Situative Winterreifenpflicht 2026 – § 2 Abs. 3a StVO, Alpine-Symbol, Bußgeld und Halterhaftung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | Regelung |
| Grundnorm | § 2 Abs. 3a StVO (situative Winterreifenpflicht) |
| Auslösende Wetterlagen | Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte, Reifglätte |
| Art der Pflicht | situativ (wetterabhängig) – KEINE feste Kalenderpflicht |
| Technische Anforderung | Reifen nach § 36 Abs. 4 StVZO (Winterreifen) |
| Maßgebliche Kennzeichnung | Alpine-Symbol (Bergpiktogramm + Schneeflocke, „3PMSF") |
| M+S-Kennzeichnung | seit 01.10.2024 allein NICHT mehr ausreichend (Übergangsfrist bis 30.09.2024) |
| Umfang | alle Räder des Fahrzeugs |
| Bußgeld Fahrer (Grundfall) | 60 € + 1 Punkt |
| … mit Behinderung | 80 € + 1 Punkt |
| … mit Gefährdung | 100 € + 1 Punkt |
| … mit Sachbeschädigung/Unfall | 120 € + 1 Punkt |
| Bußgeld Halter (Anordnen/Zulassen) | 75 € + 1 Punkt |
| Ausnahmen | u. a. Einsatz-/Sonderrechtsfahrzeuge; Fahrzeuge, für die bauartbedingt keine geeigneten Reifen erhältlich sind |
| „O bis O" | reine Merkregel, keine Rechtsgrundlage |
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3a StVO
Die situative Winterreifenpflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf der Führer eines Kraftfahrzeugs dieses bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur führen, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die – unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung – den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO genügen. Die Pflicht ist situativ: Sie besteht nur, wenn tatsächlich winterliche Straßenverhältnisse herrschen, dann aber unabhängig vom Datum – also theoretisch auch im Frühjahr oder Herbst. Umgekehrt besteht bei trockener, eis- und schneefreier Straße im Winter keine Pflicht, Winterreifen aufzuziehen.
Die verbreitete Faustregel „von O bis O" (von Oktober bis Ostern) ist keine gesetzliche Regelung, sondern nur eine praktische Empfehlung, den Zeitraum abzudecken, in dem winterliche Verhältnisse wahrscheinlich sind.
Was zählt als Winterreifen? Alpine-Symbol statt M+S
Die technische Anforderung an „geeignete" Reifen richtet sich nach § 36 Abs. 4 StVZO. Als Winterreifen im Sinne der Vorschrift gelten Reifen mit dem Alpine-Symbol – einem Bergpiktogramm (drei Bergspitzen) mit Schneeflocke, international als „3PMSF" (Three-Peak-Mountain-Snowflake) bezeichnet. Dieses Symbol steht für einen genormten Wintertauglichkeitstest.
Die frühere reine „M+S"-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) war nicht genormt und konnte auch auf Ganzjahres- oder Sommerreifen angebracht sein. Deshalb wurde ein Wechsel auf das Alpine-Symbol vollzogen: Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden und nur die M+S-Kennzeichnung tragen, durften im Rahmen einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 noch als Winterreifen genutzt werden. Seit dem 1. Oktober 2024 erfüllen nur noch Reifen mit Alpine-Symbol die situative Winterreifenpflicht; ein Reifen mit ausschließlich alter M+S-Kennzeichnung ist damit nicht mehr ausreichend.
Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen erfüllen die Pflicht nur dann, wenn sie das Alpine-Symbol tragen. Spikereifen sind in Deutschland grundsätzlich nicht zugelassen (Ausnahmen im grenznahen Verkehr).
Bußgeld und Punkte (amtlicher Bußgeldkatalog)
Ein Verstoß gegen die situative Winterreifenpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Regelsätze ergeben sich aus dem amtlichen Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Verantwortlich ist in erster Linie der Fahrer:
- Führen eines Kraftfahrzeugs bei winterlichen Verhältnissen ohne geeignete Bereifung: 60 Euro und 1 Punkt,
- mit Behinderung des Verkehrs: 80 Euro und 1 Punkt,
- mit Gefährdung: 100 Euro und 1 Punkt,
- mit Sachbeschädigung (Unfall): 120 Euro und 1 Punkt.
