Wohngeld 2026 (Wohngeld-Plus) – Höchstbeträge, Mietstufen, Berechnung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Wohngeldgesetz (WoGG) [gesetze-im-internet.de] |
| Reform | Wohngeld-Plus, in Kraft 01.01.2023 |
| Letzte Dynamisierung | 01.01.2025 (§ 43 WoGG) |
| Nächste Dynamisierung | 01.01.2027 |
| Durchschnittsanspruch 2026 | ca. 400 €/Monat |
| Klimakomponente seit 2023 | 19 ct/qm zur Höchstmiete |
| Heizkostenkomponente seit 2023 | 2 €/qm zur Höchstmiete |
| Mietstufen | I (günstig) bis VII (teuer) [§ 12 WoGG] |
| Höchstmiete 1-Personen-Haushalt Stufe IV | 595 € (2025/2026) |
| Höchstmiete 2-Personen-Haushalt Stufe IV | 721 € |
| Höchstmiete 4-Personen-Haushalt Stufe IV | 1.043 € |
| Höchstmiete 4-Personen-Haushalt Stufe VII | 1.521 € |
| Antragsbehörde | Wohngeldbehörde am Wohnort (Stadt/Gemeinde) |
| Anspruch ab | Antragsmonat (nicht rückwirkend) [§ 25 WoGG] |
| Bewilligungszeitraum | Regelmäßig 12 Monate [§ 25 WoGG] |
| Ausschluss | Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG [§ 7 WoGG] |
| Vermögensgrenze | 60.000 € + 30.000 € pro weiteres Mitglied [§ 21 Abs. 3 WoGG] |
| Lastenzuschuss für Eigentümer | Ja, für selbstgenutzte Immobilien [§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG] |
| Mietzuschuss für Mieter | Ja, klassischer Fall [§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG] |
Geltungsbereich
Das WoGG gilt für Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer (Lastenzuschuss) mit Wohnsitz in Deutschland, deren Einkommen unter den maßgeblichen Höchstgrenzen liegt. Ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Bürgergeld (SGB II) — hier sind Mietkosten in der Regelleistung enthalten
- Grundsicherung im Alter (SGB XII) — analog
- BAföG mit Wohnkosten-Pauschale
- Asylbewerberleistungen mit Unterkunftspauschale
Wohngeld und diese Sozialleistungen schließen sich also gegenseitig aus. Dieser Ausschluss soll Doppelförderung vermeiden. Studierende ohne BAföG können dagegen Wohngeld beantragen, wenn sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen einhalten.
Wie wird Wohngeld berechnet — die drei Faktoren
1. Haushaltsgröße. Je mehr Personen, desto höher die Höchstmiete und der Anspruch. Personen ab Vollendung 14. Lebensjahr werden voll, jüngere mit besonderem Faktor gerechnet.
2. Mietstufe (§ 12 WoGG). Jede Gemeinde wird einer von sieben Mietstufen zugeordnet, basierend auf dem Mietniveau. Stufe I ist Land/ländlich (ca. 4–6 €/qm Marktmiete), Stufe VII ist München/Frankfurt/Stuttgart (16+ €/qm). Die Mietstufen werden alle 4 Jahre durch das BMWSB neu zugeordnet.
3. Anrechenbares Jahreseinkommen. Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder, gemindert um Pauschalen:
- 10 % für Erwerbstätige (Pauschale Werbungskosten)
- 10 % für Krankenversicherung
- 10 % für Rentenversicherung
- Plus Freibeträge: Kinder (600 €/Jahr), Schwerbehinderte (1.200 €), Alleinerziehende (1.320 € pro Kind)
Formel-Logik: Wohngeld = f(Höchstmiete; bereinigtes Einkommen; Haushaltsgröße) — eine komplexe Formel des § 19 WoGG. Praktisch: der Wohngeldrechner des BMWSB ist online verfügbar und gibt eine zuverlässige Schätzung.
Beispielrechnung 2026
Beispiel: 4-Personen-Familie in Hamburg (Mietstufe VI), Bruttomonatseinkommen 3.000 €, Kaltmiete 1.350 €
- Höchstmiete Stufe VI für 4 Personen: ca. 1.290 € (näher Kalt+Heiz+Klima)
- Jahresbruttoeinkommen: 36.000 €
- Pauschalen 30 %: −10.800 €
- Kinder-Freibeträge: −1.200 €
- Bereinigtes Einkommen: 24.000 €
Geschätzter Wohngeldanspruch: ca. 420–500 €/Monat
(Werte sind illustrativ; exakte Berechnung über Online-Wohngeldrechner)
Häufige Fehler
- „Wohngeld bekommt rückwirkend für die letzten 6 Monate." Falsch — Anspruch entsteht ab dem Antragsmonat (§ 25 WoGG). Rückwirkende Bewilligung nur in engen Ausnahmefällen.
- „Bürgergeld-Empfänger können auch Wohngeld beantragen." Falsch — § 7 WoGG schließt das aus. Bei Antragsdoppel wird man auf den höheren Anspruch verwiesen.
- „Heizkosten zählen nie zur Miete." Falsch seit 2023 — durch die Heizkostenkomponente von 2 €/qm werden Heizkosten pauschal in die Wohngeldberechnung einbezogen, ohne Heizkostenrechnung.
- „Eigentümer bekommen kein Wohngeld." Falsch — Eigentümer selbstgenutzter Immobilien erhalten Lastenzuschuss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG) auf Zins- und Tilgungslasten.
- „Vermögen ist beim Wohngeld egal." Falsch — Vermögensgrenze von 60.000 € Single + 30.000 € pro weiteres Mitglied (§ 21 Abs. 3 WoGG). Bei Überschreitung kein Anspruch.
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2025/2026 (unverändert seit Dynamisierung 01.01.2025). Quellen WoGG, BMWSB verifiziert. Wohngeld-Plus-Reform 01.01.2023 dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2025-01-01 (Dynamisierung); Wohngeld-Plus-System seit 01.01.2023
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WoGG, BMWSB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Wohngeldgesetz (WoGG) – Vollnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/
- § 3 WoGG – Wohngeldformen: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__3.html
- § 7 WoGG – Wohngeldausschluss: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html
- § 12 WoGG – Mietstufen: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html
- § 19 WoGG – Höhe des Wohngelds: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__19.html
- § 25 WoGG – Antragstellung und Bewilligungszeitraum: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html
- § 43 WoGG – Dynamisierung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__43.html
- BMWSB – Wohngeld-Rechner und Übersicht: https://www.bmwsb.bund.de/DE/wohnen/wohngeld/wohngeld_node.html
- BMWSB – Wohngeld-Plus-Reform 2023: https://www.bmwsb.bund.de/