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Wohngeld 2026 (Wohngeld-Plus) – Höchstbeträge, Mietstufen, Berechnung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-30 · letzte Prüfung: 2026-06-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Wohngeld** ist ein staatlicher Mietzuschuss für Haushalte mit niedrigem Einkommen, geregelt im **Wohngeldgesetz (WoGG)**. Seit der **Wohngeld-Plus-Reform** zum 01.01.2023 wurde der Bezieherkreis **deutlich erweitert**, der durchschnittliche Zuschuss mehr als verdoppelt und eine **Klimakomponente** sowie **Heizkostenkomponente** eingeführt. Zum **01.01.2025** erfolgte die erste **Dynamisierungs-Anpassung** nach § 43 WoGG; **2026 gelten weiter die Werte 2025** (nächste Dynamisierung 01.01.2027). Der **durchschnittliche Wohngeldanspruch** liegt 2026 bei rund **400 €/Monat**. Maßgeblich für die Höhe sind drei Faktoren: **Haushaltsgröße**, **Mietstufe der Gemeinde** (I–VII) und **Einkommen**. Wohngeld muss bei der **Wohngeldbehörde der Gemeinde** beantragt werden — Anspruch entsteht ab dem **Antragsmonat**, nicht rückwirkend.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageWohngeldgesetz (WoGG) [gesetze-im-internet.de]
ReformWohngeld-Plus, in Kraft 01.01.2023
Letzte Dynamisierung01.01.2025 (§ 43 WoGG)
Nächste Dynamisierung01.01.2027
Durchschnittsanspruch 2026ca. 400 €/Monat
Klimakomponente seit 202319 ct/qm zur Höchstmiete
Heizkostenkomponente seit 20232 €/qm zur Höchstmiete
MietstufenI (günstig) bis VII (teuer) [§ 12 WoGG]
Höchstmiete 1-Personen-Haushalt Stufe IV595 € (2025/2026)
Höchstmiete 2-Personen-Haushalt Stufe IV721 €
Höchstmiete 4-Personen-Haushalt Stufe IV1.043 €
Höchstmiete 4-Personen-Haushalt Stufe VII1.521 €
AntragsbehördeWohngeldbehörde am Wohnort (Stadt/Gemeinde)
Anspruch abAntragsmonat (nicht rückwirkend) [§ 25 WoGG]
BewilligungszeitraumRegelmäßig 12 Monate [§ 25 WoGG]
AusschlussEmpfänger von Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG [§ 7 WoGG]
Vermögensgrenze60.000 € + 30.000 € pro weiteres Mitglied [§ 21 Abs. 3 WoGG]
Lastenzuschuss für EigentümerJa, für selbstgenutzte Immobilien [§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG]
Mietzuschuss für MieterJa, klassischer Fall [§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG]

Geltungsbereich

Das WoGG gilt für Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer (Lastenzuschuss) mit Wohnsitz in Deutschland, deren Einkommen unter den maßgeblichen Höchstgrenzen liegt. Ausgeschlossen sind Empfänger von:

Wohngeld und diese Sozialleistungen schließen sich also gegenseitig aus. Dieser Ausschluss soll Doppelförderung vermeiden. Studierende ohne BAföG können dagegen Wohngeld beantragen, wenn sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen einhalten.

Wie wird Wohngeld berechnet — die drei Faktoren

1. Haushaltsgröße. Je mehr Personen, desto höher die Höchstmiete und der Anspruch. Personen ab Vollendung 14. Lebensjahr werden voll, jüngere mit besonderem Faktor gerechnet.

2. Mietstufe (§ 12 WoGG). Jede Gemeinde wird einer von sieben Mietstufen zugeordnet, basierend auf dem Mietniveau. Stufe I ist Land/ländlich (ca. 4–6 €/qm Marktmiete), Stufe VII ist München/Frankfurt/Stuttgart (16+ €/qm). Die Mietstufen werden alle 4 Jahre durch das BMWSB neu zugeordnet.

3. Anrechenbares Jahreseinkommen. Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder, gemindert um Pauschalen:

Formel-Logik: Wohngeld = f(Höchstmiete; bereinigtes Einkommen; Haushaltsgröße) — eine komplexe Formel des § 19 WoGG. Praktisch: der Wohngeldrechner des BMWSB ist online verfügbar und gibt eine zuverlässige Schätzung.

Beispielrechnung 2026

Beispiel: 4-Personen-Familie in Hamburg (Mietstufe VI), Bruttomonatseinkommen 3.000 €, Kaltmiete 1.350 €

Geschätzter Wohngeldanspruch: ca. 420–500 €/Monat

(Werte sind illustrativ; exakte Berechnung über Online-Wohngeldrechner)

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-30
Letzte Prüfung:
2026-06-30
In Kraft seit:
2025-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0