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Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) – zu kleiner Erbteil, Pflichtteilsrestanspruch gegen Miterben, Abgrenzung §§ 2306, 2326 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-24 · letzte Prüfung: 2026-10-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird ein Pflichtteilsberechtigter (Abkömmling, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, Eltern bei kinderlosem Erblasser) zwar **als Erbe eingesetzt**, ist sein Erbteil aber **kleiner als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils**, kann er nach **§ 2305 Satz 1 BGB** von den **Miterben** als Pflichtteil den **Wert des an der Hälfte fehlenden Teils** verlangen – den sogenannten **Zusatzpflichtteil** (auch Pflichtteilsrestanspruch). Er bleibt dabei **Erbe**; eine Ausschlagung ist **nicht erforderlich**. Bei der Wertberechnung bleiben **Beschränkungen und Beschwerungen** im Sinne des § 2306 BGB (Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vermächtnis, Auflage) **außer Betracht** (§ 2305 Satz 2 BGB) – der Erbteil wird also so bewertet, als wäre er unbelastet. Ist der zu kleine Erbteil zusätzlich belastet, hat der Berechtigte die Wahl: Erbteil behalten und Zusatzpflichtteil fordern – oder nach **§ 2306 BGB ausschlagen** und den **vollen Pflichtteil** in Geld verlangen. Wichtige Falle: Wer einen **unbelasteten** zu kleinen Erbteil **ausschlägt**, verliert grundsätzlich nicht nur den Erbteil, sondern auch den Pflichtteil – es bleibt dann gar nichts (Ausnahme für den Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft: § 1371 Abs. 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2305 BGB [gesetze-im-internet.de]
Amtliche Überschrift„Zusatzpflichtteil"
VoraussetzungPflichtteilsberechtigter ist Erbe, Erbteil < ½ des gesetzlichen Erbteils [§ 2305 Satz 1 BGB]
AnspruchsinhaltGeldanspruch auf den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils
Anspruchsgegnerdie Miterben [§ 2305 Satz 1 BGB]
Ausschlagung nötig?Nein – der Berechtigte bleibt Erbe
Bewertung des ErbteilsBeschränkungen und Beschwerungen i. S. d. § 2306 bleiben außer Betracht [§ 2305 Satz 2 BGB]
Höhe des PflichtteilsHälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils [§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB]
PflichtteilsberechtigteAbkömmlinge; Eltern und Ehegatte [§ 2303 BGB]; eingetragene Lebenspartner [§ 10 Abs. 6 LPartG]
Belasteter zu kleiner ErbteilWahlrecht: Zusatzpflichtteil oder Ausschlagung + voller Pflichtteil [§ 2306 Abs. 1 BGB]
AusgleichungspflichtteilMehrbetrag auch dann, wenn Erbteil ≥ ½ des gesetzlichen Erbteils [§ 2316 Abs. 2 BGB]
Pflichtteilsergänzung (Schenkungen)auch bei Erbteil ≥ ½; Kürzung um den Wert des „mehr Hinterlassenen" [§ 2326 BGB]
Schutz pflichtteilsberechtigter MiterbenLeistungsverweigerung, soweit eigener Pflichtteil verbleibt (nach der Teilung) [§ 2319 BGB]
Entstehungmit dem Erbfall [§ 2317 Abs. 1 BGB]
Verjährung3 Jahre ab Jahresende von Erbfall + Kenntnis [§§ 195, 199 BGB]
Fassung in Kraft seit01.01.2010 (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts v. 24.09.2009, BGBl. I S. 3142)

Geltungsbereich

§ 2305 BGB schließt eine Lücke zwischen zwei Grundfällen des Pflichtteilsrechts: Wer vollständig enterbt ist, erhält den Pflichtteil nach § 2303 BGB; wer mindestens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Erbe erhält, hat seinen Pflichtteil wertmäßig bereits „im Erbteil". Setzt der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten aber nur mit einer kleinen Quote ein (z. B. 1/10 statt der Pflichtteilsquote von 1/4), würde der Berechtigte ohne § 2305 weniger erhalten als ein vollständig Enterbter. Der Zusatzpflichtteil füllt den Erbteil bis zur Pflichtteilshöhe auf.

Die Norm gilt für alle Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB und § 10 Abs. 6 LPartG, sofern deutsches Erbrecht anwendbar ist (bei grenzüberschreitenden Erbfällen nach Art. 21, 22 EuErbVO, VO (EU) Nr. 650/2012). Sie setzt voraus, dass der Berechtigte Erbe ist. Wer statt eines Erbteils nur ein Vermächtnis erhält, fällt unter § 2307 BGB.

