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10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) – Voraussetzungen, Drittstaaten ab 2025, Schuldenabzug In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-11 · letzte Prüfung: 2026-09-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine **zu Wohnzwecken vermietete** Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss sie für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nur mit **90 Prozent ihres Werts** ansetzen (**§ 13d Abs. 1 ErbStG**). Der Abschlag von 10 Prozent wirkt **automatisch** – es braucht keinen Antrag, keine Behaltensfrist und keine Mindestvermietungsdauer nach dem Erwerb. Maßgeblich sind allein die Verhältnisse am **Bewertungsstichtag** (§ 11 ErbStG), also im Todesfall am Todestag. Drei Voraussetzungen nennt **§ 13d Abs. 3 ErbStG**: Das bebaute Grundstück oder der Grundstücksteil muss (1.) **zu Wohnzwecken vermietet** sein, (2.) bei Belegenheit in einem **Drittstaat** darf der Abschlag nur gewährt werden, wenn dieser Staat der Bundesrepublik nach dem OECD-Standard **Amtshilfe in Bezug auf die Erbschaftsteuer** leisten muss (das BMF veröffentlicht dazu eine Liste im Bundessteuerblatt Teil I), und (3.) das Grundstück darf nicht zum nach § 13a ErbStG **begünstigten Betriebsvermögen** oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Die frühere Beschränkung auf Grundstücke im **Inland, in der EU oder im EWR** ist **entfallen**. Der EuGH hatte die Vorgängernorm § 13c ErbStG a. F. mit Urteil vom **12.10.2023 (C-670/21)** wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit beanstandet; der Gesetzgeber hat § 13d Abs. 3 ErbStG daraufhin durch das **Jahressteuergesetz 2024** neu gefasst. Die Neufassung gilt für Erwerbe, für die die Steuer **nach dem 31.12.2024** entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Der wichtigste Praxisfehler: Der Abschlag entlastet **nicht** um 10 Prozent des Verkehrswerts. Weil Schulden, die mit dem Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nach **§ 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG** nur anteilig – also zu 90 Prozent – abziehbar sind, schlägt der Abschlag nur auf den **Nettowert** durch.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke [gesetze-im-internet.de]
RechtsfolgeAnsatz mit 90 % des Werts (= 10 % Befreiungsabschlag) (§ 13d Abs. 1 ErbStG)
Antrag erforderlichnein – der Abschlag ist von Amts wegen zu gewähren
Behaltensfrist / Nachversteuerungkeine – § 13d ErbStG kennt keine Weiter­nutzungs- oder Behaltensfrist
Maßgeblicher ZeitpunktBewertungsstichtag (§ 11 ErbStG), im Erbfall der Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Gilt fürErwerb von Todes wegen und Schenkung unter Lebenden
Ersatzerbschaftsteuer Familienstiftungentsprechend anwendbar (§ 13d Abs. 4 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Voraussetzung 1bebautes Grundstück oder Grundstücksteil, das zu Wohnzwecken vermietet wird (§ 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG)
Voraussetzung 2 (Drittstaat)Amtshilfeverpflichtung nach OECD-Standard in Bezug auf die Erbschaftsteuer (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 4 S. 1 StAbwG); BMF-Liste im BStBl I (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)
Voraussetzung 3nicht zum nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten L+F-Vermögen gehörend (§ 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG)
Belegenheit Inland/EU/EWRunverändert begünstigt – Nr. 2 stellt nur für Drittstaaten eine Zusatzbedingung auf
Frühere Rechtslagebis 31.12.2024: nur Inland, EU, EWR (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 a. F.)
Anlass der ÄnderungEuGH, 12.10.2023 – C-670/21 (Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 AEUV)
ÄnderungsgesetzJahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), in Kraft seit 06.12.2024
Anwendung der NeufassungErwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG)
WeitergabeverpflichtungAbschlag entfällt beim Erwerber, soweit er das Grundstück aufgrund letztwilliger oder rechtsgeschäftlicher Verfügung an einen Dritten übertragen muss (§ 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG)
Übertragung auf MiterbenGleiches gilt bei Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben (§ 13d Abs. 2 S. 2 ErbStG)
BegünstigungstransferWert des begünstigten Vermögens des Dritten erhöht sich um den Wert des hingegebenen nicht begünstigten Vermögens, höchstens um den Wert des übertragenen Vermögens (§ 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG)
Frist für die Nachlassteilungkeine gesetzliche Frist; die Sechs-Monats-Regel der Finanzverwaltung ist überholt (BFH, 15.05.2024 – II R 12/21; BFH, 23.06.2015 – II R 39/13)
SchuldenabzugSchulden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück sind nur zu 90 % abziehbar (§ 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG)
Grundstücksbezogene Belastungenkein zusätzlicher Abzug, wenn sie sich bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 6b ErbStG)
Verhältnis zum Familienheimkein § 13d-Abschlag auf die selbstgenutzte Wohnung – dort greifen § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG
Kombination mit Freibetragja – § 13d wirkt vor dem persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG)
Verwaltungsanweisunggleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2024, 12-36-S 3812c/2024-001/001 – Abschlag über den Wortlaut hinaus bei gesichertem Informationsaustausch, auf alle noch offenen Fälle anzuwenden
Staatenverzeichnis der VerwaltungAnlage 1 zum „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen" (BMF-Schreiben vom 29.05.2019, BStBl I S. 480) in der jeweils geltenden Fassung [Erlasse vom 19.06.2024]
StundungWohngrundbesitz: auf Antrag bis zu zehn Jahre, bei Erwerb von Todes wegen zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
Stundung bei Drittstaatsgrundstückzusätzlich Beitreibungsamtshilfe erforderlich (Art. 27 OECD-MA 2017 entsprechend, bezogen auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer) – Informationsaustausch allein genügt nicht [Erlasse vom 19.06.2024]
Erbfallkostenpauschale15.000 € ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG, Fassung JStG 2024)
Freibeträge 2026Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG)

