Zugewinnausgleich bei Scheidung (§§ 1372 ff. BGB) – Anfangsvermögen, Endvermögen, Ausgleichsforderung
Zugewinnausgleich bei Scheidung (§§ 1372 ff. BGB) – Anfangsvermögen, Endvermögen, Ausgleichsforderung
Kurzantwort
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe geschieden (oder der Güterstand sonst zu Lebzeiten beendet), findet der Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 bis 1390 BGB statt (§ 1372 BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Hat ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung in Geld zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Bei der Scheidung tritt für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstands (§ 1384 BGB) – Vermögensverschiebungen danach zählen nicht mehr. Die Ausgleichsforderung ist ein reiner Geldanspruch; einzelne Gegenstände (Haus, Auto, Konten) werden dadurch nicht automatisch geteilt. Wer keinen Ausgleich zahlen will oder Auskunft verweigert, kann über § 1379 BGB (Auskunft), § 1385 f. BGB (vorzeitiger Ausgleich) und § 1390 BGB (Ansprüche gegen Dritte) belangt werden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1372–1390 BGB [gesetze-im-internet.de / dejure.org] |
| Anwendungsvoraussetzung | Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), Beendigung nicht durch Tod [§ 1372 BGB] |
| Definition Zugewinn | Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt [§ 1373 BGB] |
| Anfangsvermögen | Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands [§ 1374 Abs. 1 BGB] |
| Privilegierter Erwerb | Erbschaft, Schenkung, Ausstattung werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet [§ 1374 Abs. 2 BGB] |
| Negatives Anfangs-/Endvermögen | Seit Reform 2009 möglich – Verbindlichkeiten über Vermögenshöhe hinaus abziehbar [§ 1374 Abs. 3, § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Endvermögen | Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands [§ 1375 Abs. 1 BGB] |
| Stichtag bei Scheidung | Rechtshängigkeit (Zustellung) des Scheidungsantrags [§ 1384 BGB] |
| Ausgleichsforderung | Hälfte des Überschusses des höheren Zugewinns [§ 1378 Abs. 1 BGB] |
| Kappungsgrenze | Höhe begrenzt durch das bei Beendigung vorhandene Vermögen (nach Verbindlichkeiten) [§ 1378 Abs. 2 BGB] |
| Entstehung des Anspruchs | Mit Beendigung des Güterstands; ab dann vererblich und übertragbar [§ 1378 Abs. 3 BGB] |
| Illoyale Vermögensminderung | Verschwendung, Benachteiligungsabsicht, unbenannte Schenkung werden dem Endvermögen hinzugerechnet [§ 1375 Abs. 2 BGB] |
| Auskunftsanspruch | Zu Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen, auf Verlangen mit Belegen [§ 1379 BGB] |
| Vorzeitiger Ausgleich | Bei Getrenntleben ≥ 3 Jahre oder Gefährdung u. a. [§ 1385, § 1386 BGB] |
| Härteklausel | Leistungsverweigerung bei grober Unbilligkeit [§ 1381 BGB] |
| Stundung | Gericht kann Ausgleichsforderung stunden [§ 1382 BGB] |
| Verjährung | Regelverjährung 3 Jahre ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB) |
| Abweichung möglich | Ehevertrag (Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft), notariell [§ 1408 BGB] |
Geltungsbereich
Der Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB greift nur im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dieser gilt automatisch, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, der etwas anderes bestimmt. Haben sie durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart (§ 1414 BGB), findet kein Zugewinnausgleich statt; bei Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) gelten eigene Auseinandersetzungsregeln. Über § 6 LPartG gelten die Vorschriften entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften (Bestandspartnerschaften).
Wichtig zur Abgrenzung: § 1372 BGB regelt den Ausgleich, wenn der Güterstand zu Lebzeiten endet – vor allem durch Scheidung, aber auch durch Aufhebung der Ehe, ehevertragliche Beendigung oder vorzeitigen Ausgleich. Endet der Güterstand durch Tod eines Ehegatten, gilt stattdessen die pauschale erbrechtliche Lösung des § 1371 BGB (siehe Zugewinnausgleich im Todesfall). In grenzüberschreitenden Ehen entscheidet die EU-Güterrechtsverordnung (VO 2016/1103) bzw. das internationale Privatrecht darüber, ob überhaupt deutsches Güterrecht anwendbar ist.
