Neue Meisterprüfungsverordnung für das Friseur-Handwerk im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 232)
Kurzmeldung
Im Bundesgesetzblatt Teil I ist am 12. August 2026 die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 232). Die Verordnung wurde am 4. August 2026 ausgefertigt; federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Sie betrifft den fachpraktischen und den fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk und ist im Fundstellennachweis dem Sachgebiet „Handwerk im Allgemeinen" zugeordnet.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-12 (Verkündung im BGBl.); Ausfertigung: 2026-08-04 |
| Gericht/Institution | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) – Federführung |
| Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 232; FNA neu: 7110-3-223, daneben 7110-3-144 |
| Rechtsgrundlage | Handwerksordnung (HwO) – Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk; die konkrete Ermächtigungsnorm ergibt sich aus dem Regelungstext |
| Wirkung | Verkündet am 12.08.2026; die Inkrafttretens- und Übergangsregelung steht im Regelungstext (siehe Quellenhinweis) |
Was das bedeutet
Die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk gliedert sich in mehrere Teile; Teil I umfasst die fachpraktische, Teil II die fachtheoretische Prüfung. Genau für diese beiden Teile setzt die neue Verordnung den Rahmen – also für das Meisterprüfungsberufsbild und die Prüfungsanforderungen, an denen sich Handwerkskammern, Meisterprüfungsausschüsse und Prüfungsteilnehmende ausrichten.
Betroffen sind vor allem drei Gruppen:
- Angehende Friseurmeisterinnen und Friseurmeister, die sich auf die Prüfung vorbereiten oder eine Vorbereitungsmaßnahme gebucht haben. Für sie ist maßgeblich, ab wann die neuen Anforderungen gelten und welche Übergangsregelung für laufende Prüfungsverfahren vorgesehen ist.
- Handwerkskammern und Meisterprüfungsausschüsse, die Prüfungsordnungen, Aufgabenstellungen und Bewertungsmaßstäbe an die neue Fassung anpassen müssen.
- Bildungsträger und Meisterschulen, deren Lehrgangskonzepte auf dem Meisterprüfungsberufsbild aufsetzen.
Da das Friseur-Handwerk zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählt, ist die Meisterprüfung für viele Betriebsgründungen der zentrale Qualifikationsnachweis. Eine Neufassung der Prüfungsanforderungen wirkt daher unmittelbar auf den Weg in die Selbstständigkeit in einem Gewerbe, das ganz überwiegend aus Klein- und Kleinstbetrieben besteht.
Quellenhinweis zur Genauigkeit: Die Verkündungsplattform des Bundes stellt den Regelungstext ausschließlich als PDF bereit; dessen Volltext war beim automatisierten Abruf nicht extrahierbar. Die hier genannten Angaben – Titel, BGBl.-Nummer, Verkündungs- und Ausfertigungsdatum, Federführung, FNA und Sachgebiet – stammen sämtlich aus den amtlichen Metadaten der Verkündungsseite. Konkrete Prüfungsinhalte, Prüfungsdauern, Bestehensregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens und etwaige Übergangsvorschriften sind dem Regelungstext-PDF zu entnehmen und werden hier bewusst nicht wiedergegeben, um keine ungeprüften Angaben zu verbreiten. Wer eine Prüfung plant, sollte den verlinkten Regelungstext oder die zuständige Handwerkskammer heranziehen.
Quelle
- Bundesgesetzblatt Teil I, „Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk", BGBl. 2026 I Nr. 232 vom 12.08.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/232/VO.html
- ELI-Permalink: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/232
- Regelungstext (PDF, MD5 5fe0347c2f29e7c2d260a90f453e88a5): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/232/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Stand
- News-Publikation: 2026-08-13
- Ereignis-Datum: 2026-08-12
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0