Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) – Vermächtnis an einen Erben, Abgrenzung zur Teilungsanordnung, Pflichtteil und Erbschaftsteuer In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2150 BGB (Vorausvermächtnis) [gesetze-im-internet.de] |
| Begünstigter | Ein Erbe (Allein- oder Miterbe) |
| Wirkung | Zusätzlicher Vorteil ohne Anrechnung auf den Erbteil |
| Rechtsnatur | Schuldrechtlicher Anspruch, kein automatischer Eigentumsübergang [§ 2174 BGB] |
| Anfall | Mit dem Erbfall [§ 2176 BGB] |
| Annahme / Ausschlagung | Erklärung gegenüber dem Beschwerten, erst nach dem Erbfall, bedingungsfeindlich [§ 2180 Abs. 2 BGB] |
| Beschwerter | Im Zweifel der Erbe [§ 2147 BGB]; mehrere Erben im Verhältnis der Erbteile [§ 2148 BGB] |
| Bei Miterben | Der begünstigte Miterbe ist über seine Quote „selbst beschwert" – das Vermächtnis gilt trotzdem als Vermächtnis [§ 2150 BGB] |
| Abgrenzung | Teilungsanordnung: Anrechnung und Wertausgleich [§ 2048 BGB] |
| Vor-/Nacherbschaft | Nacherbrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis [§ 2110 Abs. 2 BGB] |
| Pflichtteilsberechtigter Bedachter | Annahme: Pflichtteil nur, soweit der Vermächtniswert nicht reicht [§ 2307 Abs. 1 BGB] |
| Erbschaftsteuer beim Bedachten | Erwerb durch Vermächtnis [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Erbschaftsteuer beim Beschwerten | Abzug als Nachlassverbindlichkeit [§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG] |
| Freibeträge 2026 (unbeschränkte Steuerpflicht) | Ehegatte 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € [§ 16 Abs. 1 ErbStG] |
| Geltung seit | 01.01.1900 (BGB-Ursprungsfassung) |
Geltungsbereich
§ 2150 BGB betrifft jedes Vermächtnis an eine Person, die zugleich Erbe ist – unabhängig davon, ob die Erbfolge auf Testament, Erbvertrag oder Gesetz beruht und ob der Bedachte Alleinerbe oder Miterbe ist. Die Norm stellt klar, dass ein solches Vermächtnis wirksam ist, obwohl der Erbe als Beschwerter zugleich Schuldner und Gläubiger wäre. Praktisch wichtig ist das vor allem bei Erbengemeinschaften: Der begünstigte Miterbe kann den Gegenstand von den übrigen Miterben verlangen; er selbst trägt seinen Anteil an der Beschwerung nur im Umfang seiner Quote (§ 2148 BGB).
Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Beide Gestaltungen weisen einem Miterben einen bestimmten Gegenstand zu, unterscheiden sich aber im wirtschaftlichen Ergebnis:
- Teilungsanordnung (§ 2048 BGB): Der Wert des Gegenstands wird auf den Erbteil angerechnet; übersteigt er die Quote, ist der Mehrwert auszugleichen. Die Erbquoten bleiben unverändert.
- Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB): Der Gegenstand kommt zusätzlich zum Erbteil und wird nicht angerechnet. Der Begünstigte steht wirtschaftlich besser.
Ob der Erblasser das eine oder das andere gewollt hat, ist durch Auslegung zu ermitteln; maßgeblich ist sein wirklicher Wille, nicht die verwendete Bezeichnung. Dazu ist die Entscheidung BGH, Urteil vom 14.03.1984 – IVa ZR 87/82 (NJW 1985, 51) als Leitentscheidung zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis bekannt; sie ist unten verlinkt. Um Streit zu vermeiden, sollte das Testament ausdrücklich sagen, ob „als Vorausvermächtnis ohne Anrechnung" oder „als Teilungsanordnung mit Wertausgleich" gemeint ist. Näheres zur Teilungsanordnung: Teilungsanordnung (§ 2048 BGB).
Wirkung: Anspruch, Anfall, Annahme
Durch das Vermächtnis erhält der Bedachte das Recht, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (§ 2174 BGB). Er wird nicht automatisch Eigentümer: Bewegliche Sachen sind zu übereignen, Grundstücke aufzulassen und einzutragen. Die Forderung entsteht mit dem Erbfall (§ 2176 BGB), sofern der Bedachte das Vermächtnis nicht ausschlägt. Annahme und Ausschlagung erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten; sie sind erst nach dem Erbfall möglich und unwirksam, wenn sie bedingt oder befristet erklärt werden. Eine erklärte Annahme schließt die spätere Ausschlagung aus (§ 2180 Abs. 1 und 2 BGB).
Vor- und Nacherbschaft
Bei der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) wird das Vorausvermächtnis an den Vorerben bedeutsam: Nach § 2110 Abs. 2 BGB erstreckt sich das Recht des Nacherben im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis. Der Vorerbe kann den vermachten Gegenstand daher im Zweifel frei behalten, während der übrige Nachlass der Nacherbfolge unterliegt. Der Erblasser kann das im Testament abweichend regeln. Näheres: Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100–2146 BGB).