Was genau begünstigt ist

Der Wortlaut des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG verlangt ein bebautes Grundstück oder einen Grundstücksteil, das/der zu Wohnzwecken vermietet wird. Daraus folgen drei Abgrenzungen, die in der Praxis den Ausschlag geben.

Vermietung, nicht Eigennutzung. Selbstgenutzter Wohnraum fällt nicht unter § 13d ErbStG. Für ihn gelten die eigenständigen Befreiungen für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für Kinder). Beide Regelungen schließen sich für dieselbe Wohnung gegenseitig aus – dieselbe Wohneinheit kann am Stichtag entweder vermietet oder selbstgenutzt sein.

Wohnzwecke, nicht gewerbliche Nutzung. Zu Gewerbe-, Büro- oder Praxiszwecken vermietete Flächen sind nicht begünstigt. Bei gemischt genutzten Objekten hilft der Gesetzeswortlaut weiter: Er erfasst ausdrücklich auch Grundstücksteile. Ein Wohn- und Geschäftshaus wird daher aufgeteilt; der Abschlag greift nur für den zu Wohnzwecken vermieteten Teil.

Tatsächliche Vermietung am Stichtag. Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen. Der BFH hat zur wortgleichen Vorgängernorm § 13c ErbStG a. F. mehrfach eng entschieden:

Die Neuregelung für Drittstaaten ab 2025

Bis einschließlich 2024 setzte die Norm voraus, dass das Grundstück im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat belegen war. Eine in Kanada, der Schweiz oder den USA vermietete Wohnimmobilie war vom Abschlag ausgeschlossen.

Das EuGH-Urteil. Ein Erbe kanadischer Mietwohngrundstücke klagte gegen diese Ungleichbehandlung. Das FG Köln legte vor, und der EuGH entschied am 12.10.2023 (C-670/21), dass die Beschränkung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt: Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch gegenüber Drittstaaten, und die von der Bundesregierung angeführten Rechtfertigungen – Förderung des nationalen Wohnungsmarkts und wirksame Steueraufsicht – trugen nicht. Zur Steueraufsicht führte der Gerichtshof aus, dass die deutschen Behörden die erforderlichen Auskünfte aufgrund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens von den kanadischen Behörden erlangen können.

