einhaltungspflicht in § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO
Begriff Achslast„die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird" (§ 34 Abs. 1 StVZO)
Begriff zulässiges Gesamtgewichtdas Gewicht, das unter Berücksichtigung des technisch zulässigen Gesamtgewichts (§ 34 Abs. 2 Satz 2) und der Höchstwerte der Absätze 5 und 6 „nicht überschritten werden darf" (§ 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO)
Pflicht des FahrersFahrzeug, Zug, Gespann sowie Ladung und Besetzung müssen vorschriftsmäßig sein (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO); Inbetriebnahme trotz Überschreitung ist ordnungswidrig (§ 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO)
Pflicht des Haltersdarf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist (§ 31 Abs. 2 StVZO; OWi nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO)
Einzelachse (Höchstwert)10,00 t; angetriebene Einzelachse 11,50 t (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 StVZO)
Zweiachsiges Kfz / Anhänger (Höchstwert)18,00 t; Kraftomnibus 19,50 t (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 StVZO)
Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen40,00 t (§ 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO); intermodaler Verkehr bis 44,00 t (§ 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO)
Alternativer Antriebzulässiges Gesamtgewicht bestimmter Kfz und Kombinationen darf um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb bedingt ist (§ 34 Abs. 5b, 6a StVZO)
Anhängelastgesondert in § 42 StVZO geregelt; Überschreitung wird ebenfalls nach BKat Nr. 198/199 und Tabelle 3 geahndet
Bußgeld bis 7,5 t (Fahrer und Halter gleich)mehr als 5–10 %: 10 € · mehr als 10–15 %: 30 € · mehr als 15–20 %: 35 € · mehr als 20 %: 95 € · mehr als 25 %: 140 € · mehr als 30 %: 235 € (Nr. 198.2/199.2, Tabelle 3 Buchst. b)
Bußgeld über 7,5 t / Kfz mit Anhänger über 2 t – Fahrer2–5 %: 30 € · mehr als 5 %: 80 € · mehr als 10 %: 110 € · mehr als 15 %: 140 € · mehr als 20 %: 190 € · mehr als 25 %: 285 € · mehr als 30 %: 380 € (Nr. 198.1, Tabelle 3 Buchst. a)
Bußgeld über 7,5 t / Kfz mit Anhänger über 2 t – Halter2–5 %: 35 € · mehr als 5 %: 140 € · mehr als 10 %: 235 € · mehr als 15 %: 285 € · mehr als 20 %: 380 € · mehr als 25 %: 425 € (Nr. 199.1, Tabelle 3 Buchst. a)
Punkte1 Punkt bei Nr. 198.1.2–198.1.7 und 199.1.2–199.1.6 (über 7,5 t: mehr als 5 %) sowie Nr. 198.2.4–198.2.6 / 199.2.4–199.2.6 (bis 7,5 t: mehr als 20 %) – Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV
Wiegen bei KontrollePflicht, Achslasten und Gesamtgewicht auf Waage oder Achslastmesser feststellen zu lassen, wenn die Einhaltung nicht glaubhaft gemacht werden kann; Bescheinigung über das Ergebnis (§ 31c Satz 1, 2 StVZO)
Kosten der Wägungträgt der Halter, „wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird" (§ 31c Satz 3 StVZO)
Um- oder Entladenkann von der prüfenden Person gefordert werden; der Fahrer muss nachkommen, die Kosten trägt der Halter (§ 31c Satz 4 StVZO)
Verstoß gegen Wiege-/Entladepflicht50 € (Nr. 254 BKat; § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2, § 69a Abs. 5 Nr. 4c StVZO)

Was „zulässig" bedeutet – drei Gewichtsbegriffe

§ 34 StVZO unterscheidet zwischen technisch zulässigen und zulässigen Werten:

