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Vermächtnis ausschlagen (§ 2180 BGB) – Erklärung gegenüber dem Beschwerten, keine Frist, Pflichtteil nach § 2307 BGB In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-08 · letzte Prüfung: 2026-10-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Vermächtnis **fällt mit dem Erbfall an** (§ 2176 BGB) – der Bedachte kann es aber **ausschlagen**. Anders als die Erbausschlagung (§§ 1944, 1945 BGB) erfolgt die Ausschlagung eines Vermächtnisses **nicht gegenüber dem Nachlassgericht**, sondern durch **Erklärung gegenüber dem Beschwerten**, also im Regelfall dem Erben (§ 2180 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine **gesetzliche Ausschlagungsfrist** gibt es **nicht**; ausgeschlagen werden kann aber nur, solange das Vermächtnis **noch nicht angenommen** wurde (§ 2180 Abs. 1 BGB). Die Erklärung kann **erst nach dem Erbfall** abgegeben werden und ist **bedingungs- und befristungsfeindlich** (§ 2180 Abs. 2 Satz 2 BGB). Besondere Bedeutung hat die Ausschlagung für **Pflichtteilsberechtigte**: Wer ein Vermächtnis ausschlägt, kann den **Pflichtteil** verlangen (§ 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der beschwerte Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten dafür eine **angemessene Frist** setzen; mit Fristablauf gilt das Vermächtnis als **ausgeschlagen** (§ 2307 Abs. 2 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2180 BGB; §§ 1950, 1952 Abs. 1, 3, 1953 Abs. 1, 2 BGB (entsprechend); § 2307 BGB [gesetze-im-internet.de]
Anfall des Vermächtnissesmit dem Erbfall (§ 2176 BGB); bei Bedingung/Anfangstermin erst mit Eintritt (§ 2177 BGB)
Adressat der Erklärungder Beschwerte (§ 2180 Abs. 2 Satz 1 BGB) – nicht das Nachlassgericht
Gesetzliche Formkeine vorgeschrieben (anders als § 1945 BGB bei der Erbschaft); Schriftlichkeit dient dem Nachweis
Gesetzliche Fristkeine – Ausschlagung nur ausgeschlossen, wenn das Vermächtnis bereits angenommen wurde (§ 2180 Abs. 1 BGB)
Zeitpunkterst nach Eintritt des Erbfalls (§ 2180 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Bedingung / ZeitbestimmungErklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 2180 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Teilausschlagungnach § 1950 BGB (entsprechend) unwirksam, soweit es um dasselbe Vermächtnis geht
Vererblichkeit des Ausschlagungsrechtsentsprechend § 1952 Abs. 1, 3 BGB (jeder Erbe des Bedachten für seinen Teil)
WirkungAnfall an den Ausschlagenden gilt als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB entspr.); Vermächtnis fällt demjenigen zu, dem es sonst zustünde (§ 1953 Abs. 2 BGB entspr.)
Pflichtteilsberechtigter Bedachterbei Ausschlagung: Pflichtteil kann verlangt werden (§ 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Bei NichtausschlagungPflichtteil nur, soweit der Wert des Vermächtnisses nicht reicht (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Fristsetzung durch den Erben„angemessene Frist" zur Erklärung über die Annahme; mit Fristablauf gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen (§ 2307 Abs. 2 BGB)
InnenausgleichPflichtteilslast trägt, wem die Ausschlagung zustatten kommt, in Höhe des Vorteils (§ 2321 BGB)
Abfindung für die Ausschlagungerbschaftsteuerpflichtiger Erwerb (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Annahme und Ausschlagung nach § 2180 BGB

> § 2180 Abs. 1 BGB: „Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat."

> § 2180 Abs. 2 BGB: „Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird."

Das Vermächtnis begründet für den Bedachten das Recht, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (§ 2174 BGB). Es entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall (§ 2176 BGB, „unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen"). Der Bedachte muss also nichts tun, um den Anspruch zu erwerben – er kann ihn aber zurückweisen.

Adressat. Die Erklärung geht an den Beschwerten – im Zweifel der Erbe (§ 2147 BGB), bei mehreren Erben an die beschwerten Miterben, bei einem Untervermächtnis an den beschwerten Vermächtnisnehmer. Das Nachlassgericht ist nicht zuständig; eine Niederschrift oder Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben. Praktisch sollte die Erklärung schriftlich und nachweisbar zugehen (Einschreiben, Boten), weil der Nachweis der Ausschlagung im Streit dem Ausschlagenden obliegt.

Keine Frist – aber Ende durch Annahme. Das Gesetz kennt für das Vermächtnis keine Ausschlagungsfrist. Das Recht endet erst, wenn der Bedachte das Vermächtnis angenommen hat (§ 2180 Abs. 1 BGB). Die Annahme ist ebenfalls eine Erklärung gegenüber dem Beschwerten; wer den vermachten Gegenstand abholt oder die Erfüllung fordert, riskiert, dass dies als Annahme ausgelegt wird. Eine Frist entsteht nur durch Fristsetzung des Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten (§ 2307 Abs. 2 BGB, siehe unten). Auch die allgemeine Verjährung des Vermächtnisanspruchs (§§ 195, 199 BGB) kann die Durchsetzung beenden – siehe [Verjährung im Erbrecht](./verjaehrung-erbrecht-197-199-bgb.md).

Zeitpunkt und Bedingungsfeindlichkeit. Eine „Ausschlagung auf Vorrat" zu Lebzeiten des Erblassers ist unwirksam; sie ist erst nach dem Erbfall möglich. Ebenso unwirksam ist die Erklärung, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung steht (etwa „ich schlage aus, falls mein Bruder ebenfalls ausschlägt").

