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← Alle News · Gesetzgebung · Ereignis: 2026-08-02 · Publiziert: 2026-08-10

KI-Verordnung: Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 seit 2. August 2026 anwendbar

Kurzmeldung

Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 nach ihrem Artikel 113 Absatz 1 grundsätzlich in vollem Umfang – und damit auch Kapitel IV / Artikel 50 mit den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Die Bundesregierung fasst den praktischen Kern in ihrer Übersicht „Was ist neu im August 2026?" so zusammen: Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte ab dem 2. August als solche kennzeichnen.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-02 (Anwendungsbeginn)
Gericht/InstitutionEuropäische Union (Verordnungsgeber); Vollzug über nationale Behörden, in Deutschland koordinierend die Bundesnetzagentur
AktenzeichenVerordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 i. V. m. Art. 113
RechtsgrundlageKapitel IV der KI-Verordnung (Transparenzpflichten); Ausnahmen nach Art. 50 Abs. 1 bis 4
WirkungAnwendbar seit 02.08.2026 (Art. 113 Satz 2); Art. 6 Abs. 1 und zugehörige Pflichten nach Art. 113 Buchst. c ab 02.08.2027

Was das bedeutet

Artikel 50 bündelt vier Offenlegungspflichten. Anbieter müssen KI-Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, so gestalten, dass die betroffene Person erkennt, dass sie es mit einem KI-System zu tun hat – es sei denn, das ist für eine verständige Person aus dem Kontext offensichtlich (Abs. 1). Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen (Abs. 2). Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen die exponierten Personen über den Betrieb informieren (Abs. 3). Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren, müssen dies offenlegen; für erkennbar künstlerische, satirische oder fiktionale Werke ist die Pflicht auf einen angemessenen Hinweis beschränkt (Abs. 4). Die Information ist spätestens bei der ersten Interaktion klar, unterscheidbar und barrierefrei zu geben (Abs. 5).

Betroffen ist damit nicht nur die KI-Branche im engeren Sinn, sondern jedes Unternehmen, das Chatbots im Kundenservice betreibt, generierte Bilder oder Texte veröffentlicht oder Stimm- und Videomaterial synthetisch erzeugt. Zu beachten: Der Kommissions-Service-Desk kennzeichnet die Artikelseiten der KI-Verordnung mit einem Hinweis, dass die Vorschriften durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 geändert wurden und der angezeigte Text den Stand vom 13. Juni 2024 wiedergibt. Für den verbindlichen Wortlaut und etwaige geänderte Übergangsfristen ist deshalb die konsolidierte Fassung maßgeblich.

Für vertiefte Information

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