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2-Jahres-Frist bei Eigentümerwechsel – Nachrüstpflichten nach GModG (§ 35, § 69) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, erbt oder geschenkt bekommt, in dem der bisherige Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst wohnte, muss die Nachrüstpflichten innerhalb von **zwei Jahren** erfüllen. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das maßgebliche Gesetz **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)**, und der Bestandsteil ist umnummeriert: Die Frist steht jetzt in **§ 35 Abs. 3 Satz 2 GModG** (oberste Geschossdecke, früher § 47 Abs. 3 Satz 2 GEG) und in **§ 69 Abs. 4 GModG** (Rohrleitungsdämmung, früher § 73 Abs. 2 GEG). Betroffen sind nur noch **zwei** Pflichten. Der Austausch alter Konstanttemperatur-Heizkessel gehört **nicht mehr** dazu: § 72 GEG ist weggefallen, ebenso die zugehörige Selbstnutzer-Ausnahme des § 73 GEG. Die Frist läuft **ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002** – nicht ab dem Einzug und nicht ab jedem weiteren Verkauf. Maßgeblich für den Fristbeginn ist beim Kauf die Eintragung im Grundbuch, beim Erbfall der Todestag des Erblassers.

Kernfakten

PunktWert
Frist zur Pflichterfüllung2 Jahre [§ 35 Abs. 3 Satz 2 GModG; § 69 Abs. 4 GModG]
Fristbeginnerster Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 [§ 35 Abs. 3 Satz 2; § 69 Abs. 4 GModG]
Auslösende EreignisseKauf, Erbschaft, Schenkung (Eigentümerwechsel) [§ 35 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 3 GModG]
Betroffene GebäudeWohngebäude mit höchstens 2 Wohnungen, davon 1 vom Eigentümer am 1.2.2002 selbst bewohnt [§ 35 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 3 GModG]
Pflicht 1: oberste Geschossdecke dämmenU-Wert höchstens 0,24 W/(m²·K), sofern die Decke nicht bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt [§ 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 GModG]
Pflicht 2: Rohrleitungsdämmungbisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden; Begrenzung der Wärmeabgabe nach Anlage 8 [§ 69 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4 GModG]
Weggefallene dritte Pflichtder Austausch alter Konstanttemperatur-Heizkessel – § 72 GEG und § 73 GEG sind seit 29.07.2026 weggefallen; die Optionsvorgaben der §§ 42 bis 46 GModG greifen erst, wenn eine Heizungsanlage ersetzt wird
Wirtschaftlichkeitsausnahmenur für die Geschossdecke: keine Pflicht, soweit die Aufwendungen nicht in angemessener Frist erwirtschaftet werden können [§ 35 Abs. 4 GModG] – § 69 GModG kennt keine solche Klausel
AuffangventilBefreiung im Einzelfall wegen unbilliger Härte [§ 102 GModG]
SanktionBußgeld bis 50.000 € – Geschossdecke über § 108 Abs. 1 Nr. 2, Rohrleitungen über § 108 Abs. 1 Nr. 14, jeweils i. V. m. § 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG

Geltungsbereich

Die Zwei-Jahres-Frist ist Teil einer Schutzklausel für Selbstnutzer. Sie betrifft ausschließlich Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat (§ 35 Abs. 3 Satz 1 GModG, § 69 Abs. 3 GModG). Für diese Konstellation ruhen die Nachrüstpflichten, solange der Alteigentümer im Haus wohnt. Erst mit einem Eigentümerwechsel nach dem 1.2.2002 treffen sie den neuen Eigentümer – dann binnen zwei Jahren.

Für alle anderen Gebäude – Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen oder Häuser, die der Eigentümer nicht selbst bewohnt – gelten die Nachrüstpflichten unmittelbar und sind nicht an einen Eigentümerwechsel geknüpft. Hier gibt es keine gesonderte Zwei-Jahres-Frist ab Kauf.

Wann beginnt die Frist?

Fristauslöser ist der erste Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GModG, § 69 Abs. 4 GModG). Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Wann endet die Frist – und läuft sie neu?

Die Frist endet zwei Jahre nach dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002. Entscheidend ist das Wort „erster": Wechselt das Gebäude nach 2002 mehrfach den Eigentümer, knüpft die Frist an den ersten Übergang an. Ein späterer Erwerber erhält keine neue Zwei-Jahres-Frist – ist die Pflicht beim Vorbesitzer bereits fällig geworden, besteht sie beim Weiterverkauf unmittelbar fort.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Ehepaar bewohnt seit 1995 sein Einfamilienhaus mit ungedämmter oberster Geschossdecke und einem 1988 eingebauten Öl-Konstanttemperaturkessel. Solange es dort wohnt, greifen die Nachrüstpflichten wegen der Schutzklausel nicht. Verkauft das Paar das Haus 2026 und wird der Käufer im März 2026 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, muss dieser bis März 2028 die oberste Geschossdecke dämmen und die zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume dämmen. Den alten Kessel muss er nicht stilllegen: Das Betriebsverbot des § 72 GEG ist am 29. Juli 2026 weggefallen. War das Haus dagegen schon 2010 einmal verkauft worden, wäre die Frist bereits 2012 abgelaufen – der Käufer von 2026 müsste die Pflichten unmittelbar erfüllen.

Verwandtes Thema

Diese Seite behandelt die Fristmechanik. Die einzelnen Nachrüstpflichten im Detail: [GEG § 47 – Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel](/fakten/geg-47-nachruestpflicht.html), [Dachbodendämmung – oberste Geschossdecke](/fakten/dachbodendaemmung-pflicht.html), [Rohrleitungsdämmung – Pflicht und Mindestdämmdicken](/fakten/rohrleitungsdaemmung-pflicht.html) und [GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel](/fakten/geg-72-betriebsverbot-altanlagen.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0