  1. Technisch zulässige Achslast / technisch zulässiges Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 StVZO): die Werte, die „unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung" und bestimmter Bauvorschriften – etwa zu Bereifung (§ 36 StVZO), Motorleistung (§ 35 StVZO) und Bremsen (§ 41 StVZO) – nicht überschritten werden dürfen. Sie ergeben sich aus der Konstruktion des Fahrzeugs.
  2. Zulässige Achslast / zulässiges Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 3 StVZO): der technisch zulässige Wert, zusätzlich begrenzt durch die gesetzlichen Höchstwerte in § 34 Abs. 4 (Achslasten), Abs. 5 (Einzelfahrzeuge) und Abs. 6 (Fahrzeugkombinationen).
  3. Tatsächliches Gewicht: das, was das beladene Fahrzeug im Betrieb einschließlich Fahrer, Mitfahrenden, Ladung und Kraftstoff tatsächlich wiegt. Nur dieser Wert wird bei einer Kontrolle mit dem zulässigen Wert verglichen.

Für den Pkw, das Wohnmobil oder den Transporter sind die gesetzlichen Höchstwerte der Absätze 4 bis 6 praktisch nicht erreichbar; maßgeblich ist hier das vom Hersteller festgelegte technisch zulässige Gesamtgewicht bzw. die technisch zulässigen Achslasten, die in die Zulassungsdokumente übernommen werden. Für den Lkw-Verkehr sind dagegen auch die gesetzlichen Grenzen (z. B. 18 t für zweiachsige Fahrzeuge, 40 t für Kombinationen mit mehr als vier Achsen) entscheidend.

Das Leergewicht ist nach § 42 Abs. 3 StVZO das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs mit zu 90 Prozent gefüllten Kraftstoffbehältern, zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) und den im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteilen. Die Differenz zwischen zulässigem Gesamtgewicht und tatsächlichem Leergewicht ist die verbleibende Zuladung – Personen, Gepäck, Fahrräder, Dachbox und Nachrüstungen zählen mit.

Gesetzliche Höchstwerte im Überblick (§ 34 Abs. 4–6 StVZO)

| Fahrzeug / Achse | Höchstwert | Fundstelle | |---|---|---| | Einzelachse | 10,00 t | § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a | | Einzelachse, angetrieben | 11,50 t | § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b | | Doppelachse Kfz, Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t | § 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a | | Doppelachse Kfz, Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | § 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b | | Kfz (außer KOM) und Anhänger mit nicht mehr als zwei Achsen | 18,00 t | § 34 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a | | Kraftomnibus mit nicht mehr als zwei Achsen | 19,50 t | § 34 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b | | Kfz mit mehr als zwei Achsen | 25,00 t (mit bestimmter Doppelachse 26,00 t) | § 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a, b | | Anhänger mit mehr als zwei Achsen | 24,00 t | § 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. c | | Kfz mit mehr als vier Achsen | 32,00 t | § 34 Abs. 5 Nr. 4 | | Fahrzeugkombination mit weniger als vier Achsen | 28,00 t | § 34 Abs. 6 Nr. 1 | | Zweiachsiges Kfz mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t | § 34 Abs. 6 Nr. 2 | | Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen | 40,00 t | § 34 Abs. 6 Nr. 5 | | Sattelkraftfahrzeug im intermodalen Verkehr (bis 45-Fuß-Container) | 42,00 t bzw. 44,00 t | § 34 Abs. 6 Nr. 6 |

Bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb dürfen die Werte nach § 34 Abs. 5b und 6a StVZO unter den dort genannten Voraussetzungen um bis zu 1,00 t überschritten werden. Wer die Höchstwerte im Einzelfall überschreiten will (Schwertransport), braucht eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO – siehe [Ausnahmegenehmigung & Erlaubnis (§§ 46, 29 StVO)](/fakten/ausnahmegenehmigung-erlaubnis-46-29-stvo.html).

