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Urlaubsanspruch nach BUrlG – gesetzlicher Mindesturlaub, Wartezeit und Übertragung

Arbeitsrecht BUrlG Urlaubsanspruch Mindesturlaub Wartezeit Deutschland
Kurzantwort Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen — das Gesetz geht also von einer Sechs-Tage-Woche aus. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht der Mindesturlaub deshalb 20 Arbeitstagen (24 ÷ 6 × 5), also ebenfalls vier Wochen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit, § 4 BUrlG). Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen zulässig und muss dann bis zum 31. März gewährt und genommen werden (§ 7 Absatz 3 BUrlG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBundesurlaubsgesetz (BUrlG) – Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
Anspruchsgrundlagejeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub [§ 1 BUrlG]
Gesetzlicher Mindesturlaub24 Werktage pro Kalenderjahr [§ 3 Absatz 1 BUrlG]
Definition Werktagalle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen [§ 3 Absatz 2 BUrlG]
Umrechnung 5-Tage-Woche20 Arbeitstage (24 ÷ 6 × 5) — vier Wochen
Umrechnung 6-Tage-Woche24 Werktage — vier Wochen
Wartezeit für vollen Anspruch6 Monate Bestehen des Arbeitsverhältnisses [§ 4 BUrlG]
Teilurlaubein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat in den Fällen des § 5 [§ 5 Absatz 1 BUrlG]
Rundung bei TeilurlaubBruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet [§ 5 Absatz 2 BUrlG]
Zeitliche Festlegungnach den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers, außer dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer Arbeitnehmer stehen entgegen [§ 7 Absatz 1 BUrlG]
Bindung ans KalenderjahrUrlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen [§ 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG]
Übertragung ins Folgejahrnur bei dringenden betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen, dann Gewährung bis 31. März [§ 7 Absatz 3 Satz 2–3 BUrlG]
Abgeltungnur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann [§ 7 Absatz 4 BUrlG]
Urlaubsentgeltnach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn [§ 11 Absatz 1 BUrlG]
Erwerbstätigkeit im Urlaubdem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ist unzulässig [§ 8 BUrlG]
Unabdingbarkeitvon §§ 1–13 darf außer durch Tarifvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden [§ 13 BUrlG]

Geltungsbereich

Das BUrlG gilt für alle Arbeitnehmer — Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Auszubildende). Als Arbeitnehmer gelten nach § 2 BUrlG auch arbeitnehmerähnliche Personen, also wirtschaftlich abhängige Selbstständige. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um ein Voll- oder Teilzeitverhältnis handelt; bei Teilzeit wird der Urlaub im Verhältnis der Arbeitstage umgerechnet (nicht gekürzt nach Stunden, sondern nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage).

Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen ist eine Untergrenze. Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen sehen häufig einen höheren Urlaubsanspruch vor (verbreitet sind 25 bis 30 Arbeitstage bei der Fünf-Tage-Woche). Tarifverträge dürfen den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreiten (§ 13 Absatz 1 BUrlG).

Berechnung des Mindesturlaubs nach Arbeitstagen

Da § 3 BUrlG den Urlaub in Werktagen (Sechs-Tage-Woche) bemisst, muss bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit umgerechnet werden. Maßgeblich ist die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage:

In allen Fällen ergibt sich derselbe Erholungszeitraum von vier Wochen pro Jahr. Verteilt sich die Arbeit ungleichmäßig auf die Woche, ist der Jahresurlaub nach der individuellen Zahl der Arbeitstage anteilig zu berechnen.

Wartezeit und Teilurlaub (§§ 4, 5 BUrlG)

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit, § 4 BUrlG). Vor Ablauf dieser sechs Monate und in bestimmten weiteren Fällen besteht nur ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Absatz 1 BUrlG). Das gilt insbesondere, wenn

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Absatz 2 BUrlG). Hat der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr bereits vollen Urlaub erhalten und scheidet danach aus, darf der gewährte Urlaub nicht rückwirkend gekürzt werden (§ 5 Absatz 3 BUrlG).

Übertragung und Verfall (§ 7 Absatz 3 BUrlG, BAG-Rechtsprechung)

Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG). Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen; in diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2–3 BUrlG). Nach dem Gesetzeswortlaut verfällt nicht genommener Urlaub mit Ablauf des 31. März des Folgejahres.

Dieser automatische Verfall ist durch die Rechtsprechung jedoch eingeschränkt: Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 (in Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs) verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch am Jahresende bzw. zum 31. März nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer

Unterlässt der Arbeitgeber diese Hinweise, verfällt der Urlaub nicht, sondern wird auf das Folgejahr übertragen und summiert sich mit dem dortigen Anspruch.

Urlaubsentgelt und Abgeltung (§§ 11, 7 Absatz 4 BUrlG)

Während des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs; Verdienstkürzungen wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht (§ 11 Absatz 1 BUrlG). Das Urlaubsentgelt ist nicht mit einem etwaigen zusätzlichen Urlaubsgeld zu verwechseln, das eine freiwillige oder tariflich vereinbarte Sonderzahlung ist.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine Abgeltung in Geld dagegen ausgeschlossen — Erholungsurlaub soll tatsächlich genommen werden.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin arbeitet an fünf Tagen pro Woche. Ihr gesetzlicher Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage im Jahr. Sie tritt zum 1. April in das Unternehmen ein. Die Wartezeit von sechs Monaten ist am 30. September erfüllt, also noch im selben Kalenderjahr — sie erwirbt damit den vollen Jahresanspruch. Wäre sie erst zum 1. September eingetreten, hätte sie die Wartezeit im laufenden Jahr nicht mehr erfüllt und nur Teilurlaub für die Monate September bis Dezember: 4 × (20 ÷ 12) = 6,67, aufgerundet auf 7 Arbeitstage (§ 5 Absatz 2 BUrlG).

Verhältnis zu Sonderregelungen

Quellen

Stand:
2026-05-30
Gültig ab:
1963-01-08 (BUrlG; heutige Fassung)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
Lizenz:
CC BY 4.0