WEG – Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG): Wallbox, Barrierefreiheit, Glasfaser, Balkonkraftwerk
Kurzantwort
§ 20 Abs. 2 WEG gibt seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) jedem einzelnen Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch auf bestimmte „privilegierte" bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Privilegiert sind fünf Maßnahmen: Barrierereduzierung (Nr. 1), Laden von Elektrofahrzeugen/Wallbox (Nr. 2), Einbruchschutz (Nr. 3), Anschluss an ein Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetz/Glasfaser (Nr. 4) und – seit 17. Oktober 2024 – Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke (Nr. 5). Die Eigentümergemeinschaft kann das „Ob" der Maßnahme nicht ablehnen; sie entscheidet nur über das „Wie" der Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Kosten trägt grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Absolute Grenze ist § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und keine unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 2 WEG – privilegierte bauliche Veränderungen [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG] |
| Rechtsnatur | individueller Anspruch jedes Eigentümers („kann verlangen") [§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 1 | Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (Barrierereduzierung) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 2 | Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Wallbox) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 3 | Einbruchschutz [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 4 | Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (Glasfaser) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 5 | Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG] |
| Nr. 5 in Kraft seit | 17. Oktober 2024 [BGBl. I 2024 Nr. 306, verkündet 16.10.2024] |
| Entscheidungsspielraum der Gemeinschaft | nur über die Durchführung („Wie"), nicht über das „Ob" [§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG] |
| Erforderliche Mehrheit für Durchführungsbeschluss | einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG] |
| Kostentragung | grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen [§ 21 Abs. 1 WEG] |
| Absolute Grenze | keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung [§ 20 Abs. 4 WEG] |
| Anspruchsgrundlage seit | WEG-Reform / WEMoG, 1. Dezember 2020 [§ 20 WEG n. F.] |
Geltungsbereich
Die Regelung gilt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer. Für Mieter gibt es eine inhaltlich parallele Privilegierung in § 554 BGB (Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu Lademöglichkeit, Barrierereduzierung, Einbruchschutz und – seit 17.10.2024 – Steckersolargeräten).
Zu unterscheiden ist die privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG von der „normalen" baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG: Bei letzterer besteht kein individueller Anspruch, sie muss von der Gemeinschaft beschlossen oder gestattet werden. Die fünf privilegierten Maßnahmen begründen dagegen einen durchsetzbaren Anspruch des Einzelnen – die Gemeinschaft darf das „Ob" nicht verweigern.
Die fünf privilegierten Maßnahmen
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dienen:
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen – z. B. Rampe, Aufzug, Treppenlift, Verbreiterung von Türen.
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge – Wallbox bzw. Ladeinfrastruktur am Stellplatz.
- dem Einbruchschutz – z. B. einbruchhemmende Türen, Gegensprechanlage, Beleuchtung.
- dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität – Glasfaseranschluss.
- der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte – Balkonkraftwerk (Nr. 5, neu seit 17.10.2024).
Anspruch auf das „Ob", Ermessen beim „Wie"
Der entscheidende Punkt: Bei einer privilegierten Maßnahme steht das „Ob" nicht zur Disposition der Gemeinschaft. Der Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich gestattet wird. Über die Durchführung („Wie") – also Art, Ort und konkrete Ausgestaltung – ist „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Gemeinschaft hat hier ein Auswahlermessen: Sie darf z. B. bestimmen, an welcher Wand die Wallbox montiert wird oder wie die Leitungen verlegt werden, sofern dies den Anspruch nicht faktisch leerlaufen lässt.
Der Durchführungsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Wird der Anspruch zu Unrecht abgelehnt, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage erheben.
Kostentragung
Die Kosten einer privilegierten Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG trägt allein der Eigentümer, der sie verlangt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Gegenzug gebühren nur ihm die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG) – beim Balkonkraftwerk also der erzeugte Strom, bei der Wallbox die Lademöglichkeit. Andere Eigentümer werden an Kosten und Nutzen grundsätzlich nicht beteiligt. Eine abweichende Kostenverteilung ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2, 4 oder 5 WEG möglich.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Die Gemeinschaft kann meine Wallbox/mein Balkonkraftwerk einfach ablehnen." Nein – das „Ob" ist privilegiert; die Gemeinschaft darf nur über das „Wie" entscheiden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- „Ich darf einfach loslegen, weil ich einen Anspruch habe." Nein – auch die privilegierte Maßnahme erfordert einen Gestattungs-/Durchführungsbeschluss der Gemeinschaft. Eigenmächtiges Handeln am Gemeinschaftseigentum ist unzulässig.
- „Die Kosten teilen sich alle Eigentümer." Grundsätzlich nicht – bei der privilegierten Maßnahme trägt sie der verlangende Eigentümer allein (§ 21 Abs. 1 WEG).
- „Balkonkraftwerke waren schon immer privilegiert." Nein – Nr. 5 (Steckersolargeräte) wurde erst zum 17.10.2024 in § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen (BGBl. I 2024 Nr. 306).
- „Der Anspruch ist grenzenlos." Nein – § 20 Abs. 4 WEG verbietet eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und die unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer; zudem muss die Maßnahme „angemessen" sein.
Beispiel
Ein Wohnungseigentümer möchte am gemeinschaftlichen Tiefgaragen-Stellplatz eine Wallbox installieren. Er stellt einen Antrag zur Eigentümerversammlung.
- Die Gemeinschaft kann den Einbau nicht verweigern – das Laden von E-Fahrzeugen ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG privilegiert.
- Sie darf jedoch über die Durchführung beschließen, z. B. ein einheitliches Lastmanagement oder einen bestimmten Leitungsweg vorgeben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- Die Kosten für Anschaffung und Installation trägt der antragstellende Eigentümer allein; ihm allein steht die Nutzung der Wallbox zu (§ 21 Abs. 1 WEG).
Rechtsprechungs-Hinweis
Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Maßstab für privilegierte Maßnahmen konkretisiert:
- BGH, Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23: zur Barrierereduzierung (Aufzug bzw. erhöhte Terrasse mit Rampe) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Beschließt die Gemeinschaft die von einem Eigentümer verlangte Maßnahme, hängt die Rechtmäßigkeit des gestattenden Beschlusses nicht davon ab, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen erfüllt sind. Auf diese Voraussetzungen kommt es erst an, wenn der Anspruch abgelehnt wurde und der Eigentümer den ablehnenden Beschluss anficht bzw. seinen Anspruch per Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt.
Für die konkrete Ausgestaltung und etwaige Grenzen (§ 20 Abs. 4 WEG) kommt es stets auf den Einzelfall an.
Quellen
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen, Abs. 2 privilegierte Maßnahmen):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html
- § 16 WEG (Nutzungen, Lasten und Kosten, Verteilungsmaßstab):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 26/2024 zu den Urteilen vom 9.2.2024 (V ZR 244/22, V ZR 33/23) – bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung:: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024026.html
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten … (BGBl. I 2024 Nr. 306, Aufnahme Nr. 5 in § 20 Abs. 2 WEG):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/VO.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Volltext §§ 20, 21, 16 WEG (gesetze-im-internet.de) ausgewertet; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Aufnahme der Nr. 5 (Steckersolargeräte) zum 17.10.2024 über BGBl. I 2024 Nr. 306 belegt; BGH-Aktenzeichen V ZR 244/22 und V ZR 33/23 (PM 26/2024) verifiziert; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 2020-12-01 (WEG-Reform / WEMoG; Nr. 5 Steckersolargeräte seit 17.10.2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-Gesetzestext, BGH-Rechtsprechung, Bundesgesetzblatt)
- Lizenz: CC BY 4.0