EuGH C-188/25 – Staatlicher Wohnraumförderfonds ist "Gewerbetreibender": Klauselkontrolle nach RL 93/13 gilt (Štátny fond rozvoja bývania)
EuGH C-188/25 – Staatlicher Wohnraumförderfonds ist "Gewerbetreibender": Klauselkontrolle nach RL 93/13 gilt (Štátny fond rozvoja bývania)
Kurzmeldung
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-188/25 (Štátny fond rozvoja bývania) entschieden, dass ein staatlicher Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus, der mit natürlichen Personen Darlehens- und Bürgschaftsverträge schließt, als "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13/EWG (Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) einzustufen ist. Der Begriff ist funktional und weit zu verstehen: Erfasst wird jede natürliche oder juristische Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt – auch im öffentlich-rechtlichen Rahmen und bei im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Folge: Die betreffenden Verträge fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie und unterliegen der Klauselkontrolle. Das Verfahren beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-09 |
| Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) |
| Aktenzeichen | C-188/25 (Štátny fond rozvoja bývania / GL, KL, SC) |
| Verfahrensart | Vorabentscheidung (Krajský súd v Prešove, Slowakei) |
| Rechtsgrundlage | Art. 2 Buchst. c RL 93/13/EWG (Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) |
| Wirkung | Auslegung des Unionsrechts; bindet nationale Gerichte bei vergleichbaren Fragen |
Was das bedeutet
Der EuGH stärkt den Verbraucherschutz bei Verträgen mit staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Stellen. Entscheidend ist nicht die Rechtsform oder ein öffentlicher Förderauftrag, sondern die funktionale Betrachtung: Wer natürlichen Personen als Darlehens- oder Bürgschaftspartner gegenübertritt, handelt als "Gewerbetreibender" – auch wenn er hoheitliche oder gemeinnützige Ziele verfolgt und keinen Gewinn anstrebt. Damit können sich Verbraucher, die mit einem solchen Fonds kontrahieren, auf den Schutz der Klausel-Richtlinie berufen; die Vertragsklauseln unterliegen der Missbrauchskontrolle. Der EuGH bekräftigt zudem den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung: Ein nationales Gericht muss eine für unvereinbar mit der Richtlinie befundene Auslegung – auch eine für es an sich bindende Beurteilung eines höheren Gerichts – unangewendet lassen, um der Richtlinie volle Wirksamkeit zu verschaffen. Für das deutsche Recht bestätigt die Linie, dass staatliche und öffentlich-rechtliche Darlehensgeber (z. B. Förderbanken/Förderfonds) gegenüber Verbrauchern regelmäßig als Unternehmer (§ 14 BGB) auftreten und ihre AGB der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.
Für vertiefte Information
- AGB-Kontrolle (§§ 305–307 BGB) – Einbeziehung, überraschende Klauseln, Inhaltskontrolle
- AGB-Klauselverbote § 309 BGB – Schwarze Liste unwirksamer Klauseln
Quelle
- EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026, Rechtssache C-188/25 (Štátny fond rozvoja bývania) – Rechtssachenübersicht (curia): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-188/25
- Verfahrens- und Volltextnachweis (dejure.org-Permalink, mit Vorlagefragen und Urteilsgründen): https://dejure.org/2026,20151
Stand
- News-Publikation: 2026-07-22
- Ereignis-Datum: 2026-07-09
- Rechtsbereich: Allgemein / Verbraucherschutz
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0