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Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX) – fünf Arbeitstage, Umrechnung, Zwölftelung, Verfall In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-30 · letzte Prüfung: 2026-09-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Schwerbehinderte Menschen haben nach **§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX** Anspruch auf einen **bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr**. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, **erhöht oder vermindert** sich der Zusatzurlaub entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr, entsteht für jeden **vollen Monat** ein **Zwölftel** des Zusatzurlaubs; Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Sehen tarifliche, betriebliche oder sonstige Regelungen einen längeren Zusatzurlaub vor, bleiben sie unberührt (Abs. 1 Satz 2). Der Anspruch besteht **nur für schwerbehinderte Menschen** (GdB von wenigstens 50), **nicht** für Gleichgestellte: § 151 Abs. 3 SGB IX nimmt § 208 ausdrücklich von der Anwendung auf gleichgestellte behinderte Menschen aus.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 208 SGB IX „Zusatzurlaub"
Umfang5 Arbeitstage bezahlter Zusatzurlaub im Urlaubsjahr
Andere Verteilung der ArbeitszeitZusatzurlaub erhöht oder vermindert sich entsprechend, wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage pro Kalenderwoche verteilt
Günstigere RegelungenLängerer Zusatzurlaub aus Tarif-, Betriebs- oder sonstigen Regelungen bleibt unberührt
Unterjährige Schwerbehinderung1/12 je vollem Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft
RundungBruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet
Keine erneute MinderungDer so ermittelte Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden
Rückwirkende FeststellungFür die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs gelten die urlaubsrechtlichen Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses
AnspruchsberechtigteSchwerbehinderte Menschen: GdB von wenigstens 50
Gleichgestellte (GdB 30 oder 40)Kein Zusatzurlaub – § 208 ist von der Anwendung der besonderen Regelungen auf Gleichgestellte ausgenommen
Feststellung der BehinderungAuf Antrag durch die nach dem Vierzehnten Buch zuständigen Behörden, in Zehnergraden
Verfall des Zusatzurlaubs ohne Kenntnis des ArbeitgebersVerfällt mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums, auch wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, sofern er die Schwerbehinderung weder kannte noch sie offenkundig war
Verhältnis zum tariflichen MehrurlaubBei mehreren Urlaubsansprüchen mit unterschiedlichen Regelungen und ohne Tilgungsbestimmung: Anwendung des § 366 BGB, zuerst gesetzliche Ansprüche

Geltungsbereich

§ 208 SGB IX gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX – also für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben. Der GdB wird auf Antrag durch die zuständigen Behörden in Zehnergraden festgestellt (§ 152 Abs. 1 SGB IX).

Der Zusatzurlaub tritt zum jeweiligen Erholungsurlaub hinzu; das Bundesurlaubsgesetz nennt für sich einen Mindesturlaub von 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG) und regelt Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung in § 7 BUrlG. Für Teilurlaub bei unterjährigem Ein- oder Austritt trifft § 5 BUrlG eine eigene Regel; § 208 Abs. 2 SGB IX enthält für den Zusatzurlaub eine spezielle Zwölftelung.

Ausnahmen

Gleichgestellte behinderte Menschen. Auf Gleichgestellte (GdB weniger als 50, aber wenigstens 30, § 2 Abs. 3 SGB IX) werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen angewendet – mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Ein Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub besteht für sie daher nicht.

Abweichende Arbeitszeitverteilung. Die Fünf-Tage-Regel gilt nur für eine Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage pro Woche; bei mehr oder weniger Arbeitstagen wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst (§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Gesetzestext nennt dafür keine feste Formel und keine weiteren Zahlenwerte.

Verfall bei fehlender Kenntnis. Nach BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 143/21 ist die Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es dem Arbeitgeber unmöglich war, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Zusatzurlaub zu realisieren. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung und ist sie auch nicht offenkundig, verfällt der Anspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (Leitsätze 1 und 2). Die Entscheidung hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Rückwirkende Feststellung. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 1 und 2 SGB IX rückwirkend festgestellt, gelten für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen (§ 208 Abs. 3 SGB IX).

Häufige Fehler

Beispiel

Nach dem Wortlaut des § 208 Abs. 2 SGB IX: Wird die Schwerbehinderteneigenschaft im Beschäftigungsverhältnis ab 1. Juli festgestellt, liegt sie im Kalenderjahr für sechs volle Monate vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich daraus 6/12 von fünf Arbeitstagen = 2,5 Arbeitstage; da Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, aufzurunden sind, entstehen drei Arbeitstage Zusatzurlaub. Die Zahlen sind ein reines Rechenbeispiel zur Gesetzessystematik, keine Aussage über einen konkreten Einzelfall.

Zum Sachverhalt von BAG 9 AZR 143/21: Der Kläger war seit Oktober 2014 als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt; das Arbeitsverhältnis bestand seit August 2016. Er verlangte Abgeltung von Zusatzurlaub aus den Jahren 2016 bis 2018. Der Senat verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück (Tenor).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-30
Letzte Prüfung:
2026-09-30
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0