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Klimaanlage / Klima-Splitgerät in der WEG – Anspruch und Grenzen (§ 20 Abs. 3 WEG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-19 · letzte Prüfung: 2026-07-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer **grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen**. Das hat der Bundesgerichtshof mit **Urteil vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25)** entschieden. Der Einbau mit Fassadendurchbohrung ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Anders als Wallbox, Barrierereduzierung oder Balkonkraftwerk zählt die Klimaanlage **nicht** zu den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten Maßnahmen. Ein Gestattungsanspruch kann sich aber aus **§ 20 Abs. 3 WEG** ergeben, wenn kein anderer Eigentümer über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Verweigert die Gemeinschaft die Gestattung, kann der Eigentümer sie mit der **Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG)** gerichtlich erzwingen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Gestattungsanspruch§ 20 Abs. 3 WEG – bauliche Veränderung ohne Privilegierung [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG]
Rechtsnatur des Einbausbauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (Fassadendurchbohrung) [§ 20 Abs. 1 WEG]
Klimaanlage in § 20 Abs. 2 WEG privilegiert?Nein – nicht unter den fünf privilegierten Maßnahmen [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 WEG]
Voraussetzung § 20 Abs. 3 WEGEinverständnis aller Eigentümer, deren Rechte über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden [§ 20 Abs. 3 WEG]
LeitentscheidungBGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25 [BGH, PM Nr. 130/2026]
Fassadendurchbrucherreicht die Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend, wenn sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt [BGH V ZR 162/25]
Betriebsgeräuschestehen dem Anspruch regelmäßig nicht entgegen; markt­zugelassenes Gerät kann TA-Lärm-Richtwerte grundsätzlich einhalten [BGH V ZR 162/25]
Abwehr bei späteren Lärmimmissionen§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB – i. d. R. zeitliche Nutzungsbeschränkung, nicht Stilllegung [BGH V ZR 162/25]
Durchsetzung bei VerweigerungBeschlussersetzungsklage [§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG]
Absolute Grenzekeine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung [§ 20 Abs. 4 WEG]
Kostentragunggrundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen [§ 21 Abs. 1 WEG]

Geltungsbereich

Die Regelung betrifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Der Einbau eines Klima-Splitgeräts – bei dem ein Außengerät montiert und die Fassade oder Außenwand für die Kältemittelleitungen durchbohrt wird – ist ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum und damit eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer.

Für Mieter gilt diese Regelung nicht unmittelbar: Sie benötigen die Zustimmung des Vermieters; die Privilegierung des § 554 BGB (Lademöglichkeit, Barrierereduzierung, Einbruchschutz, Steckersolargeräte) erfasst die Klimaanlage ebenfalls nicht. Für sie richtet sich die Zulässigkeit nach dem Mietvertrag und den allgemeinen mietrechtlichen Grundsätzen.

Warum § 20 Abs. 3 WEG und nicht Abs. 2?

§ 20 Abs. 2 WEG gibt jedem Eigentümer einen individuellen Anspruch auf fünf ausdrücklich privilegierte Maßnahmen: Barrierereduzierung, Laden von E-Fahrzeugen (Wallbox), Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk). Die Klimaanlage ist keine dieser Maßnahmen.

Der BGH stützt den Anspruch daher auf § 20 Abs. 3 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer – unbeschadet der Privilegierung des Abs. 2 – verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, „wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind" (Wortlaut § 20 Abs. 3 WEG). Werden andere Eigentümer also nicht über dieses unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, besteht ein Gestattungsanspruch, ohne dass es auf deren Einverständnis ankommt.

Was der BGH entschieden hat (V ZR 162/25)

Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat die stattgebende Entscheidung des Landgerichts Berlin II bestätigt und die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgewiesen. Die wesentlichen Aussagen:

Durchsetzung: Beschlussersetzungsklage

Fasst die Eigentümerversammlung – wie im entschiedenen Fall (Beschlussantrag Dezember 2023) – keinen gestattenden Beschluss, kann der bauwillige Eigentümer den Gestattungsanspruch nicht eigenmächtig durchsetzen. Auch bei einem Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG darf am Gemeinschaftseigentum nicht ohne Beschluss gebaut werden. Der Eigentümer muss die Gestattung gerichtlich erzwingen: mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, mit der das Gericht den verweigerten Beschluss ersetzt.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Wohnungseigentümerin möchte auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren; die Kältemittelleitung soll durch die Fassade geführt werden. In der Eigentümerversammlung findet ihr Antrag keine Mehrheit.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-19
Letzte Prüfung:
2026-07-19
In Kraft seit:
2020-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0