Daneben kann auch der Halter belangt werden: Wer als Halter die Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßig bereiften Fahrzeugs anordnet oder zulässt, zahlt 75 Euro und erhält 1 Punkt (Halterverantwortung, § 31 Abs. 2 StVZO). Der eingetragene Punkt fließt in das Fahreignungsregister in Flensburg ein.
Halterhaftung und Versicherung
Die Halterhaftung nach § 31 Abs. 2 StVZO verpflichtet den Halter, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anzuordnen oder zuzulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht – dazu zählt auch eine witterungswidrige Bereifung. Fahrer und Halter können daher nebeneinander mit einem Bußgeld belegt werden.
Kommt es mit ungeeigneter Bereifung zu einem Unfall, bleibt der Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz gegenüber geschädigten Dritten grundsätzlich bestehen; im Innenverhältnis kann jedoch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) die eigenen Ansprüche kürzen, und die Kaskoversicherung kann Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen. Der Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann somit auch haftungs- und versicherungsrechtliche Folgen haben.
Ausnahmen
§ 2 Abs. 3a StVO sieht Ausnahmen vor. Die Pflicht gilt insbesondere nicht uneingeschränkt für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge, die von den Sonderrechten Gebrauch machen, sowie für bestimmte Nutz- und Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine geeigneten Reifen am Markt verfügbar sind. Für schwere Nutzfahrzeuge und Busse bestehen zudem besondere Regelungen, welche Achsen mindestens winterbereift sein müssen. Diese Ausnahmen entbinden allerdings nicht von der allgemeinen Pflicht, das Fahrverhalten den Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 StVO).
Praktische Hinweise
Da die Pflicht wetterabhängig ist, empfiehlt sich rechtzeitig vor Wintereinbruch ein Wechsel auf Reifen mit Alpine-Symbol – auch weil kurzfristige Wetterumschwünge eine Fahrt sonst unzulässig machen. Wer nur die alte M+S-Kennzeichnung an den Reifen hat, sollte prüfen, ob zusätzlich das Alpine-Symbol eingeprägt ist; ist es das nicht, gelten die Reifen seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr als Winterreifen. Die Profiltiefe sollte deutlich über dem gesetzlichen Mindestwert von 1,6 mm liegen (Empfehlung für Winterreifen: mindestens 4 mm). Wer sein Fahrzeug mit ungeeigneter Bereifung stehen lässt, riskiert kein Bußgeld – geahndet wird nur das Führen bei winterlichen Verhältnissen.
Siehe auch
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punktesystem in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Hauptuntersuchung (HU/TÜV) & Abgasuntersuchung (§ 29 StVZO)](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html)
- Kfz-Haftpflichtversicherung – Mindestdeckungssummen
Quellen
- § 2 StVO (Straßenbenutzung; Abs. 3a situative Winterreifenpflicht – Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte, Reifglätte): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html [A]
- § 36 StVZO (Bereifung und Laufflächen; Abs. 4 Anforderungen an Winterreifen/Alpine-Symbol): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html [A]
- § 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge – Halterhaftung, Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html [A]
- Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) – Regelsätze für ungeeignete Bereifung bei winterlichen Verhältnissen (60/80/100/120 € Fahrer, 75 € Halter, je 1 Punkt): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 4 BKatV (Regelfahrverbot/Punktebewehrung) und § 1 BKatV (Anwendung des Bußgeldkatalogs): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/ [A]
Änderungsverlauf
- 2026-07-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-21
- Gültig ab: 2010-12-04 (situative Winterreifenpflicht in Kraft; Alpine-Symbol allein maßgeblich seit 01.10.2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO/StVZO/BKatV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0