10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) – Voraussetzungen, Drittstaaten ab 2025, Schuldenabzug In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsfolge | Ansatz mit 90 % des Werts (= 10 % Befreiungsabschlag) (§ 13d Abs. 1 ErbStG) |
| Antrag erforderlich | nein – der Abschlag ist von Amts wegen zu gewähren |
| Behaltensfrist / Nachversteuerung | keine – § 13d ErbStG kennt keine Weiternutzungs- oder Behaltensfrist |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG), im Erbfall der Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) |
| Gilt für | Erwerb von Todes wegen und Schenkung unter Lebenden |
| Ersatzerbschaftsteuer Familienstiftung | entsprechend anwendbar (§ 13d Abs. 4 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) |
| Voraussetzung 1 | bebautes Grundstück oder Grundstücksteil, das zu Wohnzwecken vermietet wird (§ 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG) |
| Voraussetzung 2 (Drittstaat) | Amtshilfeverpflichtung nach OECD-Standard in Bezug auf die Erbschaftsteuer (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 4 S. 1 StAbwG); BMF-Liste im BStBl I (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG) |
| Voraussetzung 3 | nicht zum nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten L+F-Vermögen gehörend (§ 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG) |
| Belegenheit Inland/EU/EWR | unverändert begünstigt – Nr. 2 stellt nur für Drittstaaten eine Zusatzbedingung auf |
| Frühere Rechtslage | bis 31.12.2024: nur Inland, EU, EWR (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 a. F.) |
| Anlass der Änderung | EuGH, 12.10.2023 – C-670/21 (Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 AEUV) |
| Änderungsgesetz | Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), in Kraft seit 06.12.2024 |
| Anwendung der Neufassung | Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG) |
| Weitergabeverpflichtung | Abschlag entfällt beim Erwerber, soweit er das Grundstück aufgrund letztwilliger oder rechtsgeschäftlicher Verfügung an einen Dritten übertragen muss (§ 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG) |
| Übertragung auf Miterben | Gleiches gilt bei Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben (§ 13d Abs. 2 S. 2 ErbStG) |
| Begünstigungstransfer | Wert des begünstigten Vermögens des Dritten erhöht sich um den Wert des hingegebenen nicht begünstigten Vermögens, höchstens um den Wert des übertragenen Vermögens (§ 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG) |
| Frist für die Nachlassteilung | keine gesetzliche Frist; die Sechs-Monats-Regel der Finanzverwaltung ist überholt (BFH, 15.05.2024 – II R 12/21; BFH, 23.06.2015 – II R 39/13) |
| Schuldenabzug | Schulden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück sind nur zu 90 % abziehbar (§ 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG) |
| Grundstücksbezogene Belastungen | kein zusätzlicher Abzug, wenn sie sich bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 6b ErbStG) |
| Verhältnis zum Familienheim | kein § 13d-Abschlag auf die selbstgenutzte Wohnung – dort greifen § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG |
| Kombination mit Freibetrag | ja – § 13d wirkt vor dem persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
| Verwaltungsanweisung | gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2024, 12-36-S 3812c/2024-001/001 – Abschlag über den Wortlaut hinaus bei gesichertem Informationsaustausch, auf alle noch offenen Fälle anzuwenden |
| Staatenverzeichnis der Verwaltung | Anlage 1 zum „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen" (BMF-Schreiben vom 29.05.2019, BStBl I S. 480) in der jeweils geltenden Fassung [Erlasse vom 19.06.2024] |
| Stundung | Wohngrundbesitz: auf Antrag bis zu zehn Jahre, bei Erwerb von Todes wegen zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG) |
| Stundung bei Drittstaatsgrundstück | zusätzlich Beitreibungsamtshilfe erforderlich (Art. 27 OECD-MA 2017 entsprechend, bezogen auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer) – Informationsaustausch allein genügt nicht [Erlasse vom 19.06.2024] |
| Erbfallkostenpauschale | 15.000 € ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG, Fassung JStG 2024) |
| Freibeträge 2026 | Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG) |
Was genau begünstigt ist
Der Wortlaut des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG verlangt ein bebautes Grundstück oder einen Grundstücksteil, das/der zu Wohnzwecken vermietet wird. Daraus folgen drei Abgrenzungen, die in der Praxis den Ausschlag geben.
