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Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§§ 2112–2115 BGB) – Grundstücke, Schenkungen, Zwangsvollstreckung und der Schutz des Nacherben In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-25 · letzte Prüfung: 2026-10-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Vorerbe** darf über Nachlassgegenstände grundsätzlich **frei verfügen** (§ 2112 BGB) – aber nur, soweit die §§ 2113 bis 2115 BGB nichts anderes bestimmen. Diese drei Vorschriften schützen den **Nacherben**: Verfügungen des Vorerben über **Grundstücke, Grundstücksrechte und eingetragene Schiffe** (§ 2113 Abs. 1 BGB) sowie **unentgeltliche Verfügungen** über beliebige Nachlassgegenstände (§ 2113 Abs. 2 BGB) werden mit Eintritt der Nacherbfolge **unwirksam**, soweit sie das Recht des Nacherben **vereiteln oder beeinträchtigen würden**. Dasselbe gilt für Verfügungen im Wege der **Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter** (§ 2115 BGB). Die Unwirksamkeit tritt **erst mit dem Nacherbfall** ein; bis dahin ist die Verfügung wirksam. Ausgenommen sind **Pflicht- und Anstandsschenkungen** (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Erblasser kann den Vorerben von § 2113 **Abs. 1** (nicht aber von Abs. 2 und nicht von § 2115) **befreien** (§ 2136 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2112, 2113, 2114, 2115 BGB [gesetze-im-internet.de]
GrundsatzVorerbe darf über Nachlassgegenstände verfügen, soweit §§ 2113–2115 nichts anderes bestimmen [§ 2112 BGB]
Betroffene Gegenstände (Abs. 1)Grundstücke, Rechte an Grundstücken, eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke [§ 2113 Abs. 1 BGB]
Unentgeltliche Verfügungen (Abs. 2)Jeder Nachlassgegenstand; auch Erfüllung eines vom Vorerben erteilten Schenkungsversprechens [§ 2113 Abs. 2 Satz 1 BGB]
AusnahmeVerfügungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht [§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Zeitpunkt der UnwirksamkeitMit Eintritt der Nacherbfolge, und nur „insoweit“, als das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt würde [§ 2113 Abs. 1 BGB]
Gutgläubiger ErwerbVorschriften zugunsten gutgläubiger Rechtserwerber gelten entsprechend [§ 2113 Abs. 3 BGB]
Hypotheken, Grund-/RentenschuldenVorerbe darf kündigen und einziehen; Zahlung an sich nur mit Zustimmung des Nacherben, sonst Hinterlegung für beide; sonstige Verfügungen nach § 2113 [§ 2114 BGB]
ZwangsvollstreckungVerfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter sind im Nacherbfall insoweit unwirksam [§ 2115 BGB]
Ausnahme zu § 2115Geltendmachung eines Anspruchs oder Rechts, das dem Nacherben gegenüber wirksam ist (z. B. Nachlassverbindlichkeiten) [§ 2115 Satz 2 BGB]
GrundbuchNacherbenvermerk wird von Amts wegen eingetragen; ebenso die Befreiung des Vorerben [§ 51 GBO]
Befreiung durch den ErblasserVon § 2113 Abs. 1 und § 2114 möglich, von § 2113 Abs. 2 und § 2115 nicht [§ 2136 BGB]

Geltungsbereich

Die §§ 2112–2115 BGB gelten für jede angeordnete Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) nach deutschem Erbrecht, in Erbfällen mit Auslandsbezug nur, wenn deutsches Recht nach den Art. 21, 22 EU-ErbVO anwendbar ist. Sie schützen den Nacherben, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist – also in der Regel bis zum Tod des Vorerben (§ 2106 BGB). Auf den Vollerben (etwa im Berliner Testament nach der Einheitslösung, § 2269 BGB) sind sie nicht anwendbar.

Der Grundsatz: freie Verfügung (§ 2112 BGB)

Der Vorerbe ist Eigentümer der Nachlassgegenstände und kann über sie verfügen wie jeder Erbe. Er darf verkaufen, vermieten, Geld abheben und Gegenstände übereignen. Die Beschränkungen der §§ 2113 bis 2115 BGB sind Ausnahmen; sie sind vom Nacherben darzulegen und zu beweisen. Dingliche Wirkung hat die Beschränkung erst mit dem Nacherbfall: Bis dahin ist die Verfügung wirksam, Dritte erwerben zunächst wirksam; erst mit Eintritt der Nacherbfolge entfällt die Wirkung gegenüber dem Nacherben.

Grundstücksverfügungen (§ 2113 Abs. 1 BGB)

Verfügt der Vorerbe über ein Nachlassgrundstück, ein Recht an einem Grundstück (z. B. Grundschuld, Nießbrauch, Erbbaurecht) oder ein eingetragenes Schiff bzw. Schiffsbauwerk, so ist die Verfügung nach Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das betrifft nach dem Gesetzeswortlaut entgeltliche wie unentgeltliche Verfügungen: Auch ein Verkauf zum Marktpreis ist vom Verbot erfasst, wenn nicht eine Befreiung nach § 2136 BGB vorliegt oder der Nacherbe zugestimmt hat. Praktisch bedeutet das:

Unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB)

Dieselbe Rechtsfolge gilt für jede unentgeltliche Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand sowie für Verfügungen zur Erfüllung eines vom Vorerben erteilten Schenkungsversprechens. Das ist der Kern des Nacherbenschutzes: Der Vorerbe darf die Substanz nicht verschenken. Wichtig:

Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 2114 BGB)

Gehört zum Nachlass eine Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld, darf der Vorerbe sie kündigen und einziehen. Den Betrag an sich auszahlen lassen darf er jedoch nur mit Zustimmung des Nacherben; ohne diese kann sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe verlangen, dass der Betrag für beide hinterlegt wird. Andere Verfügungen über diese Rechte (z. B. Abtretung, Löschungsbewilligung ohne Zahlung) bestimmen sich nach § 2113 BGB.

Zwangsvollstreckung und Insolvenz (§ 2115 BGB)

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter über einen Nachlassgegenstand erfolgen, sind im Fall und zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Geschützt ist also der Nachlass vor Eigengläubigern des Vorerben. Das gilt nicht, wenn ein Anspruch oder Recht geltend gemacht wird, das dem Nacherben gegenüber wirksam ist – insbesondere bei Nachlassverbindlichkeiten, für die auch der Nacherbe einstehen muss. § 2115 BGB kann der Erblasser nicht abbedingen (§ 2136 BGB).

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Erblasserin E hat ihren Sohn S zum (nicht befreiten) Vorerben und ihre Enkelin N zur Nacherbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören ein Mehrfamilienhaus und ein Wertpapierdepot.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-25
Letzte Prüfung:
2026-10-25
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0