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Sanierungsfahrplan für die WEG – Beschluss, Beauftragung und BAFA-Förderung (iSFP)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht WEG § 19 WEG Sanierungsfahrplan iSFP Status: in Kraft

Kurzantwort

Ein „Sanierungsfahrplan" für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist in aller Regel der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) aus der BAFA-Förderung „Energieberatung für Wohngebäude" (EBW). Eine gesetzliche Pflicht, einen iSFP zu erstellen, gibt es nicht – er ist freiwillig, aber förderrelevant. In der WEG wird die Beauftragung eines iSFP als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit einfacher Mehrheit in der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 19 Abs. 1 WEG); ausgeführt wird der Beschluss vom Verwalter (§ 27 WEG). Die spätere energetische Sanierung selbst ist eine bauliche Veränderung und braucht einen eigenen Beschluss (§ 20 WEG). Die BAFA fördert die Energieberatung mit 50 % des Honorars (höchstens 850 € ab drei Wohneinheiten) und zahlt der WEG einmalig bis zu 250 € zusätzlich, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.

Kernfakten

PunktWert
Was gemeint istindividueller Sanierungsfahrplan (iSFP) der BAFA-„Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) [BAFA, EBW]
Gesetzliche Pflicht zur Erstellungkeine – freiwillig, aber förderrelevant [BAFA, EBW]
Beauftragung in der WEGBeschluss der Eigentümerversammlung, ordnungsmäßige Verwaltung, einfache Mehrheit [§ 19 Abs. 1 WEG; § 25 Abs. 1 WEG]
Ausführung des Beschlussesdurch den Verwalter [§ 27 WEG]
Antragsberechtigtu. a. die WEG i. S. d. WEG (rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) [BAFA, EBW – Antragsberechtigung]
Förderquote Energieberatung50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA, EBW]
Höchstzuschuss EBW650 € (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 850 € (ab 3 Wohneinheiten) [BAFA, EBW]
WEG-Zusatzzuschusseinmalig bis 250 € (100 % des Honorars) bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung [BAFA, EBW]
iSFP-Bonus bei Umsetzungzusätzlich 5 % Förderbonus auf Einzelmaßnahmen der BEG EM [BAFA, EBW / BEG EM]
Gültigkeit des iSFPmax. 15 Jahre [BAFA, EBW]
ErstellungsfristiSFP innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen [BAFA, EBW]
Wiederholungssperremindestens 4 Jahre zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes [BAFA, EBW]
Energieberatermuss in der Energieeffizienz-Experten-Liste (EEE, dena) für „Energieberatung für Wohngebäude" geführt sein [BAFA, EBW]
Umsetzung der Sanierungeigener Beschluss als bauliche Veränderung [§ 20 WEG]

Geltungsbereich

Adressat ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Der iSFP bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit ganz überwiegend auf das Gemeinschaftseigentum; antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung ist deshalb die WEG selbst (neben einzelnen Eigentümern selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude).

Zu trennen sind zwei Ebenen: Die Beauftragung der Beratung/des Fahrplans ist eine planende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG) und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die bauliche Umsetzung der im Fahrplan vorgeschlagenen Schritte ist dagegen eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und erfordert einen gesonderten Beschluss (Einzelheiten zur Kostentragung und zu den Mehrheiten siehe Seite „WEG-Beschluss für energetische Sanierung").

Ablauf in der WEG: Beschluss – Beauftragung – Erläuterung – Umsetzung

  1. Antrag / Tagesordnungspunkt: Ein Eigentümer oder der Verwalter setzt die Beauftragung eines iSFP auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
  2. Beschluss: Die Versammlung beschließt die Beauftragung mit einfacher Mehrheit (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Die Erstellung eines Fahrplans als Entscheidungsgrundlage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
  3. Beauftragung: Der Verwalter führt den Beschluss aus und beauftragt einen in der Energieeffizienz-Experten-Liste geführten Energieberater (§ 27 WEG).
  4. Erläuterung: Wird der fertige iSFP in einer Eigentümerversammlung erläutert, zahlt die BAFA der WEG den einmaligen Zusatzzuschuss von bis zu 250 €.
  5. Umsetzung: Über die einzelnen Sanierungsschritte entscheidet die Versammlung später jeweils gesondert als bauliche Veränderung (§ 20 WEG). Wer eine im iSFP geförderte Einzelmaßnahme umsetzt, kann den iSFP-Bonus (5 %) in der BEG EM nutzen.

Förderung durch die BAFA (Energieberatung für Wohngebäude)

Gefördert wird nur eine Energieberatung, die in einem iSFP mündet. Der Zuschuss beträgt 50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 250 € gezahlt, wenn der iSFP in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird; hier sind 100 % des Beratungshonorars bis 250 € förderfähig. Der iSFP ist innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen, gilt bis zu 15 Jahre und kann frühestens 4 Jahre nach einer vorherigen geförderten Beratung desselben Gebäudes erneut beantragt werden.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Rechtsprechungs-Hinweis

Für die Frage, auf welcher Grundlage eine WEG Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen beauftragen darf, hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die langjährige „Drei-Angebote-Regel" relativiert:

Ein professionell erstellter Sanierungsfahrplan kann also als sachverständige Entscheidungsgrundlage dienen. Ob ein konkreter Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand