Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100-2146 BGB) – Vorerbe, Nacherbe, Befreiung
Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100-2146 BGB) – Vorerbe, Nacherbe, Befreiung
Kurzantwort
Der Erblasser kann anordnen, dass eine erste Person die Erbschaft zunächst als Vorerbe erhält, und dass nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (typischerweise Tod des Vorerben) ein Nacherbe das verbleibende Vermögen erhält (§§ 2100, 2106 BGB). Diese Konstruktion bewahrt das Vermögen über zwei Generationen und schützt es vor Veräußerung außerhalb der Familie. Der Vorerbe ist beschränkter Eigentümer: er darf den Nachlass nutzen (Erträge, Wohnung), aber nicht beliebig verfügen (§§ 2113-2115 BGB). Über Grundstücke kann er nur mit Zustimmung des Nacherben oder bei Befreiung durch den Erblasser verfügen. Wird der Vorerbe befreit (§ 2136 BGB), gelten viele Beschränkungen nicht — er ist dann fast wie ein Vollerbe, mit Ausnahme unentgeltlicher Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB), die immer beschränkt bleiben.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 2100-2146 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Definition Vorerbe | Erster Erbe mit Beschränkungen [§ 2100 BGB] |
| Definition Nacherbe | Erbe nach Eintritt eines Ereignisses [§ 2100 BGB] |
| Nacherbfall (Regel) | Tod des Vorerben [§ 2106 BGB] |
| Beschränkung Grundstücke | Verfügung nur mit Zustimmung Nacherbe [§ 2113 Abs. 1 BGB] |
| Beschränkung unentgeltliche Verfügungen | Auch bei Befreiung beschränkt [§ 2113 Abs. 2 BGB] |
| Beschränkung Hypotheken | Bedürfen Zustimmung Nacherbe (Grundbuch) |
| Nacherben-Vermerk im Grundbuch | § 51 GBO – Pflicht-Eintragung |
| Befreiung von Beschränkungen | § 2136 BGB – durch Testament |
| Vermögensverzeichnis | Pflicht des Vorerben bei Erbfall [§ 2121 BGB] |
| Auskunftspflicht ggü. Nacherbe | § 2127 BGB |
| Ausgleichspflicht Nutzungen | Der Vorerbe hat Nutzungen, ist aber dem Substanzschutz verpflichtet |
| Erbschaftsteuer Vorerbe | Bei Vorerbenanfall wird Vorerbe besteuert als wäre er Vollerbe (§ 6 ErbStG) |
| Erbschaftsteuer Nacherbe | Bei Nacherbenfall erneute Besteuerung nach Verwandtschaft zum Vorerben |
| Befreite Vorerbschaft | Steuerlich gleich wie unbefreite [§ 6 Abs. 2 ErbStG] |
Geltungsbereich
Vor- und Nacherbschaft setzt eine letztwillige Verfügung voraus — sie greift nicht automatisch. Sie kann im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Das BGB regelt sie sehr detailliert in §§ 2100-2146 BGB. Wichtig ist die Eintragung im Grundbuch (§ 51 GBO): bei Grundstücken im Nachlass wird ein Nacherbenvermerk eingetragen, der Dritte über die Beschränkung informiert. Die Vor- und Nacherbschaft ist von zwei verwandten Konstruktionen abzugrenzen:
- Schlusserbschaft (Berliner Testament Einheitslösung): hier ist der Schlusserbe nicht Nacherbe des Erstverstorbenen, sondern Erbe des Überlebenden. Der Überlebende ist Vollerbe.
- Vermächtnis (§ 1939 BGB): hier wird kein Erbe eingesetzt, sondern ein konkreter Gegenstand zugewendet.
Welche Beschränkungen?
§ 2113 Abs. 1 BGB — Grundstücke und Grundstücksrechte. Über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen (Verkauf, Belastung). Anders bei sonstigem Vermögen — Bankguthaben, bewegliche Sachen, Wertpapiere — hier ist der Vorerbe frei.
§ 2113 Abs. 2 BGB — Unentgeltliche Verfügungen. Schenkungen sind dem Vorerben immer beschränkt — auch wenn er befreit ist. Sie sind dem Nacherben gegenüber unwirksam, soweit sie diesen beeinträchtigen.
§§ 2114-2115 BGB — Hypotheken, Grundschulden. Bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Nacherben.
§ 2127 BGB — Auskunftspflicht. Der Nacherbe kann jederzeit Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen.
§ 2121 BGB — Inventarpflicht. Vorerbe muss bei Erbfall ein Vermögensverzeichnis erstellen und dem Nacherben aushändigen.
Befreite Vorerbschaft (§ 2136 BGB)
Der Erblasser kann den Vorerben von vielen Beschränkungen befreien — § 2136 BGB nennt die Liste: Befreiung von Verfügungsbeschränkungen über Grundstücke und Hypotheken, Befreiung von Inventarpflicht, Befreiung von Auskunftspflicht, Befreiung vom Anlagezwang für Geld. Nicht befreibar sind aber unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) — diese bleiben dem Nacherben gegenüber unwirksam.
In der Praxis ist die befreite Vorerbschaft die Standard-Konstruktion: der Vorerbe wird wirtschaftlich praktisch wie ein Vollerbe behandelt, soll aber nicht zu Lasten des Nacherben verschenken dürfen.
Häufige Fehler
- „Vorerbschaft ist das Gleiche wie Schlusserbschaft im Berliner Testament." Falsch — bei Schlusserbschaft (Einheitslösung) ist der Überlebende Vollerbe; bei Vorerbschaft ist er beschränkter Vorerbe (auch bei Befreiung gilt § 2113 Abs. 2).
- „Befreiter Vorerbe kann Schenkungen vornehmen." Falsch — § 2113 Abs. 2 BGB bleibt immer wirksam. Schenkungen sind dem Nacherben gegenüber relativ unwirksam.
- „Der Nacherbe bekommt nur, was übrig ist." Differenziert — bei unbefreitem Vorerben muss die Substanz erhalten bleiben (§ 2113 Abs. 1 BGB). Bei befreitem Vorerben darf entgeltlich umgeschichtet werden, aber nicht unentgeltlich verfügt werden.
- „Steuerlich gibt es einen Vorteil." Falsch — § 6 ErbStG behandelt den Vorerbenfall steuerlich wie einen Vollerbfall. Beim Nacherbenfall fällt erneut Erbschaftsteuer an, aber nach Verwandtschaft zum Vorerben, was oft ungünstiger ist.
- „Vorerbe muss Vermächtnisse nicht erfüllen." Falsch — § 2147 BGB: der Vorerbe ist mit Vermächtnissen belastet wie jeder Erbe.
Quellen
- § 2100 BGB – Nacherbe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2100.html
- § 2106 BGB – Eintritt der Nacherbfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2106.html
- § 2113 BGB – Verfügungsbeschränkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2113.html
- §§ 2114-2115 BGB – Hypotheken: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2114.html
- § 2121 BGB – Vermögensverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2121.html
- § 2127 BGB – Auskunftspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2127.html
- § 2136 BGB – Befreiung des Vorerben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2136.html
- § 51 GBO – Nacherbenvermerk im Grundbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__51.html
- § 6 ErbStG – Vor- und Nacherbschaft steuerlich: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__6.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Quellen §§ 2100-2146 BGB, § 51 GBO, § 6 ErbStG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 1900-01-01 (BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, GBO, ErbStG)
- Lizenz: CC BY 4.0