Vermietung, nicht Eigennutzung. Selbstgenutzter Wohnraum fällt nicht unter § 13d ErbStG. Für ihn gelten die eigenständigen Befreiungen für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für Kinder). Beide Regelungen schließen sich für dieselbe Wohnung gegenseitig aus – dieselbe Wohneinheit kann am Stichtag entweder vermietet oder selbstgenutzt sein.
Wohnzwecke, nicht gewerbliche Nutzung. Zu Gewerbe-, Büro- oder Praxiszwecken vermietete Flächen sind nicht begünstigt. Bei gemischt genutzten Objekten hilft der Gesetzeswortlaut weiter: Er erfasst ausdrücklich auch Grundstücksteile. Ein Wohn- und Geschäftshaus wird daher aufgeteilt; der Abschlag greift nur für den zu Wohnzwecken vermieteten Teil.
Tatsächliche Vermietung am Stichtag. Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen. Der BFH hat zur wortgleichen Vorgängernorm § 13c ErbStG a. F. mehrfach eng entschieden:
- Kein Abschlag für ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude (BFH, 11.12.2014 – II R 30/14).
- Kein Abschlag beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks – der Erwerber überlässt das Grundstück dem Erbbauberechtigten, nicht Wohnraum an Mieter (BFH, 11.12.2014 – II R 25/14).
- Kein Abschlag für ein Grundstück, das am Stichtag weder vermietet noch zur Vermietung bestimmt war (BFH, 11.12.2014 – II R 24/14). Umgekehrt heißt das: Ein vorübergehender Leerstand zwischen zwei Mietverhältnissen ist unschädlich, wenn die Vermietungsabsicht fortbesteht und nach außen erkennbar ist.
Die Neuregelung für Drittstaaten ab 2025
Bis einschließlich 2024 setzte die Norm voraus, dass das Grundstück im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat belegen war. Eine in Kanada, der Schweiz oder den USA vermietete Wohnimmobilie war vom Abschlag ausgeschlossen.
Das EuGH-Urteil. Ein Erbe kanadischer Mietwohngrundstücke klagte gegen diese Ungleichbehandlung. Das FG Köln legte vor, und der EuGH entschied am 12.10.2023 (C-670/21), dass die Beschränkung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt: Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch gegenüber Drittstaaten, und die von der Bundesregierung angeführten Rechtfertigungen – Förderung des nationalen Wohnungsmarkts und wirksame Steueraufsicht – trugen nicht. Zur Steueraufsicht führte der Gerichtshof aus, dass die deutschen Behörden die erforderlichen Auskünfte aufgrund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens von den kanadischen Behörden erlangen können.
Die gesetzliche Reaktion. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber § 13d Abs. 3 ErbStG umgebaut. Die Belegenheitsbeschränkung auf Inland/EU/EWR ist gestrichen. An ihre Stelle tritt in Nr. 2 eine Bedingung, die nur für Drittstaaten gilt: Der Drittstaat muss aufgrund völkervertraglicher Abkommen verpflichtet sein, Deutschland nach dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 4 S. 1 Steueroasen-Abwehrgesetz) in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das BMF veröffentlicht dazu eine Liste der qualifizierten Drittstaaten im Bundessteuerblatt Teil I.
Der Zuschnitt der Amtshilfeklausel ist damit enger, als er auf den ersten Blick wirkt: Verlangt wird Amtshilfe in Bezug auf die Erbschaftsteuer. Viele Doppelbesteuerungsabkommen und Informationsaustauschabkommen decken nur die Ertragsteuern ab. Ob ein bestimmter Drittstaat die Voraussetzung erfüllt, ist deshalb im Einzelfall anhand der BMF-Liste zu prüfen und nicht aus der bloßen Existenz eines DBA abzuleiten.
Zeitliche Anwendung. § 37 Abs. 21 ErbStG bestimmt, dass § 13d Abs. 3 ErbStG in der Fassung des JStG 2024 auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. Für frühere Erwerbe bleibt es beim Wortlaut der Altfassung – dort ist die Berufung auf das EuGH-Urteil der Weg, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Die Verwaltung war schneller als der Gesetzgeber. Schon vor dem JStG 2024 haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen vom 19.06.2024 (12-36-S 3812c/2024-001/001) angeordnet, den Befreiungsabschlag über den Wortlaut des § 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG a. F. bzw. § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG hinaus zu gewähren, wenn das Grundstück in einem Drittstaat liegt und der Informationsaustausch in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer sichergestellt ist. Der Erlass ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden – für Altfälle muss man sich also nicht auf das EuGH-Urteil selbst stützen, sondern kann unmittelbar die Verwaltungsanweisung anführen.
Ausreichende Amtshilfe nimmt die Verwaltung insbesondere an, wenn der Drittstaat das Übereinkommen vom 25.01.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (ggf. i. d. F. des Änderungsprotokolls vom 27.05.2010) ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und keinen wirksamen Vorbehalt hinterlegt hat, der die Amtshilfe für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ausschließt. Ebenso genügt ein DBA mit einer Auskunftsklausel entsprechend Art. 26 OECD-MA, die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer einschließt. Wird die Amtshilfe im Einzelfall tatsächlich nicht geleistet, ist die Annahme widerlegt. Für die Staatenliste verweisen die Erlasse nicht auf ein eigenes § 13d-Verzeichnis, sondern auf Anlage 1 zum „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen" (BMF-Schreiben vom 29.05.2019, BStBl I S. 480) in der jeweils geltenden Fassung.
Stundung ist enger als der Abschlag. Für die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt das Vorstehende entsprechend – mit einer zusätzlichen Hürde: Bei einem Grundstück im Drittstaat muss dieser Staat nicht nur zur Informationsamtshilfe, sondern auch zur Beitreibungsamtshilfe für erbschaftsteuerliche Forderungen verpflichtet sein, und zwar nach einer dem Art. 27 OECD-MA 2017 entsprechenden Abkommensregelung, die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erfasst. Ein Drittstaat kann also den 10-%-Abschlag eröffnen, ohne dass zugleich gestundet werden kann.
Weitergabeverpflichtung und Begünstigungstransfer
§ 13d Abs. 2 ErbStG verhindert, dass der Abschlag bei jemandem landet, der die Immobilie wirtschaftlich gar nicht behält.
Satz 1 – Weitergabeverpflichtung. Muss der Erwerber das Grundstück aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen – typischerweise wegen eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Teilungsanordnung –, kann er den verminderten Wertansatz insoweit nicht in Anspruch nehmen. Den Abschlag erhält stattdessen derjenige, der das Grundstück tatsächlich bekommt.
Satz 2 – Teilung des Nachlasses. Dasselbe gilt, wenn ein Erbe das Grundstück im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt.
Satz 3 – Begünstigungstransfer. Überträgt ein Erbe begünstigtes Vermögen im Rahmen der Nachlassteilung auf einen Dritten und gibt dieser Dritte dafür nicht begünstigtes Vermögen hin, das er selbst vom Erblasser erworben hat, erhöht sich der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens – höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Der Dritte wird also so gestellt, als hätte er von Anfang an die vermietete Wohnimmobilie geerbt.
Keine Sechs-Monats-Frist. Die Finanzverwaltung verlangte lange, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschlossen wird (H E 13a.11 der Hinweise zu den ErbStR 2019). Der BFH hat dem widersprochen: § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG (bzw. § 13c Abs. 2 S. 3 ErbStG a. F.) nennt keine Frist. Ausreichend ist ein innerer Zusammenhang zum Erbfall; der zeitliche Abstand ist nur ein Indiz (BFH, 15.05.2024 – II R 12/21, dort mehr als zwei bzw. drei Jahre; ebenso bereits BFH, 23.06.2015 – II R 39/13).
Die Grenze zieht der BFH an anderer Stelle: Beruht der Entschluss zur Teilung auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst bewusst ungeteilt gelassen hat, erfolgt die Übertragung nicht mehr „im Rahmen der Teilung des Nachlasses" – dann ist der Transfer ausgeschlossen.
Wichtig für die Höhe: Der Begünstigungstransfer verschiebt nicht die Zurechnung der Erwerbsgegenstände, sondern erhöht die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung. Für die Wertermittlung bleibt es beim Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG, also beim Todestag – nicht beim Tag der Erbauseinandersetzung.