So wird der Zugewinn berechnet
Der Zugewinnausgleich ist eine Rechenoperation in drei Schritten – für jeden Ehegatten getrennt.
1. Anfangsvermögen (§ 1374 BGB). Das ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands – in der Regel am Tag der Eheschließung – gehörte (§ 1374 Abs. 1 BGB). Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) – solche Zuflüsse sind also kein ausgleichspflichtiger Zugewinn. Seit der Reform 2009 sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 Abs. 3 BGB); damit ist ein negatives Anfangsvermögen möglich – wer mit Schulden in die Ehe geht und diese abbaut, hat einen entsprechend höheren Zugewinn.
2. Endvermögen (§ 1375 BGB). Das ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands (§ 1375 Abs. 1 S. 1 BGB); auch hier sind Verbindlichkeiten über die Vermögenshöhe hinaus abzuziehen (S. 2). Bei der Scheidung ist der maßgebliche Stichtag jedoch vorverlegt (siehe unten, § 1384 BGB).
3. Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB). Für jeden Ehegatten gilt: Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (§ 1373 BGB; ein negativer Zugewinn wird als 0 behandelt). Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung in Geld zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die Forderung ist der Höhe nach begrenzt durch den Wert des Vermögens, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung vorhanden ist (Kappungsgrenze, § 1378 Abs. 2 BGB); in den Fällen illoyaler Vermögensminderung erhöht sich diese Grenze um den hinzugerechneten Betrag.
Stichtag bei der Scheidung (§ 1384 BGB)
Bei der Scheidung ist der Berechnungszeitpunkt nicht die Rechtskraft der Scheidung, sondern nach § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – also der Zustellung des Antrags an den anderen Ehegatten. Zu diesem Stichtag werden Endvermögen und Höhe der Ausgleichsforderung ermittelt. Praktische Folge: Wer nach Zustellung des Scheidungsantrags noch etwas dazuverdient, erbt oder verliert, verändert damit die Ausgleichsforderung nicht mehr. Für die Berechnung entkoppelt § 1384 BGB damit den güterrechtlichen Stichtag vom oft viel späteren Ende des Verfahrens.
Schutz vor Vermögensverschiebung (§ 1375 Abs. 2 BGB)
Damit ein Ehegatte den Ausgleich nicht durch heimliches „Kleinrechnen" seines Endvermögens unterläuft, ordnet § 1375 Abs. 2 BGB eine Hinzurechnung an: Dem Endvermögen wird der Betrag zugerechnet, um den es dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
- unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, die keiner sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprachen,
- Vermögen verschwendet hat oder
- Handlungen in Benachteiligungsabsicht vorgenommen hat.
Ist das Endvermögen geringer als das in der Trennungsauskunft angegebene Vermögen, trifft den betreffenden Ehegatten eine Beweislastumkehr: Er muss darlegen und beweisen, dass die Minderung nicht auf solchen Handlungen beruht (§ 1375 Abs. 2 S. 2 BGB; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZB 558/23). Die Hinzurechnung entfällt, wenn die Minderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung eingetreten ist oder der andere Ehegatte einverstanden war (§ 1375 Abs. 3 BGB).
Auskunft, Sicherung und Durchsetzung
Auskunft (§ 1379 BGB). Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie über das Anfangs- und Endvermögen verlangen, auf Verlangen mit Vorlage von Belegen. Der Auskunftsanspruch wird meist im Stufenantrag (Auskunft – ggf. eidesstattliche Versicherung – Zahlung) vor dem Familiengericht durchgesetzt.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich verlangen – insbesondere bei Getrenntleben von mindestens drei Jahren oder wenn zu befürchten ist, dass die Ausgleichsforderung durch das Verhalten des anderen gefährdet wird (§ 1385 BGB). Mit der vorzeitigen Aufhebung tritt Gütertrennung ein (§ 1388 BGB).
Ansprüche gegen Dritte (§ 1390 BGB). Hat ein Ehegatte Vermögen unentgeltlich an Dritte verschoben, um den Ausgleich zu vereiteln, kann der Berechtigte unter den Voraussetzungen des § 1390 BGB Wertersatz vom Dritten verlangen.
