Nexvyra

Testament zugunsten von Heimträger und Pflegepersonal (§ 134 BGB, Landesheimrecht) – Zuwendungsverbot, stilles Testament, Genehmigung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer im Testament den **Träger eines Pflegeheims oder dessen Beschäftigte** bedenkt, riskiert die **Nichtigkeit** der Zuwendung. Grundlage sind die **Zuwendungsverbote des Landesheimrechts**: Seit der Föderalismusreform 2006 gilt nicht mehr das Bundes-Heimgesetz (§ 14 HeimG a. F.), sondern es gelten Landesgesetze. In Bayern steht das Verbot z. B. in **Art. 8 PfleWoqG**. Verstößt eine Verfügung von Todes wegen gegen das Verbot, ist sie nach **§ 134 BGB** nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein **„stilles Testament“** aber wirksam, wenn der Heimträger **erst nach dem Erbfall** davon erfährt (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZB 33/10). Ob das Verbot im Einzelfall greift, hängt vom **jeweiligen Landesgesetz** ab. Vor einer Zuwendung an Heimträger oder Personal sollte ein Notar oder Fachanwalt für Erbrecht eingeschaltet werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsfolge bei VerstoßNichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt [§ 134 BGB]
Frühere Bundesregelung§ 14 HeimG a. F. – Verbot, sich über das Entgelt hinaus Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen
Heutige RegelungLandesheimrecht der 16 Länder (seit der Föderalismusreform 2006) – Inhalt und Reichweite je Land unterschiedlich
Beispiel BayernArt. 8 PfleWoqG: Verbot für Träger (Abs. 1) sowie für Leitung und Beschäftigte (Abs. 4) [BAYERN.RECHT, gültig ab 01.08.2023]
Ausnahmen (Bayern)geringwertige Aufmerksamkeiten; Leistungen, die vertraglich vereinbarte Leistungen abgelten [Art. 8 Abs. 2 PfleWoqG]
Genehmigung (Bayern)Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz der Bewohner nicht entgegensteht und die Leistung noch nicht versprochen oder gewährt wurde [Art. 8 Abs. 5 PfleWoqG]
Stilles Testamentnicht nach § 14 Abs. 1 HeimG a. F. i. V. m. § 134 BGB unwirksam, wenn der Heimträger erst nach dem Erbfall davon erfährt [BGH, 26.10.2011 – IV ZB 33/10]
VerfassungsrechtDas Testierverbot des § 14 HeimG a. F. wurde vom BVerfG nicht beanstandet (Kammerentscheidung, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde) [BVerfG, 03.07.1998 – 1 BvR 434/98]
Erfasste VerfügungenErbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage zugunsten von Träger oder Personal

Geltungsbereich

Das Verbot schützt ältere und pflegebedürftige Menschen vor finanzieller Ausnutzung und den Heimfrieden. Es richtet sich an Träger, Leitung und Beschäftigte von Einrichtungen. Welche Einrichtungen erfasst sind, regeln die Landesgesetze unterschiedlich: Manche beschränken sich auf stationäre Einrichtungen, andere beziehen betreute Wohnformen ein. Das BVerfG hat 1998 betont, dass die Frage, ob ein kleiner Pflegebetrieb ein „Heim“ ist, eine Frage des einfachen Rechts bleibt, die die Fachgerichte entscheiden (BVerfG 1 BvR 434/98).

Wirkung auf das Testament

Häufige Fehler

Hinweis zur Prüfung

Verifiziert wurden § 134 BGB (gesetze-im-internet.de), Art. 8 PfleWoqG (BAYERN.RECHT), BGH IV ZB 33/10 und BVerfG 1 BvR 434/98. Nicht verifiziert sind die Regelungen der übrigen 15 Länder (z. B. WTG NRW, WTPG BW) und die Frage, ob die Rechtsprechung zum stillen Testament unverändert auf alle heutigen Landesgesetze übertragbar ist. Deshalb steht die Seite auf `review_needed`.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2008-08-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0