Der Schuldenabzug – warum 10 Prozent nicht 10 Prozent sind
Wer eine vermietete Immobilie erbt, erbt fast immer auch das Darlehen. Hier greift § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG: Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Da § 13d ErbStG 10 Prozent des Grundstückswerts freistellt, sind auch 10 Prozent der Grundstücksschuld nicht abziehbar.
Die Entlastung bemisst sich deshalb nach dem Nettowert, nicht nach dem Bruttowert. Bei einem hoch beliehenen Objekt kann sie fast auf null zusammenschmelzen.
Ergänzend ist seit dem JStG 2024 § 10 Abs. 6b ErbStG zu beachten: Haben sich grundstücksbezogene Belastungen bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts der wirtschaftlichen Einheit ausgewirkt, ist ihr Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen. Ein zweites Mal – einmal wertmindernd im Gutachten, einmal als Nachlassverbindlichkeit – wirken sie nicht.
Rechenbeispiel
Der Vater stirbt im Juni 2026. Zum Nachlass gehört ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 900.000 €, belastet mit einem Restdarlehen von 300.000 €. Alleinerbe ist der Sohn (Steuerklasse I). Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.
| Schritt | Mit § 13d ErbStG | Ohne § 13d ErbStG | |---|---|---| | Ansatz Grundstück | 90 % × 900.000 = 810.000 € | 900.000 € | | Abziehbare Grundstücksschuld | 90 % × 300.000 = 270.000 € | 300.000 € | | Zwischensumme | 540.000 € | 600.000 € | | ./. Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2) | 15.000 € | 15.000 € | | Bereicherung | 525.000 € | 585.000 € | | ./. Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) | 400.000 € | 400.000 € | | Steuerpflichtiger Erwerb | 125.000 € | 185.000 € | | Steuersatz Klasse I (bis 300.000 €) | 11 % | 11 % | | Erbschaftsteuer | 13.750 € | 20.350 € |
Die Ersparnis beträgt 6.600 €. Sie entspricht 11 Prozent von 60.000 € – und 60.000 € sind der Wertabschlag von 90.000 € abzüglich der um 30.000 € gekürzten abziehbaren Schuld. Wer nur den Bruttoabschlag von 90.000 € rechnet, überschätzt die Wirkung um die Hälfte.
Reicht die Liquidität für die Steuer nicht aus und müsste der Sohn das Haus verkaufen, kommt eine zinslose Stundung von bis zu zehn Jahren nach § 28 Abs. 3 ErbStG in Betracht.
Häufige Fehler
- „Vermietete Immobilien im Ausland sind nie begünstigt." Überholt – seit dem JStG 2024 ist die Beschränkung auf Inland/EU/EWR entfallen; Drittstaaten sind begünstigt, wenn die Amtshilfevoraussetzung des § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG erfüllt ist (Erwerbe ab 01.01.2025).
- „Der Abschlag muss beantragt werden." Falsch – § 13d ErbStG wirkt von Amts wegen, sobald die Voraussetzungen am Stichtag vorliegen.
- „Ich muss die Wohnung zehn Jahre weitervermieten." Falsch – anders als bei § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG (Familienheim, zehn Jahre Selbstnutzung) und § 13a ErbStG (Lohnsummen- und Behaltensfristen) kennt § 13d ErbStG keine Behaltensfrist und keine Nachversteuerung.
- „10 Prozent Abschlag heißt 10 Prozent weniger Steuer." Falsch – zum einen kürzt § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG den Schuldenabzug spiegelbildlich, zum anderen wirkt der Abschlag nur über den Steuersatz auf den steuerpflichtigen Erwerb.
- „Familienheim und § 13d lassen sich für dieselbe Wohnung kombinieren." Falsch – eine Wohnung ist am Stichtag entweder selbstgenutzt oder vermietet. Bei einem Zweifamilienhaus können aber die eine Einheit unter § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und die andere unter § 13d ErbStG fallen.
- „Nach sechs Monaten ist der Begünstigungstransfer verloren." Falsch – der BFH hat der Sechs-Monats-Regel der Verwaltung ausdrücklich widersprochen (BFH, 15.05.2024 – II R 12/21). Entscheidend ist der innere Zusammenhang mit dem Erbfall, nicht der Kalender.
- „Auch das Erbbaugrundstück ist begünstigt." Falsch – der Eigentümer überlässt dem Erbbauberechtigten das Grundstück, nicht Wohnraum an Mieter (BFH, 11.12.2014 – II R 25/14).