Bußgeld – Tabelle 3 des Anhangs zur BKatV

Die BKat-Nummern 198 (Inbetriebnahme durch den Fahrer) und 199 (Anordnen oder Zulassen durch den Halter) verweisen für die Höhe auf Tabelle 3 des Anhangs zu den Nummern 198 und 199 der Anlage BKatV. Maßgeblich ist die Überschreitung in Prozent des zulässigen Werts.

a) Kraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeuge mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

| Überschreitung | Fahrer (Nr. 198.1) | Halter (Nr. 199.1) | Punkt | |---|---|---|---| | 2 bis 5 % | 30 € | 35 € | nein | | mehr als 5 % | 80 € | 140 € | 1 | | mehr als 10 % | 110 € | 235 € | 1 | | mehr als 15 % | 140 € | 285 € | 1 | | mehr als 20 % | 190 € | 380 € | 1 | | mehr als 25 % | 285 € | 425 € | 1 | | mehr als 30 % | 380 € | – (für den Halter keine eigene Stufe; höchste Stufe „mehr als 25 %") | 1 |

b) andere Kraftfahrzeuge bis 7,5 t – Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme (Fahrer und Halter gleich)

| Überschreitung | Regelsatz (Nr. 198.2 / 199.2) | Punkt | |---|---|---| | mehr als 5 bis 10 % | 10 € | nein | | mehr als 10 bis 15 % | 30 € | nein | | mehr als 15 bis 20 % | 35 € | nein | | mehr als 20 % | 95 € | 1 | | mehr als 25 % | 140 € | 1 | | mehr als 30 % | 235 € | 1 |

Bis einschließlich 5 % Überschreitung enthält Tabelle 3 Buchst. b keinen Regelsatz. Alle Beträge sind Regelsätze für fahrlässige Begehung (§ 1 BKatV); im Einzelfall kann die Bemessung abweichen (§ 17 OWiG). Bei Regelsätzen bis 55 € wird in der Regel ein Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 BKatV). In das Fahreignungsregister werden Ordnungswidrigkeiten erst ab einer Geldbuße von 60 € eingetragen – die bepunkteten Stufen liegen alle darüber.

Kontrolle und Wiegen (§ 31c StVZO)

Kann der Fahrer „auf Verlangen einer zuständigen Person" die Einhaltung der zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, muss er sie nach deren Weisung auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen lassen (§ 31c Satz 1 StVZO). Danach erhält er eine Bescheinigung über das Ergebnis (Satz 2). Die Kosten der Wägung trägt der Halter, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird (Satz 3).

Die prüfende Person kann zudem eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung verlangen; dieser Auflage hat der Fahrer nachzukommen, die Kosten trägt der Halter (§ 31c Satz 4 StVZO). Die Weiterfahrt mit dem überladenen Fahrzeug ist damit in der Regel erst nach Herstellen des vorschriftsmäßigen Zustands möglich. Wer sich der Wägung oder der Um-/Entladeauflage widersetzt, riskiert zusätzlich 50 € (Nr. 254 BKat). Allgemein zu Rechten und Pflichten bei Kontrollen siehe [Polizeiliche Verkehrskontrolle (§ 36 StVO)](/fakten/polizeiliche-verkehrskontrolle-36-stvo.html).

Abgrenzung

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg wird bei einer Kontrolle gewogen; die Waage zeigt 4 270 kg. Die Überschreitung beträgt 770 kg, also 22 %. Da es sich um ein Kraftfahrzeug bis 7,5 t handelt, gilt Tabelle 3 Buchst. b: Stufe „mehr als 20 %" – Regelsatz 95 € und 1 Punkt (Nr. 198.2.4 BKat; Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV). Die Kosten der Wägung trägt der Halter (§ 31c Satz 3 StVZO); die Polizei kann verlangen, dass vor der Weiterfahrt entladen wird (§ 31c Satz 4 StVZO). Hätte die Waage 3 850 kg angezeigt (10 %), wären es 10 € ohne Punkt gewesen.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-22
Letzte Prüfung:
2026-10-22
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0