Die gesetzliche Reaktion. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber § 13d Abs. 3 ErbStG umgebaut. Die Belegenheitsbeschränkung auf Inland/EU/EWR ist gestrichen. An ihre Stelle tritt in Nr. 2 eine Bedingung, die nur für Drittstaaten gilt: Der Drittstaat muss aufgrund völkervertraglicher Abkommen verpflichtet sein, Deutschland nach dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 4 S. 1 Steueroasen-Abwehrgesetz) in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das BMF veröffentlicht dazu eine Liste der qualifizierten Drittstaaten im Bundessteuerblatt Teil I.

Der Zuschnitt der Amtshilfeklausel ist damit enger, als er auf den ersten Blick wirkt: Verlangt wird Amtshilfe in Bezug auf die Erbschaftsteuer. Viele Doppelbesteuerungsabkommen und Informationsaustauschabkommen decken nur die Ertragsteuern ab. Ob ein bestimmter Drittstaat die Voraussetzung erfüllt, ist deshalb im Einzelfall anhand der BMF-Liste zu prüfen und nicht aus der bloßen Existenz eines DBA abzuleiten.

Zeitliche Anwendung. § 37 Abs. 21 ErbStG bestimmt, dass § 13d Abs. 3 ErbStG in der Fassung des JStG 2024 auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. Für frühere Erwerbe bleibt es beim Wortlaut der Altfassung – dort ist die Berufung auf das EuGH-Urteil der Weg, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Die Verwaltung war schneller als der Gesetzgeber. Schon vor dem JStG 2024 haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen vom 19.06.2024 (12-36-S 3812c/2024-001/001) angeordnet, den Befreiungsabschlag über den Wortlaut des § 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG a. F. bzw. § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG hinaus zu gewähren, wenn das Grundstück in einem Drittstaat liegt und der Informationsaustausch in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer sichergestellt ist. Der Erlass ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden – für Altfälle muss man sich also nicht auf das EuGH-Urteil selbst stützen, sondern kann unmittelbar die Verwaltungsanweisung anführen.

Ausreichende Amtshilfe nimmt die Verwaltung insbesondere an, wenn der Drittstaat das Übereinkommen vom 25.01.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (ggf. i. d. F. des Änderungsprotokolls vom 27.05.2010) ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und keinen wirksamen Vorbehalt hinterlegt hat, der die Amtshilfe für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ausschließt. Ebenso genügt ein DBA mit einer Auskunftsklausel entsprechend Art. 26 OECD-MA, die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer einschließt. Wird die Amtshilfe im Einzelfall tatsächlich nicht geleistet, ist die Annahme widerlegt. Für die Staatenliste verweisen die Erlasse nicht auf ein eigenes § 13d-Verzeichnis, sondern auf Anlage 1 zum „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen" (BMF-Schreiben vom 29.05.2019, BStBl I S. 480) in der jeweils geltenden Fassung.

Stundung ist enger als der Abschlag. Für die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt das Vorstehende entsprechend – mit einer zusätzlichen Hürde: Bei einem Grundstück im Drittstaat muss dieser Staat nicht nur zur Informationsamtshilfe, sondern auch zur Beitreibungsamtshilfe für erbschaftsteuerliche Forderungen verpflichtet sein, und zwar nach einer dem Art. 27 OECD-MA 2017 entsprechenden Abkommensregelung, die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erfasst. Ein Drittstaat kann also den 10-%-Abschlag eröffnen, ohne dass zugleich gestundet werden kann.

Weitergabeverpflichtung und Begünstigungstransfer

§ 13d Abs. 2 ErbStG verhindert, dass der Abschlag bei jemandem landet, der die Immobilie wirtschaftlich gar nicht behält.

Satz 1 – Weitergabeverpflichtung. Muss der Erwerber das Grundstück aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen – typischerweise wegen eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Teilungsanordnung –, kann er den verminderten Wertansatz insoweit nicht in Anspruch nehmen. Den Abschlag erhält stattdessen derjenige, der das Grundstück tatsächlich bekommt.

Satz 2 – Teilung des Nachlasses. Dasselbe gilt, wenn ein Erbe das Grundstück im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt.

Satz 3 – Begünstigungstransfer. Überträgt ein Erbe begünstigtes Vermögen im Rahmen der Nachlassteilung auf einen Dritten und gibt dieser Dritte dafür nicht begünstigtes Vermögen hin, das er selbst vom Erblasser erworben hat, erhöht sich der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens – höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Der Dritte wird also so gestellt, als hätte er von Anfang an die vermietete Wohnimmobilie geerbt.

Keine Sechs-Monats-Frist. Die Finanzverwaltung verlangte lange, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschlossen wird (H E 13a.11 der Hinweise zu den ErbStR 2019). Der BFH hat dem widersprochen: § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG (bzw. § 13c Abs. 2 S. 3 ErbStG a. F.) nennt keine Frist. Ausreichend ist ein innerer Zusammenhang zum Erbfall; der zeitliche Abstand ist nur ein Indiz (BFH, 15.05.2024 – II R 12/21, dort mehr als zwei bzw. drei Jahre; ebenso bereits BFH, 23.06.2015 – II R 39/13).

Die Grenze zieht der BFH an anderer Stelle: Beruht der Entschluss zur Teilung auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst bewusst ungeteilt gelassen hat, erfolgt die Übertragung nicht mehr „im Rahmen der Teilung des Nachlasses" – dann ist der Transfer ausgeschlossen.

Wichtig für die Höhe: Der Begünstigungstransfer verschiebt nicht die Zurechnung der Erwerbsgegenstände, sondern erhöht die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung. Für die Wertermittlung bleibt es beim Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG, also beim Todestag – nicht beim Tag der Erbauseinandersetzung.

Der Schuldenabzug – warum 10 Prozent nicht 10 Prozent sind

Wer eine vermietete Immobilie erbt, erbt fast immer auch das Darlehen. Hier greift § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG: Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Da § 13d ErbStG 10 Prozent des Grundstückswerts freistellt, sind auch 10 Prozent der Grundstücksschuld nicht abziehbar.

Die Entlastung bemisst sich deshalb nach dem Nettowert, nicht nach dem Bruttowert. Bei einem hoch beliehenen Objekt kann sie fast auf null zusammenschmelzen.

Ergänzend ist seit dem JStG 2024 § 10 Abs. 6b ErbStG zu beachten: Haben sich grundstücksbezogene Belastungen bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts der wirtschaftlichen Einheit ausgewirkt, ist ihr Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen. Ein zweites Mal – einmal wertmindernd im Gutachten, einmal als Nachlassverbindlichkeit – wirken sie nicht.

Rechenbeispiel

Der Vater stirbt im Juni 2026. Zum Nachlass gehört ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 900.000 €, belastet mit einem Restdarlehen von 300.000 €. Alleinerbe ist der Sohn (Steuerklasse I). Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

| Schritt | Mit § 13d ErbStG | Ohne § 13d ErbStG | |---|---|---| | Ansatz Grundstück | 90 % × 900.000 = 810.000 € | 900.000 € | | Abziehbare Grundstücksschuld | 90 % × 300.000 = 270.000 € | 300.000 € | | Zwischensumme | 540.000 € | 600.000 € | | ./. Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2) | 15.000 € | 15.000 € | | Bereicherung | 525.000 € | 585.000 € | | ./. Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) | 400.000 € | 400.000 € | | Steuerpflichtiger Erwerb | 125.000 € | 185.000 € | | Steuersatz Klasse I (bis 300.000 €) | 11 % | 11 % | | Erbschaftsteuer | 13.750 € | 20.350 € |

Die Ersparnis beträgt 6.600 €. Sie entspricht 11 Prozent von 60.000 € – und 60.000 € sind der Wertabschlag von 90.000 € abzüglich der um 30.000 € gekürzten abziehbaren Schuld. Wer nur den Bruttoabschlag von 90.000 € rechnet, überschätzt die Wirkung um die Hälfte.

Reicht die Liquidität für die Steuer nicht aus und müsste der Sohn das Haus verkaufen, kommt eine zinslose Stundung von bis zu zehn Jahren nach § 28 Abs. 3 ErbStG in Betracht.

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Letzte Änderung:
2026-09-11
Letzte Prüfung:
2026-09-11
In Kraft seit:
2025-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0