- „Ein leerstehendes Haus ist nie begünstigt." Differenziert – schädlich ist nur, wenn das Grundstück am Stichtag weder vermietet noch zur Vermietung bestimmt war (BFH, 11.12.2014 – II R 24/14).
Änderungsverlauf
- 2026-09-11: Faktencheck-Freigabe. Der am 10.09.2026 offen gelassene Prüfpunkt ist aufgelöst. § 13d Abs. 1 bis 4 ErbStG verbatim am Volltext gegengelesen (lxgesetze.de, ErbStG zuletzt geändert 22.06.2026) – der Wortlaut deckt sich Wort für Wort mit der Seite, einschließlich der Amtshilfeklausel in Abs. 3 Nr. 2 und des dortigen Auftrags an das BMF, im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der qualifizierten Drittstaaten zu veröffentlichen. Befund zur BMF-Liste: Ein eigenständiges, unter § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG veröffentlichtes Staatenverzeichnis war in diesem Lauf nicht auffindbar; die Verwaltung arbeitet stattdessen mit Anlage 1 zum „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen" (BMF-Schreiben vom 29.05.2019, BStBl I S. 480) in der jeweils geltenden Fassung, auf die die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2024 (12-36-S 3812c/2024-001/001) ausdrücklich verweisen. Die Seite behauptet zum Inhalt der Liste keine Rechtslage, sondern verweist auf die Einzelfallprüfung – der Punkt war deshalb kein Freigabehindernis. Drei Ergänzungen vorgenommen, alle auf den Erlass vom 19.06.2024 gestützt: (1) Der Befreiungsabschlag ist über den Wortlaut hinaus zu gewähren und der Erlass auf alle noch offenen Fälle anzuwenden – Altfälle vor dem 01.01.2025 brauchen sich damit nicht auf das EuGH-Urteil selbst zu stützen; (2) die Konkretisierung, wann ausreichende Amtshilfe angenommen wird (Übereinkommen vom 25.01.1988 ohne wirksamen Vorbehalt für die Erbschaft-/Schenkungsteuer bzw. DBA mit Art.-26-OECD-MA-Klausel einschließlich der Erbschaftsteuer, widerlegbar bei tatsächlicher Verweigerung); (3) die bisher fehlende Verschärfung bei § 28 Abs. 3 ErbStG – für die Stundung eines Drittstaatsgrundstücks ist zusätzlich Beitreibungsamtshilfe nach einer Art. 27 OECD-MA 2017 entsprechenden Regelung erforderlich, der Abschlag kann also eröffnet sein, ohne dass gestundet werden darf. Zwei Kernfaktenzeilen ergänzt, eine Stundungszeile qualifiziert, Abschnitt „Die Neuregelung für Drittstaaten ab 2025" um drei Absätze erweitert, Quellenliste um Erlass und Merkblatt ergänzt. Quellenlage offengelegt: Der Erlasstext selbst liegt nur hinter Bezahlschranken (NWB) vor; die hier verwendete Wiedergabe stammt aus einer nahezu wörtlichen Zitierung bei PwC mit Aktenzeichen – für die drei Ergänzungen ist das Autoritätsniveau daher B, nicht A. Keine bestehende Aussage der Seite war falsch; es wurde nichts korrigiert, nur ergänzt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 11.09.2026)"
- 2026-09-10: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte § 13d ErbStG (Fassung JStG 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, in Kraft seit 06.12.2024), § 10 ErbStG (Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6, 6a, 6b) und § 37 Abs. 21 ErbStG wortlautgetreu gegen dejure.org gegengeprüft. BFH, 15.05.2024 – II R 12/21 im Volltext auf bundesfinanzhof.de gelesen (Leitsätze, Rz zum Begünstigungstransfer und zur Sechs-Monats-Regel). EuGH, 12.10.2023 – C-670/21 als Anlass der Gesetzesänderung über Sekundärquelle belegt. Offen: Gegenprüfung der BMF-Drittstaatenliste nach § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG im BStBl I sowie der gleich lautenden Ländererlasse vom 19.06.2024 (S 3812c) — daher factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-11
- Gültig ab: 2025-01-01 (§ 13d Abs. 3 ErbStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2024, anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht — § 37 Abs. 21 ErbStG)
- Abweichende Fassungsstände einzelner Nebenwerte: § 13d Abs. 1, 2 und 4 ErbStG i. d. F. des Erbschaftsteueranpassungsgesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2464), anzuwenden auf Erwerbe ab 01.07.2016 (§ 37 Abs. 12 ErbStG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, StAbwG, BFH, EuGH, BMF), B (Wortlaut der gleich lautenden Erlasse vom 19.06.2024 – nur über eine nahezu wörtliche Zitierung mit Aktenzeichen zugänglich, Erlasstext hinter Bezahlschranke)
- Lizenz: CC BY 4.0
- Weiter zu beobachten: Ob das BMF ein eigenständiges Staatenverzeichnis nach § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Bis dahin gilt der Verweis der Erlasse vom 19.06.2024 auf Anlage 1 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe (BMF-Schreiben vom 29.05.2019, BStBl I S. 480). Die Belegenheit eines konkreten Drittstaats bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Quellen
- § 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13d.html
- § 13d ErbStG (Normtext, Fassung JStG 2024, verifiziert) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/ErbStG/13d.html
- § 13d ErbStG (Normtext, Stand ErbStG zuletzt geändert 22.06.2026, verbatim gegengelesen) – lxgesetze.de: https://lxgesetze.de/erbstg/13d
- Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2024, 12-36-S 3812c/2024-001/001 (unionsrechtskonforme Anwendung von § 13c ErbStG a. F., §§ 13d, 28 Abs. 3 ErbStG; Drittstaaten, Informations- und Beitreibungsamtshilfe) – Wiedergabe des Erlasstextes bei PwC: https://blogs.pwc.de/en/steuern-und-recht/article/244440/gle-steuerbefreiung-fuer-zu-wohnzwecken-vermietete-grundstuecke-in-drittstaaten/
- Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 29.05.2019, BStBl I S. 480), Anlage 1 – Fassung im Amtlichen AO-Handbuch, Anhang 23: https://usth.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Anhaenge/BMF-Schreiben-und-gleichlautende-Laendererlasse/Anhang-23/inhalt.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6, 6a, 6b): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 10 ErbStG (Normtext, Fassung JStG 2024, verifiziert) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html
- § 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes (Abs. 12, Abs. 21): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__37.html
- § 37 ErbStG (Normtext, verifiziert) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/ErbStG/37.html
- § 11 ErbStG – Bewertungsstichtag: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__11.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim, Abs. 1 Nr. 4b, 4c): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 28 ErbStG – Stundung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28.html
- § 4 StAbwG – Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete, OECD-Standard: https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg/__4.html
- Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387: https://dejure.org/BGBl/2024/BGBl._I_Nr._387
- EuGH, Urteil vom 12.10.2023 – C-670/21 (Bewertungsabschlag für in Drittstaaten belegene Mietwohngrundstücke, Kapitalverkehrsfreiheit): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=12.10.2023&Aktenzeichen=C-670/21
- BFH, Urteil vom 15.05.2024 – II R 12/21 (Begünstigungstransfer, keine Sechs-Monats-Frist): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=15.05.2024&Aktenzeichen=II%20R%2012/21
- BFH, Urteil vom 15.05.2024 – II R 12/21 (Volltext, Bundesfinanzhof): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410154/
- BFH, Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13 (Steuerbefreiung bei Erbauseinandersetzung, BStBl II 2016, 225): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=23.06.2015&Aktenzeichen=II%20R%2039/13
- BFH, Urteil vom 11.12.2014 – II R 30/14 (keine Begünstigung bei nicht bezugsfertigem Gebäude): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=11.12.2014&Aktenzeichen=II%20R%2030/14
- BFH, Urteil vom 11.12.2014 – II R 25/14 (keine Begünstigung beim Erbbaugrundstück): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=11.12.2014&Aktenzeichen=II%20R%2025/14
- BFH, Urteil vom 11.12.2014 – II R 24/14 (weder vermietet noch zur Vermietung bestimmt): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=11.12.2014&Aktenzeichen=II%20R%2024/14
- BMF – Erbschaft- und Schenkungsteuer: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaft_und_Schenkungsteuer/erbschaft_schenkungsteuer.html