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Zuzahlung und Härtefallregelung (§ 62 SGB V) – Belastungsgrenze 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-17 · letzte Prüfung: 2026-06-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Gesetzlich Krankenversicherte zahlen für viele Leistungen Zuzahlungen — Rezeptgebühr, Krankenhaus-Tagessatz, Heil- und Hilfsmittel. § 62 SGB V begrenzt die **jährliche Belastung** auf **2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt** (Allgemeinheit) bzw. **1 % bei chronisch Kranken** (sogenannte Härtefallregelung). Wer die Grenze überschreitet, ist für den **Rest des Kalenderjahres von allen Zuzahlungen befreit**. Bei chronischer Krankheit setzt die 1 %-Regelung voraus, dass eine kontinuierliche, mindestens einjährige ärztliche Behandlung mit bestimmten Schweregrad-Kriterien vorliegt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V iVm Chroniker-Richtlinie). Familienangehörige werden bei der Berechnung **zusammen** betrachtet (§ 62 Abs. 2 SGB V).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 62 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Belastungsgrenze Allgemeinheit2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Belastungsgrenze chronisch Krank1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen
Definition chronisch krankMindestens 1 Jahr Behandlung + Kriterien nach Chroniker-Richtlinie G-BA
Familien-ZusammenrechnungEhegatten + Kinder gemeinsam [§ 62 Abs. 2 SGB V]
Freibetrag erster Familienangehöriger6.328,80 € (2026, halbe Bezugsgröße)
Freibetrag weitere Kinder9.312 € (2026, Kinderfreibetrag Einkommensteuer)
Geltungsbereich ZuzahlungenArznei-, Heil-, Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha, Fahrt
Maximale Einzelzuzahlung Arzneimittel10 €, mind. 5 €, max. Preis des Arzneimittels [§ 61 SGB V]
Zuzahlung Krankenhaus10 €/Tag, max. 28 Tage/Jahr [§ 39 Abs. 4 SGB V]
Zuzahlung Fahrt10 % der Kosten, mind. 5 €, max. 10 € [§ 60 SGB V]
Kinder bis 18Zuzahlungsfrei (mit Ausnahmen Fahrtkosten) [§ 31 Abs. 3 Satz 2 SGB V]
Antrag BefreiungBei Krankenkasse mit Belegen, oder Vorab-Befreiung bei prognostizierter Überschreitung
Rückerstattung zu viel gezahlter BeträgeAuf Antrag durch Krankenkasse

Geltungsbereich

§ 62 SGB V gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten — Pflicht- und freiwillig Versicherte. Bei privater Krankenversicherung ist § 62 SGB V nicht einschlägig; dort gelten die individuellen Tarifbedingungen und gegebenenfalls Selbstbeteiligungs-Höchstgrenzen. Berücksichtigt werden alle Zuzahlungen für GKV-Leistungen: Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel; Krankenhausaufenthalt (10 €/Tag für max. 28 Tage); Anschlussheilbehandlungen und Reha; Fahrt- und Transportkosten (soweit Kassenleistung); häusliche Krankenpflege; medizinische Vorsorgeleistungen. Nicht angerechnet werden Eigenanteile bei Zahnersatz und Beträge, die ohnehin nicht erstattungsfähig sind (z. B. IGeL-Leistungen).

Berechnung der Belastungsgrenze 2026

Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt sind die Summe aller laufenden Einkünfte vor Steuern und Sozialabgaben. Dazu zählen Arbeitslohn, Renten, Lebenspartner-Einkünfte, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld. Vom Bruttoeinkommen werden Freibeträge abgezogen:

Beispielrechnung: Bruttoeinkommen Familie 35.000 €/Jahr, ein Kind im Haushalt. Bereinigtes Einkommen: 35.000 − 6.328,80 − 9.312 = 19.359,20 €. Belastungsgrenze 2 % = 387,18 €. Sobald die Familie über das Jahr 387,18 € Zuzahlungen geleistet hat, ist sie für den Rest des Jahres befreit.

Chronisch Kranke haben einen Anspruch auf die 1 %-Belastungsgrenze. Voraussetzung: kontinuierliche ärztliche Behandlung wegen derselben Erkrankung für mindestens ein Jahr mit einem der folgenden Kriterien (Chroniker-Richtlinie des G-BA): Pflegegrad 3 oder höher, Grad der Behinderung ≥ 60 %, kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich. Im Beispiel oben wäre die Grenze dann 193,59 €.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-17
Letzte Prüfung:
2026-06-17
In Kraft seit:
2004-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0