Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX) – fünf Arbeitstage, Umrechnung, Zwölftelung, Verfall In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 208 SGB IX „Zusatzurlaub" |
| Umfang | 5 Arbeitstage bezahlter Zusatzurlaub im Urlaubsjahr |
| Andere Verteilung der Arbeitszeit | Zusatzurlaub erhöht oder vermindert sich entsprechend, wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage pro Kalenderwoche verteilt |
| Günstigere Regelungen | Längerer Zusatzurlaub aus Tarif-, Betriebs- oder sonstigen Regelungen bleibt unberührt |
| Unterjährige Schwerbehinderung | 1/12 je vollem Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft |
| Rundung | Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet |
| Keine erneute Minderung | Der so ermittelte Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden |
| Rückwirkende Feststellung | Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs gelten die urlaubsrechtlichen Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses |
| Anspruchsberechtigte | Schwerbehinderte Menschen: GdB von wenigstens 50 |
| Gleichgestellte (GdB 30 oder 40) | Kein Zusatzurlaub – § 208 ist von der Anwendung der besonderen Regelungen auf Gleichgestellte ausgenommen |
| Feststellung der Behinderung | Auf Antrag durch die nach dem Vierzehnten Buch zuständigen Behörden, in Zehnergraden |
| Verfall des Zusatzurlaubs ohne Kenntnis des Arbeitgebers | Verfällt mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums, auch wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, sofern er die Schwerbehinderung weder kannte noch sie offenkundig war |
| Verhältnis zum tariflichen Mehrurlaub | Bei mehreren Urlaubsansprüchen mit unterschiedlichen Regelungen und ohne Tilgungsbestimmung: Anwendung des § 366 BGB, zuerst gesetzliche Ansprüche |
Geltungsbereich
§ 208 SGB IX gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX – also für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben. Der GdB wird auf Antrag durch die zuständigen Behörden in Zehnergraden festgestellt (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
Der Zusatzurlaub tritt zum jeweiligen Erholungsurlaub hinzu; das Bundesurlaubsgesetz nennt für sich einen Mindesturlaub von 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG) und regelt Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung in § 7 BUrlG. Für Teilurlaub bei unterjährigem Ein- oder Austritt trifft § 5 BUrlG eine eigene Regel; § 208 Abs. 2 SGB IX enthält für den Zusatzurlaub eine spezielle Zwölftelung.
Ausnahmen
Gleichgestellte behinderte Menschen. Auf Gleichgestellte (GdB weniger als 50, aber wenigstens 30, § 2 Abs. 3 SGB IX) werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen angewendet – mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Ein Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub besteht für sie daher nicht.
Abweichende Arbeitszeitverteilung. Die Fünf-Tage-Regel gilt nur für eine Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage pro Woche; bei mehr oder weniger Arbeitstagen wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst (§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Gesetzestext nennt dafür keine feste Formel und keine weiteren Zahlenwerte.
Verfall bei fehlender Kenntnis. Nach BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 143/21 ist die Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es dem Arbeitgeber unmöglich war, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Zusatzurlaub zu realisieren. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung und ist sie auch nicht offenkundig, verfällt der Anspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (Leitsätze 1 und 2). Die Entscheidung hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Rückwirkende Feststellung. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 1 und 2 SGB IX rückwirkend festgestellt, gelten für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen (§ 208 Abs. 3 SGB IX).
Häufige Fehler
- „Gleichgestellte bekommen auch fünf Tage." Falsch: § 151 Abs. 3 SGB IX nimmt § 208 ausdrücklich aus.
- „Der Zusatzurlaub steht im Bundesurlaubsgesetz." Falsch: Er folgt aus § 208 SGB IX; das BUrlG regelt den Mindesturlaub (§ 3 Abs. 1 BUrlG) und die allgemeinen Vorgaben zu Zeitpunkt, Übertragung und Abgeltung (§ 7 BUrlG).
- „Fünf Tage gelten unabhängig von der Wochenverteilung." Falsch: Bei mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend (§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
- „Bei unterjähriger Schwerbehinderung entfällt der Anspruch." Falsch: Für jeden vollen Monat entsteht ein Zwölftel; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 208 Abs. 2 SGB IX).
- „Ein Tarifvertrag kann den gesetzlichen Zusatzurlaub kürzen." Der Gesetzestext regelt nur, dass längere Regelungen unberührt bleiben (Abs. 1 Satz 2); er sieht keine Kürzung vor.
- „Der Zusatzurlaub verfällt nie, solange der Arbeitgeber nicht hingewiesen hat." Das Bundesarbeitsgericht hat das für den Fall fehlender Kenntnis und fehlender Offenkundigkeit der Schwerbehinderung verneint (BAG 9 AZR 143/21, Leitsatz 2).
Beispiel
Nach dem Wortlaut des § 208 Abs. 2 SGB IX: Wird die Schwerbehinderteneigenschaft im Beschäftigungsverhältnis ab 1. Juli festgestellt, liegt sie im Kalenderjahr für sechs volle Monate vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich daraus 6/12 von fünf Arbeitstagen = 2,5 Arbeitstage; da Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, aufzurunden sind, entstehen drei Arbeitstage Zusatzurlaub. Die Zahlen sind ein reines Rechenbeispiel zur Gesetzessystematik, keine Aussage über einen konkreten Einzelfall.
Zum Sachverhalt von BAG 9 AZR 143/21: Der Kläger war seit Oktober 2014 als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt; das Arbeitsverhältnis bestand seit August 2016. Er verlangte Abgeltung von Zusatzurlaub aus den Jahren 2016 bis 2018. Der Senat verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück (Tenor).
Siehe auch
- [Schwerbehinderte – besonderer Kündigungsschutz](/fakten/schwerbehinderung-kuendigungsschutz.html)
- [Urlaubsanspruch nach dem BUrlG](/fakten/urlaubsanspruch-burlg.html)
- [Urlaubsverfall und Verjährung](/fakten/urlaubsverfall-verjaehrung-burlg.html)
- [Urlaubsabgeltung bei Kündigung](/fakten/urlaubsabgeltung-bei-kuendigung.html)
- [Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX)](/fakten/bem-eingliederungsmanagement-167-sgb9.html)
Änderungsverlauf
- 2026-09-30: Seite neu erstellt. Normtexte (§§ 2, 151, 152, 208 SGB IX; §§ 3, 5, 7 BUrlG) per curl auf HTTP 200 geprüft und im Wortlaut gelesen (Titel jeweils „… – Einzelnorm"). Die in der Queue offen gelassene Gegenprüfung zur Nichterstreckung auf Gleichgestellte am Normtext (§ 151 Abs. 3 SGB IX) wurde durchgeführt und bestätigt. BAG 9 AZR 143/21 und 9 AZR 353/21 am amtlichen Volltext verifiziert (Aktenzeichen, ECLI, Datum, Senat, Leitsätze). Keine Beträge oder Fristen außerhalb des Normtextes angegeben. wikidata_subjects aus AGENT_GUIDE 4a übernommen. factcheck_status=ok. | change_type=new reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-30
- Gültig ab: 2018-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html
- § 151 SGB IX – Geltungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
- § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
- § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html
- § 5 BUrlG – Teilurlaub: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 143/21 (ECLI:DE:BAG:2021:301121.U.9AZR143.21.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-143-21/
- BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 353/21 (ECLI:DE:BAG:2022:010322.U.9AZR353.21.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-353-21/