Grenzen – Billigkeit und Stundung. Die Leistung kann bei grober Unbilligkeit verweigert werden (§ 1381 BGB); das Gericht kann die Forderung auf Antrag stunden, wenn die sofortige Zahlung zur Unzeit käme (§ 1382 BGB).
Rechenbeispiel
Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft; der Scheidungsantrag wird zugestellt (Stichtag § 1384 BGB).
- Ehefrau: Anfangsvermögen 10.000 €, Endvermögen 110.000 € → Zugewinn 100.000 €
- Ehemann: Anfangsvermögen 0 €, Endvermögen 40.000 € → Zugewinn 40.000 €
Der Zugewinn der Frau übersteigt den des Mannes um 60.000 €. Der Mann erhält die Hälfte dieses Überschusses = 30.000 € als Ausgleichsforderung in Geld (§ 1378 Abs. 1 BGB). Erhielte die Frau während der Ehe zusätzlich eine Erbschaft von 50.000 €, würde diese ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und minderte ihren Zugewinn entsprechend – die Erbschaft ist also nicht auszugleichen. Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung des Rechenwegs.
Häufige Fehler
- „Beim Zugewinnausgleich wird das Haus geteilt." Falsch – die Ausgleichsforderung ist ein reiner Geldanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB). Immobilien oder Konten werden dadurch nicht automatisch übertragen.
- „Was ich geerbt habe, muss ich teilen." Falsch – Erbschaften und Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) und erhöhen den Zugewinn nicht. Nur die Wertsteigerung während der Ehe kann Zugewinn sein.
- „Stichtag ist die Scheidung." Falsch – für die Berechnung gilt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), nicht die spätere Rechtskraft.
- „Der Zugewinnausgleich läuft automatisch wie der Versorgungsausgleich." Falsch – anders als der Versorgungsausgleich wird der Zugewinnausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt, sondern muss beantragt werden.
- „Wer Vermögen vor der Scheidung verschenkt, spart den Ausgleich." Falsch – illoyale Minderungen werden nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzugerechnet, mit Beweislastumkehr, und § 1390 BGB eröffnet Ansprüche gegen Dritte.
- „Ich hafte auch über mein vorhandenes Vermögen hinaus." Falsch – die Ausgleichsforderung ist durch das bei Beendigung vorhandene Vermögen gedeckelt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
- „Zugewinngemeinschaft heißt, alles gehört beiden gemeinsam." Falsch – während der Ehe bleiben die Vermögen getrennt (§ 1363 Abs. 2 BGB); ausgeglichen wird erst bei Beendigung des Güterstands.
Quellen
- § 1372 BGB – Zugewinnausgleich in anderen Fällen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1372.html
- § 1372 BGB (dejure.org, mit Rechtsprechung): https://dejure.org/gesetze/BGB/1372.html
- § 1373 BGB – Zugewinn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1373.html
- § 1373 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/1373.html
- § 1374 BGB – Anfangsvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1374.html
- § 1374 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/1374.html
- § 1375 BGB – Endvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1375.html
- § 1375 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/1375.html
- § 1378 BGB – Ausgleichsforderung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1378.html
- § 1378 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/1378.html
- § 1379 BGB – Auskunftspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1379.html
- § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt bei Scheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1384.html
- § 1384 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/1384.html
- § 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1385.html
- § 1390 BGB – Ansprüche gegen Dritte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1390.html
- § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1363.html
- BGH, Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZB 558/23 (Beweislast bei Vermögensminderung nach Trennung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=13.11.2024&Aktenzeichen=XII%20ZB%20558/23
Änderungsverlauf
- 2026-07-14: Erstveröffentlichung. Wortlaut §§ 1372, 1373, 1374, 1375, 1378, 1384 BGB gegen dejure.org verifiziert (Fassungen nach Reform 06.07.2009, in Kraft 01.09.2009); Stichtagsregel § 1384 BGB, Kappungsgrenze § 1378 Abs. 2 BGB, illoyale Vermögensminderung § 1375 Abs. 2 BGB mit BGH XII ZB 558/23 (13.11.2024) geprüft; keine erfundenen Beträge, Rechenbeispiel als Veranschaulichung gekennzeichnet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-14
- Gültig ab: 1958-07-01 (Gleichberechtigungsgesetz; Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand), Berechnungsvorschriften i. d. F. der Reform vom 01.09.2009
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB; BGH XII. Zivilsenat)
- Lizenz: CC BY 4.0