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Wallbox in der WEG – Anspruch, Durchführung und Kostenverteilung (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht WEG § 20 WEG Wallbox Status: in Kraft

Kurzantwort

Jeder Wohnungseigentümer hat seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG einen individuellen Rechtsanspruch darauf, dass ihm das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge – also eine Wallbox bzw. die zugehörige Ladeinfrastruktur – am Gemeinschaftseigentum gestattet wird. Die Eigentümergemeinschaft kann das „Ob" nicht ablehnen; sie entscheidet im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nur über das „Wie" der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG), etwa über Leitungsweg, Zählerkonzept oder ein gemeinsames Lastmanagement. Die Kosten für Anschaffung und Installation trägt grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; nur ihm gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Eigenmächtig loslegen darf der Eigentümer trotz des Anspruchs nicht – ein Gestattungs-/Durchführungsbeschluss ist erforderlich. Absolute Grenze ist § 20 Abs. 4 WEG (keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung). Für Mieter besteht ein paralleler Anspruch gegen den Vermieter aus § 554 BGB.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG – Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG]
Rechtsnaturindividueller Anspruch jedes Eigentümers („kann verlangen") [§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG]
UmfangWallbox und die zur sinnvollen Nutzung nötige Infrastruktur (Leitungen, Anpassung Strom-/Telekommunikationsversorgung) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG]
Entscheidung der Gemeinschaftnur über die Durchführung („Wie"), nicht über das „Ob" [§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG]
Erforderliche Mehrheit (Durchführungsbeschluss)einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG]
Eigenmächtiger Einbau zulässig?Nein – Gestattungs-/Durchführungsbeschluss erforderlich [§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WEG]
Kostentragung (Regelfall)allein der verlangende Eigentümer; nur ihm gebühren die Nutzungen [§ 21 Abs. 1 WEG]
Abweichende Kostenverteilungnur durch Beschluss nach § 21 Abs. 2 / Abs. 5 WEG möglich [§ 21 WEG]
Absolute Grenzekeine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung [§ 20 Abs. 4 WEG]
Anspruch für Mieterparalleler Anspruch gegen Vermieter [§ 554 Abs. 1 BGB]
In Kraft seitWEG-Reform / WEMoG, 1. Dezember 2020 [§ 20 WEG n. F.]

Geltungsbereich

Die Regelung gilt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum – dazu zählt typischerweise auch der gemeinschaftliche Stellplatz bzw. die Tiefgarage und die Stromleitung dorthin. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer, unabhängig davon, ob die Mehrheit die Maßnahme befürwortet.

Der Anspruch ist nicht auf die reine Wandladestation beschränkt. Er erfasst auch die zur sinnvollen Nutzung der Lademöglichkeit erforderlichen Begleitmaßnahmen – etwa die Verlegung von Leitungen oder die Anpassung der Strom- bzw. Telekommunikationsversorgung. Für Mieter besteht eine inhaltlich parallele Privilegierung: § 554 Abs. 1 BGB gibt dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erlaubnis baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen; eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB).

Anspruch auf das „Ob", Ermessen beim „Wie"

Der Kern der Regelung: Bei der Wallbox als privilegierter Maßnahme steht das „Ob" nicht zur Disposition der Gemeinschaft. Der Eigentümer hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Lademöglichkeit grundsätzlich gestattet wird. Über die Durchführung („Wie") – Art, Ort und konkrete Ausgestaltung – ist „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Gemeinschaft hat hier ein Auswahlermessen: Sie darf etwa den Leitungsweg, das Zählerkonzept oder ein einheitliches (dynamisches) Lastmanagement für künftige weitere Wallboxen vorgeben – solange sie den Anspruch nicht faktisch leerlaufen lässt.

Der Durchführungsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Wird der Anspruch zu Unrecht abgelehnt, kann der Eigentümer den ablehnenden Beschluss anfechten und seinen Anspruch per Beschlussersetzungsklage weiterverfolgen.

Kostentragung

Die Kosten einer auf Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG durchgeführten Maßnahme trägt allein der Eigentümer, der sie verlangt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Gegenzug gebühren nur ihm die Nutzungen – also die Lademöglichkeit an „seiner" Wallbox (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG). Die übrigen Eigentümer werden an Anschaffung, Installation und Folgekosten grundsätzlich nicht beteiligt.

Eine abweichende Kostenverteilung ist nur durch Beschluss möglich: Wird eine bauliche Veränderung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, tragen alle Eigentümer die Kosten nach Miteigentumsanteilen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG, sofern keine unverhältnismäßigen Kosten). Daneben können die Eigentümer nach § 21 Abs. 5 WEG eine abweichende Verteilung beschließen – dabei dürfen jedoch einem Eigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen keine Kosten zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WEG).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Wohnungseigentümer möchte an seinem Tiefgaragen-Stellplatz eine Wallbox installieren und stellt einen Antrag zur Eigentümerversammlung.

Rechtsprechungs-Hinweis

Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Maßstab für privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG konkretisiert:

Für die konkrete Ausgestaltung und etwaige Grenzen (§ 20 Abs. 4 WEG) kommt es stets auf den Einzelfall an. Dies ist keine Rechtsberatung; im Streitfall ist fachkundiger Rat einzuholen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand