Nexvyra

Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100-2146 BGB) – Vorerbe, Nacherbe, Befreiung

Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100-2146 BGB) – Vorerbe, Nacherbe, Befreiung

Kurzantwort

Der Erblasser kann anordnen, dass eine erste Person die Erbschaft zunächst als Vorerbe erhält, und dass nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (typischerweise Tod des Vorerben) ein Nacherbe das verbleibende Vermögen erhält (§§ 2100, 2106 BGB). Diese Konstruktion bewahrt das Vermögen über zwei Generationen und schützt es vor Veräußerung außerhalb der Familie. Der Vorerbe ist beschränkter Eigentümer: er darf den Nachlass nutzen (Erträge, Wohnung), aber nicht beliebig verfügen (§§ 2113-2115 BGB). Über Grundstücke kann er nur mit Zustimmung des Nacherben oder bei Befreiung durch den Erblasser verfügen. Wird der Vorerbe befreit (§ 2136 BGB), gelten viele Beschränkungen nicht — er ist dann fast wie ein Vollerbe, mit Ausnahme unentgeltlicher Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB), die immer beschränkt bleiben.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2100-2146 BGB [gesetze-im-internet.de]
Definition VorerbeErster Erbe mit Beschränkungen [§ 2100 BGB]
Definition NacherbeErbe nach Eintritt eines Ereignisses [§ 2100 BGB]
Nacherbfall (Regel)Tod des Vorerben [§ 2106 BGB]
Beschränkung GrundstückeVerfügung nur mit Zustimmung Nacherbe [§ 2113 Abs. 1 BGB]
Beschränkung unentgeltliche VerfügungenAuch bei Befreiung beschränkt [§ 2113 Abs. 2 BGB]
Beschränkung HypothekenBedürfen Zustimmung Nacherbe (Grundbuch)
Nacherben-Vermerk im Grundbuch§ 51 GBO – Pflicht-Eintragung
Befreiung von Beschränkungen§ 2136 BGB – durch Testament
VermögensverzeichnisPflicht des Vorerben bei Erbfall [§ 2121 BGB]
Auskunftspflicht ggü. Nacherbe§ 2127 BGB
Ausgleichspflicht NutzungenDer Vorerbe hat Nutzungen, ist aber dem Substanzschutz verpflichtet
Erbschaftsteuer VorerbeBei Vorerbenanfall wird Vorerbe besteuert als wäre er Vollerbe (§ 6 ErbStG)
Erbschaftsteuer NacherbeBei Nacherbenfall erneute Besteuerung nach Verwandtschaft zum Vorerben
Befreite VorerbschaftSteuerlich gleich wie unbefreite [§ 6 Abs. 2 ErbStG]

Geltungsbereich

Vor- und Nacherbschaft setzt eine letztwillige Verfügung voraus — sie greift nicht automatisch. Sie kann im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Das BGB regelt sie sehr detailliert in §§ 2100-2146 BGB. Wichtig ist die Eintragung im Grundbuch (§ 51 GBO): bei Grundstücken im Nachlass wird ein Nacherbenvermerk eingetragen, der Dritte über die Beschränkung informiert. Die Vor- und Nacherbschaft ist von zwei verwandten Konstruktionen abzugrenzen:

Welche Beschränkungen?

§ 2113 Abs. 1 BGB — Grundstücke und Grundstücksrechte. Über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen (Verkauf, Belastung). Anders bei sonstigem Vermögen — Bankguthaben, bewegliche Sachen, Wertpapiere — hier ist der Vorerbe frei.

§ 2113 Abs. 2 BGB — Unentgeltliche Verfügungen. Schenkungen sind dem Vorerben immer beschränkt — auch wenn er befreit ist. Sie sind dem Nacherben gegenüber unwirksam, soweit sie diesen beeinträchtigen.

§§ 2114-2115 BGB — Hypotheken, Grundschulden. Bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Nacherben.

§ 2127 BGB — Auskunftspflicht. Der Nacherbe kann jederzeit Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen.

§ 2121 BGB — Inventarpflicht. Vorerbe muss bei Erbfall ein Vermögensverzeichnis erstellen und dem Nacherben aushändigen.

Befreite Vorerbschaft (§ 2136 BGB)

Der Erblasser kann den Vorerben von vielen Beschränkungen befreien — § 2136 BGB nennt die Liste: Befreiung von Verfügungsbeschränkungen über Grundstücke und Hypotheken, Befreiung von Inventarpflicht, Befreiung von Auskunftspflicht, Befreiung vom Anlagezwang für Geld. Nicht befreibar sind aber unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) — diese bleiben dem Nacherben gegenüber unwirksam.

In der Praxis ist die befreite Vorerbschaft die Standard-Konstruktion: der Vorerbe wird wirtschaftlich praktisch wie ein Vollerbe behandelt, soll aber nicht zu Lasten des Nacherben verschenken dürfen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Verwandte Themen