Entsprechend anwendbare Vorschriften des Erbausschlagungsrechts

§ 2180 Abs. 3 BGB erklärt für das Vermächtnis mehrere Regeln der Erbausschlagung für entsprechend anwendbar:

| Norm | Inhalt (Kurzfassung) | |---|---| | § 1950 BGB | Annahme und Ausschlagung können nicht auf einen Teil beschränkt werden; die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam | | § 1952 Abs. 1 BGB | Das Ausschlagungsrecht ist vererblich | | § 1952 Abs. 3 BGB | Von mehreren Erben des Bedachten kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil ausschlagen | | § 1953 Abs. 1 BGB | Bei Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt | | § 1953 Abs. 2 BGB | Das Vermächtnis fällt dem zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt |

Nicht in Bezug genommen ist § 1952 Abs. 2 BGB (Fristverlängerung beim Tod des Erben vor Fristablauf) – das ist folgerichtig, weil es keine Ausschlagungsfrist gibt. Ob sich eine Zuwendung als ein einheitliches Vermächtnis oder als mehrere selbständige Vermächtnisse darstellt, ist eine Frage der Testamentsauslegung (siehe [Testamentsauslegung](./testamentsauslegung-2084-bgb.md)); nur bei mehreren selbständigen Vermächtnissen kommt eine unterschiedliche Behandlung in Betracht.

Wirkung der Ausschlagung: Wem fällt das Vermächtnis zu?

Mit der Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB entsprechend). Wer das Vermächtnis stattdessen erhält, bestimmt in erster Linie der Erblasser:

Der Ausschlagende kann den Begünstigten nicht frei bestimmen: Die Ausschlagung ist keine Übertragung. Will der Bedachte den Gegenstand einem Dritten zuwenden, muss er das Vermächtnis annehmen und dann den Gegenstand (als Schenkung) weitergeben – mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.

Pflichtteilsberechtigter als Vermächtnisnehmer (§ 2307 BGB)

Ist ein Pflichtteilsberechtigter (Abkömmling, Ehegatte, Eltern – § 2303 BGB) nur mit einem Vermächtnis bedacht und nicht Erbe, hat er eine Wahl:

  1. Vermächtnis annehmen. Dann steht ihm ein Pflichtteilsrecht nur zu, soweit der Wert des Vermächtnisses nicht reicht (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB): Er erhält das Vermächtnis und einen etwaigen Differenzbetrag zum Pflichtteil als Pflichtteilsrestanspruch. Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art bleiben bei der Wertberechnung außer Betracht.
  2. Vermächtnis ausschlagen. Dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das lohnt sich, wenn der Wert des Vermächtnisses niedriger ist als der Pflichtteil oder das Vermächtnis hoch belastet ist; der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben (§ 2303 BGB) – siehe [Pflichtteil](./pflichtteil-2303-bgb.md).

Fristsetzung durch den Erben. Damit der Erbe nicht dauerhaft im Ungewissen bleibt, kann er den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern (§ 2307 Abs. 2 Satz 1 BGB). Schweigt der Berechtigte bis zum Fristablauf, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird (§ 2307 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Länge der „angemessenen Frist" gibt das Gesetz nicht vor; sie richtet sich nach den Umständen (Umfang des Nachlasses, Bewertungsaufwand).

Verjährung des Pflichtteils. Der durch die Ausschlagung eröffnete Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Wer lange mit der Entscheidung wartet, riskiert damit nicht die Ausschlagung selbst, wohl aber die spätere Durchsetzung des Pflichtteils.

Anfechtung der Ausschlagung. Ein Pflichtteilsberechtigter, der ein nach § 2306 BGB beschwertes Vermächtnis ausgeschlagen hat, kann die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war (§ 2308 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten (§ 2308 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Innenverhältnis der Erben. Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis aus, trägt im Verhältnis zwischen Erben und Vermächtnisnehmern derjenige die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils, dem die Ausschlagung zustatten kommt (§ 2321 BGB) – siehe [Pflichtteilslast und Kürzungsrecht](./pflichtteilslast-kuerzungsrecht-2318-bgb.md).

Steuerliche Folgen

Der Erwerb durch Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wird das Vermächtnis ohne Gegenleistung ausgeschlagen, entsteht beim Ausschlagenden kein Erwerb. Erhält der Ausschlagende dagegen eine Abfindung für die Ausschlagung, gilt diese als vom Erblasser zugewendet (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG) und ist beim Abfindungsempfänger steuerpflichtig – die Ausschlagung „gegen Geld" ist also kein steuerfreier Weg. Die jeweiligen Freibeträge ergeben sich aus [Erbschaftsteuer 2026](./erbschaftsteuer-freibetraege-2026.md).

Abgrenzung

Häufige Fehler

Beispiel

Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F als Alleinerbin. Sein Sohn S erhält per Testament ein Vermächtnis über einen Oldtimer im Wert von 20.000 €. Der Nachlass beträgt 300.000 €; angenommen, S' Pflichtteilsquote beträgt ein Achtel (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB), dann beträgt sein Pflichtteil 37.500 €. Nimmt S den Oldtimer an, hat er nur noch einen Pflichtteilsrest von 17.500 € (37.500 € abzüglich 20.000 €, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Schlägt S das Vermächtnis aus, kann er den vollen Pflichtteil von 37.500 € verlangen (§ 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB) – hat dann aber keinen Anspruch mehr auf den Oldtimer. Fordert F den S unter Fristsetzung zur Erklärung auf und schweigt S, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen. (Das Zahlenbeispiel ist vereinfacht; Nachlassbewertung, Anrechnungen und Ausgleichungen bleiben außer Betracht.)

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-08
Letzte Prüfung:
2026-10-08
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0