Berechnung – Schritt für Schritt

  1. Gesetzlichen Erbteil des Berechtigten ermitteln (§§ 1924 ff., 1931 BGB) – so, als gäbe es kein Testament.
  2. Pflichtteilsquote = Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  3. Hinterlassene Erbquote mit der Pflichtteilsquote vergleichen. Nur wenn sie kleiner ist, greift § 2305.
  4. Wert des Nachlasses nach § 2311 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmen (Aktiva abzüglich Erblasserschulden und Erbfallschulden; Vermächtnisse und Auflagen werden dabei nicht abgezogen).
  5. Zusatzpflichtteil = (Pflichtteilsquote − hinterlassene Quote) × Nachlasswert. Belastungen des eigenen Erbteils (Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse usw.) mindern den Wert des Erbteils dabei nicht (§ 2305 Satz 2 BGB).

Beispiel: Der verwitwete Erblasser hinterlässt zwei Kinder A und B. Im Testament setzt er A zu 1/8 und B zu 7/8 ein. Nachlasswert 400.000 €.

| Rechenschritt | A | |---|---| | Gesetzlicher Erbteil | 1/2 | | Pflichtteilsquote | 1/4 = 100.000 € | | Hinterlassener Erbteil | 1/8 = 50.000 € | | Zusatzpflichtteil (fehlender Teil) | 1/8 = 50.000 € gegen Miterbe B |

A bleibt Miterbe zu 1/8 und erhält zusätzlich 50.000 € als Geldanspruch. Wirtschaftlich steht A damit so wie ein enterbter Pflichtteilsberechtigter (100.000 €), behält aber die Stellung als Miterbe (Mitwirkung an Verwaltung und Auseinandersetzung, Auskunftsrechte als Erbe).

Verhältnis zu § 2306 BGB (belasteter Erbteil)

Seit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 gilt: Ist der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten mit einer Beschränkung oder Beschwerung belastet, kann er unabhängig von der Größe des Erbteils ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Für den zu kleinen und zugleich belasteten Erbteil ergeben sich daraus zwei Wege:

| Weg | Folge | |---|---| | Erbteil annehmen | Berechtigter bleibt (belasteter) Erbe und verlangt den Zusatzpflichtteil; der Erbteil wird dabei ohne Belastungen bewertet (§ 2305 Satz 2 BGB) – die Belastungen muss er aber weiterhin tragen | | Erbteil ausschlagen (§ 2306 Abs. 1 BGB) | Berechtigter verliert die Erbenstellung, erhält aber den vollen Pflichtteil in Geld, frei von Belastungen |

Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) beginnt im Fall des § 2306 erst, wenn der Berechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangt (§ 2306 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Welcher Weg günstiger ist, hängt davon ab, wie schwer die Belastungen wirtschaftlich wiegen – eine Dauertestamentsvollstreckung oder hohe Vermächtnisse können den angenommenen Erbteil faktisch entwerten.

Die Ausschlagungsfalle beim unbelasteten Erbteil

Ist der zu kleine Erbteil nicht belastet, ist § 2306 nicht anwendbar. Schlägt der Berechtigte dann aus, gilt der Anfall als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Einen Pflichtteil kann er anschließend grundsätzlich nicht verlangen, denn § 2303 BGB setzt einen Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen voraus – die eigene Ausschlagung ist kein solcher Ausschluss. Der Berechtigte steht dann mit leeren Händen da. Richtig ist in dieser Lage regelmäßig: Erbteil annehmen und den Zusatzpflichtteil geltend machen. Zur Rechtsstellung des nach § 2305 unzureichend eingesetzten Erben nach einer Ausschlagung: OLG Düsseldorf, 04.08.2022 – 7 U 202/21.

Sonderfall Ehegatte: Der überlebende Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann die Erbschaft ausschlagen und dennoch den (kleinen) Pflichtteil neben dem konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Diese Option muss vor einer Entscheidung durchgerechnet werden.

Verhältnis zu §§ 2316 und 2326 BGB

Durchsetzung

Abgrenzung

| Situation | Norm | Rechtsfolge | |---|---|---| | Vollständig enterbt | § 2303 BGB | voller Pflichtteil in Geld | | Erbteil < ½, unbelastet | § 2305 BGB | Erbe bleiben + Zusatzpflichtteil | | Erbteil (beliebig groß) belastet | § 2306 BGB | Wahl: annehmen (bei Erbteil < ½ mit Zusatzpflichtteil) oder ausschlagen + voller Pflichtteil | | Nur Vermächtnis erhalten | § 2307 BGB | Vermächtnis ausschlagen + voller Pflichtteil, oder annehmen + Restpflichtteil | | Ausgleichungspflichtige Vorempfänge | § 2316 Abs. 2 BGB | Mehrbetrag auch bei Erbteil ≥ ½ | | Schenkungen des Erblassers | §§ 2325, 2326 BGB | Ergänzungsanspruch, ggf. gekürzt um das „mehr Hinterlassene" |

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-24
Letzte Prüfung:
2026-10-24
In Kraft seit:
2010-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0