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WEG – Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG): Wallbox, Barrierefreiheit, Glasfaser, Balkonkraftwerk

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht WEG § 20 WEG Status: in Kraft

Kurzantwort

§ 20 Abs. 2 WEG gibt seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) jedem einzelnen Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch auf bestimmte „privilegierte" bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Privilegiert sind fünf Maßnahmen: Barrierereduzierung (Nr. 1), Laden von Elektrofahrzeugen/Wallbox (Nr. 2), Einbruchschutz (Nr. 3), Anschluss an ein Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetz/Glasfaser (Nr. 4) und – seit 17. Oktober 2024 – Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke (Nr. 5). Die Eigentümergemeinschaft kann das „Ob" der Maßnahme nicht ablehnen; sie entscheidet nur über das „Wie" der Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Kosten trägt grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Absolute Grenze ist § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und keine unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 20 Abs. 2 WEG – privilegierte bauliche Veränderungen [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG]
Rechtsnaturindividueller Anspruch jedes Eigentümers („kann verlangen") [§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG]
Privilegierte Maßnahme Nr. 1Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (Barrierereduzierung) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG]
Privilegierte Maßnahme Nr. 2Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Wallbox) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG]
Privilegierte Maßnahme Nr. 3Einbruchschutz [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG]
Privilegierte Maßnahme Nr. 4Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (Glasfaser) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG]
Privilegierte Maßnahme Nr. 5Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG]
Nr. 5 in Kraft seit17. Oktober 2024 [BGBl. I 2024 Nr. 306, verkündet 16.10.2024]
Entscheidungsspielraum der Gemeinschaftnur über die Durchführung („Wie"), nicht über das „Ob" [§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG]
Erforderliche Mehrheit für Durchführungsbeschlusseinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG]
Kostentragunggrundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen [§ 21 Abs. 1 WEG]
Absolute Grenzekeine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung [§ 20 Abs. 4 WEG]
Anspruchsgrundlage seitWEG-Reform / WEMoG, 1. Dezember 2020 [§ 20 WEG n. F.]

Geltungsbereich

Die Regelung gilt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer. Für Mieter gibt es eine inhaltlich parallele Privilegierung in § 554 BGB (Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu Lademöglichkeit, Barrierereduzierung, Einbruchschutz und – seit 17.10.2024 – Steckersolargeräten).

Zu unterscheiden ist die privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG von der „normalen" baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG: Bei letzterer besteht kein individueller Anspruch, sie muss von der Gemeinschaft beschlossen oder gestattet werden. Die fünf privilegierten Maßnahmen begründen dagegen einen durchsetzbaren Anspruch des Einzelnen – die Gemeinschaft darf das „Ob" nicht verweigern.

Die fünf privilegierten Maßnahmen

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dienen:

  1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen – z. B. Rampe, Aufzug, Treppenlift, Verbreiterung von Türen.
  2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge – Wallbox bzw. Ladeinfrastruktur am Stellplatz.
  3. dem Einbruchschutz – z. B. einbruchhemmende Türen, Gegensprechanlage, Beleuchtung.
  4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität – Glasfaseranschluss.
  5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte – Balkonkraftwerk (Nr. 5, neu seit 17.10.2024).

Anspruch auf das „Ob", Ermessen beim „Wie"

Der entscheidende Punkt: Bei einer privilegierten Maßnahme steht das „Ob" nicht zur Disposition der Gemeinschaft. Der Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich gestattet wird. Über die Durchführung („Wie") – also Art, Ort und konkrete Ausgestaltung – ist „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Gemeinschaft hat hier ein Auswahlermessen: Sie darf z. B. bestimmen, an welcher Wand die Wallbox montiert wird oder wie die Leitungen verlegt werden, sofern dies den Anspruch nicht faktisch leerlaufen lässt.

Der Durchführungsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Wird der Anspruch zu Unrecht abgelehnt, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage erheben.

Kostentragung

Die Kosten einer privilegierten Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG trägt allein der Eigentümer, der sie verlangt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Gegenzug gebühren nur ihm die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG) – beim Balkonkraftwerk also der erzeugte Strom, bei der Wallbox die Lademöglichkeit. Andere Eigentümer werden an Kosten und Nutzen grundsätzlich nicht beteiligt. Eine abweichende Kostenverteilung ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2, 4 oder 5 WEG möglich.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Wohnungseigentümer möchte am gemeinschaftlichen Tiefgaragen-Stellplatz eine Wallbox installieren. Er stellt einen Antrag zur Eigentümerversammlung.

Rechtsprechungs-Hinweis

Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Maßstab für privilegierte Maßnahmen konkretisiert:

Für die konkrete Ausgestaltung und etwaige Grenzen (§ 20 Abs. 4 WEG) kommt es stets auf den Einzelfall an.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand