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← Alle News · Gesetzgebung · Ereignis: 2026-07-21 · Publiziert: 2026-07-27

Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet – neue Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide" (BGBl. 2026 I Nr. 210)

Kurzmeldung

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) wurde am 21. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 210) verkündet (Ausfertigung: 16. Juli 2026). Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Kernpunkt ist die Aufnahme des Parkinson-Syndroms durch langjährige Pestizid-Exposition in die Liste der Berufskrankheiten. Nach Angaben des BMAS gilt die neue Berufskrankheit ab dem 1. August 2026.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-07-21 (Verkündung im BGBl.)
Gericht/InstitutionBundesministerium für Arbeit und Soziales (Federführung); Bundesrat (Zustimmung)
AktenzeichenBGBl. 2026 I Nr. 210; Ausfertigung 16.07.2026; FNA 860-7-2 (Sozialgesetzbuch)
RechtsgrundlageÄnderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Anlage 1 (Berufskrankheitenliste); gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
WirkungNeue Berufskrankheit anwendbar ab 1. August 2026

Was das bedeutet

Mit der Verordnung wird das „Parkinson-Syndrom durch langjährige, häufige und selbst ausbringende Anwendung von Pestiziden" als neue Berufskrankheit anerkannt. Betroffen sind vor allem Beschäftigte in Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft und Landschaftspflege; Pestizide werden daneben etwa bei der Gleis- und Sportplatzpflege, der Schädlingsbekämpfung, in der Tierhaltung und im Pflanzenhandel eingesetzt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlung und – bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit – auf Geldleistungen. Die Verordnung enthält daneben Klarstellungen zur Vertraulichkeit der Beratungsunterlagen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB). Für Beschäftigte in den betroffenen Branchen und ihre Angehörigen kann sich damit erstmals ein Leistungsanspruch ergeben; maßgeblich für die Anwendung sind die im Bundesgesetzblatt bzw. durch das BMAS mitgeteilten Zeitpunkte.

Quelle

Stand