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Verpflegungspauschale 2026 (§ 9 Abs. 4a EStG) – 14 € / 28 € und Drei-Monats-Frist In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-30 · letzte Prüfung: 2026-06-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Verpflegungspauschale** ist ein steuerlicher **Pauschbetrag**, den Arbeitnehmer bei **Auswärtstätigkeit** als Werbungskosten geltend machen können (§ 9 Abs. 4a EStG). Für **Inlandsreisen** beträgt sie 2026: **28 €** bei einer Abwesenheit von **24 Stunden**, **14 €** bei Abwesenheit über **8 Stunden** sowie für **An- und Abreisetag** bei mehrtägigen Reisen. Die Pauschale ist **typisierend** — sie wird ohne Einzelnachweis gewährt, **darf aber keine tatsächlichen Kosten ersetzen**. Bei längerer Tätigkeit am selben Ort gilt die **Drei-Monats-Frist** (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG): nach 3 Monaten ohne Unterbrechung von mindestens 28 Tagen entfällt der Anspruch. Für **Auslandsreisen** gelten höhere, vom BMF jährlich veröffentlichte Sätze (Auslandsreisekostenverordnung).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 4a EStG [gesetze-im-internet.de]
Inlandspauschale 24h-Abwesenheit 202628 €
Inlandspauschale 8h+ und An-/Abreisetag 202614 €
Vorgängerwerte bis 31.12.201924 € / 12 € (50 % weniger)
Erhöhung wirksam seit01.01.2020 (Jahressteuergesetz 2019)
Mindest-Abwesenheit für PauschalanspruchMehr als 8 Stunden vom Wohnung-/Arbeitsmittelpunkt
Drei-Monats-Frist bei längerer Tätigkeit§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG
Unterbrechung der 3-Monats-FristMindestens 28 Tage Abwesenheit
Kürzung bei Mahlzeitgestellung-40 % Frühstück, -80 % Mittag/Abend [§ 9 Abs. 4a Satz 8]
SammelpunktKeine Auswärtstätigkeit am Sammelpunkt (z. B. Bauhof)
Erste TätigkeitsstätteKeine Pauschale (§ 9 Abs. 4 EStG)
Auslandspauschale-VerordnungBMF-Schreiben zur Auslandsreisekostenverordnung
AnwendbarArbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit
SelbständigeEigene Regelung (Betriebsausgabe, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG)
BelegpflichtNein — Pauschale typisierend, ohne Einzelnachweis

Geltungsbereich

§ 9 Abs. 4a EStG gilt für Arbeitnehmer, die eine Auswärtstätigkeit ausüben — also Tätigkeit an einem anderen Ort als der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG). Klassische Anwendungsfälle: Dienstreisen, Außendienstmitarbeiter, Lkw-Fahrer, Bauarbeiter auf Baustellen, Vertriebsmitarbeiter, Berater und Auditoren beim Kunden. Voraussetzung: die Abwesenheit vom Wohnung-/Tätigkeitsmittelpunkt beträgt mehr als 8 Stunden am Kalendertag. Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung gilt für An- und Abreisetag pauschal 14 €, unabhängig von der konkreten Abwesenheitsdauer. Für Auslandsreisen existieren länderspezifische, höhere Sätze (Beispiele 2026: USA-NY ca. 58 €/29 €, London ca. 66 €/33 €, Paris ca. 58 €/29 € — siehe BMF-Schreiben).

Drei-Monats-Frist und Mahlzeitgestellung — Sonderregeln

Drei-Monats-Frist (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Bei länger andauernder Tätigkeit am selben Ort entfällt der Anspruch auf Verpflegungspauschale nach drei Monaten. Beispiel: Monteur ist von Januar bis Mai jeden Werktag bei demselben Kunden — die Pauschale entfällt ab April. Die Frist beginnt neu, wenn die Tätigkeit für mindestens 28 zusammenhängende Tage unterbrochen wird (z. B. durch Urlaub oder andere Einsatzorte). Krankheit, Wochenenden und Feiertage zählen nicht als Unterbrechung.

Mahlzeitgestellung durch Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten (auch indirekt durch Übernahme der Kosten), wird die Pauschale gekürzt:

Beispiel: Hotel mit Frühstück bei 24h-Reise — statt 28 € nur 16,80 € (28 − 11,20). Hotelfrühstück ist üblicher Trigger für die Kürzung.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Tagesreise zum Kunden. Abreise 7:00 Uhr, Rückkehr 19:00 Uhr → Abwesenheit 12 Stunden → 14 € Pauschale.

Beispiel 2: Zweitägige Schulung. Tag 1 (Anreise) 10:00 → 22:00, Tag 2 (Abreise) 8:00 → 17:00 → 14 € (Anreise) + 14 € (Abreise) = 28 € gesamt. Bei einer Dauer von 3 Tagen: 14 € (Anreise) + 28 € (Vollzag) + 14 € (Abreise) = 56 €.

Beispiel 3: Baustelle mit Hotelfrühstück, 24h. Eigentlich 28 €, aber Frühstücksabzug -11,20 € = 16,80 €.

Beispiel 4: Lkw-Fahrer 5-Tage-Tour. Tag 1 (Anreise) 14 € + Tag 2-4 (Vollzag) 3 × 28 € = 84 € + Tag 5 (Abreise) 14 € = 112 € Wochenpauschale.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-30
Letzte Prüfung:
2026-06-30
In Kraft seit:
2020-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0