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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-07-02 · Publiziert: 2026-07-14

BGH I ZR 96/22 – USM Haller Möbelsystem kann urheberrechtlich geschützt sein (angewandte Kunst)

Kurzmeldung

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (I ZR 96/22) über die Schutzfähigkeit des modularen USM Haller Möbelsystems entschieden. Der BGH hob das klageabweisende Berufungsurteil des OLG Düsseldorf auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht hatte an eine „persönliche geistige Schöpfung" bei einem Werk der angewandten Kunst zu strenge Anforderungen gestellt. Grundlage war eine Vorabentscheidung des EuGH vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23 – Mio u.a.).

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-07-02
Gericht/InstitutionBundesgerichtshof, I. Zivilsenat
AktenzeichenI ZR 96/22
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG; Art. 2, 3, 4 RL 2001/29/EG
VorinstanzenLG Düsseldorf 14c O 57/19; OLG Düsseldorf 20 U 259/20
WirkungAufhebung und Zurückverweisung; Prüfmaßstab präzisiert

Was das bedeutet

Für Werke der angewandten Kunst (Design, Möbel, Gebrauchsgegenstände) dürfen keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers gestellt werden als bei anderen Werkarten. Die Originalität ist einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu prüfen; auf eine schöpferische Absicht des Urhebers kommt es nicht entscheidend an. Anhaltspunkte können auch die Präsentation in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen sein. Die rein ästhetische Wirkung allein begründet dagegen keinen Schutz. Für Hersteller von Designklassikern verbessert das die Chancen auf Urheberrechtsschutz; für Anbieter von Nachbau- und Ergänzungsteilen steigt das Risiko. Eine Verletzung setzt allerdings die Übernahme konkret identifizierbarer, die Originalität begründender kreativer Elemente voraus – nicht bloß einen ähnlichen Gesamteindruck. Ob das USM Haller System tatsächlich geschützt ist, muss das OLG Düsseldorf nun erneut prüfen.

Quelle

Stand