Pflichtteilsrecht
Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht – etwa das eigene Kind mit einem Vorausvermächtnis –, gilt § 2307 Abs. 1 BGB: Er kann den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, steht ihm der Pflichtteil nur zu, soweit der Wert des Vermächtnisses nicht reicht. Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung setzen; nach Fristablauf gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird (§ 2307 Abs. 2 BGB). Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis beschwert, kann er unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Für die Pflichtteilsberechnung anderer Berechtigter mindert das Vermächtnis den Nachlass als Nachlassverbindlichkeit (Bewertung nach § 2311 BGB).
Erbschaftsteuer
Der Erwerb durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Vorausvermächtnisnehmer versteuert den vermachten Gegenstand daher zusätzlich zu seinem Erbteil. Beim Beschwerten – also bei den übrigen Miterben – sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Steuerfrei bleiben im Rahmen der Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG bei unbeschränkter Steuerpflicht für den Ehegatten 500.000 €, für Kinder 400.000 € und für Enkel 200.000 €. Anders als beim Vorausvermächtnis wird bei der reinen Teilungsanordnung grundsätzlich nach den Erbquoten besteuert – die Einordnung kann deshalb die Steuerlast verändern. Übersicht: Erbschaftsteuer 2026. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall sollte beraten werden.
Ausnahmen
- Alleinerbe ohne Nacherbfolge: Ein Vorausvermächtnis hat hier kaum praktische Wirkung, weil Schuldner und Gläubiger dieselbe Person sind. Sinnvoll wird es vor allem bei Miterben und bei Vor-/Nacherbschaft.
- Abweichende Anordnung: Die Auslegungsregel des § 2110 Abs. 2 BGB gilt nur „im Zweifel"; der Erblasser kann anderes bestimmen.
- Ausschlagung des Vermächtnisses: Wer das Vorausvermächtnis ausschlägt, verliert den Anspruch; die Erbenstellung bleibt davon unberührt.
Häufige Fehler
- Unklare Formulierung: „Meine Tochter soll das Haus bekommen" lässt offen, ob Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung vorliegt.
- Automatischer Eigentumsübergang angenommen: Das Vermächtnis verschafft nur einen Anspruch; der Gegenstand muss noch übertragen werden.
- Steuerfolgen übersehen: Das Vorausvermächtnis erhöht den steuerpflichtigen Erwerb des Begünstigten und mindert den der Miterben.
- Pflichtteilsberechtigten ohne Frist gelassen: Der beschwerte Erbe sollte von § 2307 Abs. 2 BGB Gebrauch machen, um Klarheit zu erhalten.
Beispiel
Der Erblasser setzt seine beiden Kinder A und B zu je ½ zu Erben ein. A erhält das Familienhaus (Wert 400.000 €) „als Vorausvermächtnis". Der übrige Nachlass beträgt 200.000 €. Weil das Haus nicht angerechnet wird, erhält A zusätzlich zur Hälfte des Restnachlasses (100.000 €) das Haus und insgesamt 500.000 €; B erhält nur 100.000 €. Der Anteil des Vermächtnisses, den A selbst trägt, ist nach § 2150 BGB dennoch wirksam. Wäre das Haus dagegen nur eine Teilungsanordnung, müsste A den Mehrwert gegenüber B ausgleichen; beide stünden wirtschaftlich gleich.
Siehe auch
- Vermächtnis (§§ 2147–2191 BGB)
- Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)
- Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100–2146 BGB)
- Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils (§ 2306 BGB)
- Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)
- Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge
Änderungsverlauf
- 2026-09-29: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normwortlaut §§ 2110, 2147, 2148, 2150, 2174, 2176, 2180, 2306, 2307, 2311 BGB sowie §§ 3, 10, 16 ErbStG am 29.09.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft. Inhalt der Entscheidung BGH IVa ZR 87/82 nicht im Volltext verifiziert (nur Aktenzeichen und Datum über dejure.org bestätigt) – daher factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
Stand: 29.09.2026. Rechtsgrundlagen im Volltext geprüft; keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 2150 BGB – Vorausvermächtnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2150.html
- § 2147 BGB – Beschwerter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2147.html
- § 2148 BGB – Mehrere Beschwerte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2148.html
- § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2174.html
- § 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2176.html
- § 2180 BGB – Annahme und Ausschlagung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2180.html
- § 2110 BGB – Umfang des Nacherbrechts: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2110.html
- § 2306 BGB – Beschränkungen und Beschwerungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2306.html
- § 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2307.html
- § 2311 BGB – Wert des Nachlasses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2311.html
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 2150 BGB (dejure.org, Gegenprobe): https://dejure.org/gesetze/BGB/2150.html
- BGH, Urteil vom 14.03.1984 – IVa ZR 87/82 (Abgrenzung Teilungsanordnung / Vorausvermächtnis, NJW 1985, 51): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=14.03.1984&Aktenzeichen=IVa%20ZR%2087/82