Sanierungsfahrplan für die WEG – Beschluss, Beauftragung und BAFA-Förderung (iSFP)
Kurzantwort
Ein „Sanierungsfahrplan" für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist in aller Regel der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) aus der BAFA-Förderung „Energieberatung für Wohngebäude" (EBW). Eine gesetzliche Pflicht, einen iSFP zu erstellen, gibt es nicht – er ist freiwillig, aber förderrelevant. In der WEG wird die Beauftragung eines iSFP als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit einfacher Mehrheit in der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 19 Abs. 1 WEG); ausgeführt wird der Beschluss vom Verwalter (§ 27 WEG). Die spätere energetische Sanierung selbst ist eine bauliche Veränderung und braucht einen eigenen Beschluss (§ 20 WEG). Die BAFA fördert die Energieberatung mit 50 % des Honorars (höchstens 850 € ab drei Wohneinheiten) und zahlt der WEG einmalig bis zu 250 € zusätzlich, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was gemeint ist | individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) der BAFA-„Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) [BAFA, EBW] |
| Gesetzliche Pflicht zur Erstellung | keine – freiwillig, aber förderrelevant [BAFA, EBW] |
| Beauftragung in der WEG | Beschluss der Eigentümerversammlung, ordnungsmäßige Verwaltung, einfache Mehrheit [§ 19 Abs. 1 WEG; § 25 Abs. 1 WEG] |
| Ausführung des Beschlusses | durch den Verwalter [§ 27 WEG] |
| Antragsberechtigt | u. a. die WEG i. S. d. WEG (rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) [BAFA, EBW – Antragsberechtigung] |
| Förderquote Energieberatung | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA, EBW] |
| Höchstzuschuss EBW | 650 € (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 850 € (ab 3 Wohneinheiten) [BAFA, EBW] |
| WEG-Zusatzzuschuss | einmalig bis 250 € (100 % des Honorars) bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung [BAFA, EBW] |
| iSFP-Bonus bei Umsetzung | zusätzlich 5 % Förderbonus auf Einzelmaßnahmen der BEG EM [BAFA, EBW / BEG EM] |
| Gültigkeit des iSFP | max. 15 Jahre [BAFA, EBW] |
| Erstellungsfrist | iSFP innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen [BAFA, EBW] |
| Wiederholungssperre | mindestens 4 Jahre zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes [BAFA, EBW] |
| Energieberater | muss in der Energieeffizienz-Experten-Liste (EEE, dena) für „Energieberatung für Wohngebäude" geführt sein [BAFA, EBW] |
| Umsetzung der Sanierung | eigener Beschluss als bauliche Veränderung [§ 20 WEG] |
Geltungsbereich
Adressat ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Der iSFP bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit ganz überwiegend auf das Gemeinschaftseigentum; antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung ist deshalb die WEG selbst (neben einzelnen Eigentümern selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude).
Zu trennen sind zwei Ebenen: Die Beauftragung der Beratung/des Fahrplans ist eine planende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG) und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die bauliche Umsetzung der im Fahrplan vorgeschlagenen Schritte ist dagegen eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und erfordert einen gesonderten Beschluss (Einzelheiten zur Kostentragung und zu den Mehrheiten siehe Seite „WEG-Beschluss für energetische Sanierung").
Ablauf in der WEG: Beschluss – Beauftragung – Erläuterung – Umsetzung
- Antrag / Tagesordnungspunkt: Ein Eigentümer oder der Verwalter setzt die Beauftragung eines iSFP auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
- Beschluss: Die Versammlung beschließt die Beauftragung mit einfacher Mehrheit (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Die Erstellung eines Fahrplans als Entscheidungsgrundlage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
- Beauftragung: Der Verwalter führt den Beschluss aus und beauftragt einen in der Energieeffizienz-Experten-Liste geführten Energieberater (§ 27 WEG).
- Erläuterung: Wird der fertige iSFP in einer Eigentümerversammlung erläutert, zahlt die BAFA der WEG den einmaligen Zusatzzuschuss von bis zu 250 €.
