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Verordnung zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 im Gewerberecht im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 229)

Veröffentlicht: 2026-08-05 · Ereignis: 2026-07-31 · gesetzgebung

# Verordnung zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 im Gewerberecht im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 229)

Kurzmeldung

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht wurde am 31. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 229) verkündet (Ausfertigung: 28. Juli 2026). Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Die Verordnung passt die gewerberechtlichen Vorschriften an die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) an, die von den Mitgliedstaaten ab dem 20. November 2026 anzuwenden ist.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-07-31 (Verkündung im BGBl.) | | Gericht/Institution | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Federführung) | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 229; Ausfertigung 28.07.2026; FNA neu 7100-1-18, 7104-6, 7100-1-15 | | Rechtsgrundlage | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie / CCD II) im Gewerberecht (Gewerbeordnung; genehmigungsbedürftige Gewerbe) | | Wirkung | Verkündung am 31.07.2026; Inkrafttreten nach Maßgabe des Regelungstextes im Kontext der EU-weiten Anwendung ab 20.11.2026 |

Was das bedeutet

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 (Consumer Credit Directive II, CCD II) modernisiert das europäische Verbraucherkreditrecht und erweitert seinen Anwendungsbereich unter anderem auf Kleinkredite und Buy-Now-Pay-Later-Angebote. Mit der jetzt verkündeten Verordnung passt der Verordnungsgeber die gewerberechtlichen Vorschriften – die Verordnung nennt das Sachgebiet „Gewerbeordnung; Genehmigungsbedürftige Gewerbe" – an die Vorgaben der Richtlinie an. Betroffen sind damit vor allem Unternehmen und Gewerbetreibende, die Verbraucherkredite anbieten oder vermitteln, sowie die für sie geltenden Zulassungs- und Tätigkeitsanforderungen. Der genaue Umfang der Änderungen, die betroffenen Vorschriften und die jeweiligen Inkrafttretens- und Übergangsregelungen ergeben sich aus dem verkündeten Regelungstext; die dauerhaften Detailregelungen zur CCD II werden in der einschlägigen Fakten-Themenseite fortgeschrieben. Gewerbetreibende im Kredit- und Vermittlungsgeschäft sollten prüfen, welche gewerberechtlichen Pflichten sich mit Blick auf das Anwendungsdatum 20. November 2026 für sie ändern.

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