- Umsetzung: Über die einzelnen Sanierungsschritte entscheidet die Versammlung später jeweils gesondert als bauliche Veränderung (§ 20 WEG). Wer eine im iSFP geförderte Einzelmaßnahme umsetzt, kann den iSFP-Bonus (5 %) in der BEG EM nutzen.
Förderung durch die BAFA (Energieberatung für Wohngebäude)
Gefördert wird nur eine Energieberatung, die in einem iSFP mündet. Der Zuschuss beträgt 50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 250 € gezahlt, wenn der iSFP in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird; hier sind 100 % des Beratungshonorars bis 250 € förderfähig. Der iSFP ist innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen, gilt bis zu 15 Jahre und kann frühestens 4 Jahre nach einer vorherigen geförderten Beratung desselben Gebäudes erneut beantragt werden.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Die WEG ist verpflichtet, einen Sanierungsfahrplan zu erstellen." Nein – es gibt keine gesetzliche Erstellungspflicht. Der iSFP ist freiwillig; er ist aber Voraussetzung für den iSFP-Bonus in der BEG EM.
- „Für die Beauftragung des Fahrplans braucht es eine qualifizierte Mehrheit." Nein – die Beauftragung ist ordnungsmäßige Verwaltung und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Erst die Umsetzung der Sanierung läuft über § 20 WEG (bauliche Veränderung) mit eigener Beschlussfassung.
- „Den Fahrplan kann jeder Eigentümer allein für die WEG beauftragen." Die Beauftragung zulasten der Gemeinschaft setzt einen Beschluss voraus; ausgeführt wird er durch den Verwalter (§ 27 WEG).
- „Mit dem Fahrplan ist die Sanierung schon beschlossen." Nein – der iSFP ist eine Entscheidungshilfe. Über jede bauliche Maßnahme entscheidet die Versammlung gesondert.
- „Den 250-€-Zuschuss gibt es immer." Nur, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.
Rechtsprechungs-Hinweis
Für die Frage, auf welcher Grundlage eine WEG Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen beauftragen darf, hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die langjährige „Drei-Angebote-Regel" relativiert:
- BGH, Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25 (Pressemitteilung Nr. 57/2026): Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht allgemein verpflichtet, vor der Beschlussfassung über die Beauftragung einer Erhaltungsmaßnahme mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist, ob die vorhandenen Informationen – je nach Art, Dringlichkeit und Umfang der Maßnahme – für einen vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümer als Entscheidungsgrundlage genügen. Bei kleineren Aufträgen können die Eigentümer das selbst beurteilen; bei größeren Maßnahmen kann die nötige Grundlage auch durch Fachleute (z. B. Architekten oder Bausachverständige) – und damit gerade auch durch einen Sanierungsfahrplan/iSFP – statt durch mehrere Angebote geschaffen werden.
Ein professionell erstellter Sanierungsfahrplan kann also als sachverständige Entscheidungsgrundlage dienen. Ob ein konkreter Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Quellen
- § 18 WEG (Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__18.html
- § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss – ordnungsmäßige Verwaltung):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html
- BAFA – Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): Förderhöhe, WEG-Zuschuss, iSFP-Vorgaben:: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html
- BAFA – Merkblatt zur Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (PDF):: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_antragstellung_2023_weg.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- BAFA – Merkblatt für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (PDF):: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_isfp_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- BGH, Pressemitteilung Nr. 57/2026 zum Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25 (keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten):: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026057.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-22: Erstveröffentlichung. WEG-Beschlussrahmen (§§ 18, 19, 20, 27 WEG) auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; BAFA-EBW-Förderwerte (50 %, 650/850 €, WEG-Zusatzzuschuss 250 €, iSFP-Gültigkeit 15 Jahre, 9-Monats-Erstellungsfrist, 4-Jahres-Sperre) direkt von der BAFA-EBW-Seite belegt; BGH-Urteil V ZR 7/25 (27.03.2026) über die offizielle BGH-Pressemitteilung Nr. 57/2026 verifiziert; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt.
Stand
- Stand: 2026-06-22
- Gültig ab: 2020-12-01 (geltende Fassung der §§ 18–20, 27 WEG nach dem WEMoG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-Gesetzestext, BGH-Rechtsprechung; ergänzend BAFA-Förderbedingungen als B-Quelle)
- Lizenz: CC BY 4.0