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← Alle News · Gesetzgebung · Ereignis: 2026-08-12 · Publiziert: 2026-08-13

Neue Meisterprüfungsverordnung für das Friseur-Handwerk im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 232)

Kurzmeldung

Im Bundesgesetzblatt Teil I ist am 12. August 2026 die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 232). Die Verordnung wurde am 4. August 2026 ausgefertigt; federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Sie betrifft den fachpraktischen und den fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk und ist im Fundstellennachweis dem Sachgebiet „Handwerk im Allgemeinen" zugeordnet.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-12 (Verkündung im BGBl.); Ausfertigung: 2026-08-04
Gericht/InstitutionBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) – Federführung
AktenzeichenBGBl. 2026 I Nr. 232; FNA neu: 7110-3-223, daneben 7110-3-144
RechtsgrundlageHandwerksordnung (HwO) – Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk; die konkrete Ermächtigungsnorm ergibt sich aus dem Regelungstext
WirkungVerkündet am 12.08.2026; die Inkrafttretens- und Übergangsregelung steht im Regelungstext (siehe Quellenhinweis)

Was das bedeutet

Die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk gliedert sich in mehrere Teile; Teil I umfasst die fachpraktische, Teil II die fachtheoretische Prüfung. Genau für diese beiden Teile setzt die neue Verordnung den Rahmen – also für das Meisterprüfungsberufsbild und die Prüfungsanforderungen, an denen sich Handwerkskammern, Meisterprüfungsausschüsse und Prüfungsteilnehmende ausrichten.

Betroffen sind vor allem drei Gruppen:

Da das Friseur-Handwerk zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählt, ist die Meisterprüfung für viele Betriebsgründungen der zentrale Qualifikationsnachweis. Eine Neufassung der Prüfungsanforderungen wirkt daher unmittelbar auf den Weg in die Selbstständigkeit in einem Gewerbe, das ganz überwiegend aus Klein- und Kleinstbetrieben besteht.

Quellenhinweis zur Genauigkeit: Die Verkündungsplattform des Bundes stellt den Regelungstext ausschließlich als PDF bereit; dessen Volltext war beim automatisierten Abruf nicht extrahierbar. Die hier genannten Angaben – Titel, BGBl.-Nummer, Verkündungs- und Ausfertigungsdatum, Federführung, FNA und Sachgebiet – stammen sämtlich aus den amtlichen Metadaten der Verkündungsseite. Konkrete Prüfungsinhalte, Prüfungsdauern, Bestehensregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens und etwaige Übergangsvorschriften sind dem Regelungstext-PDF zu entnehmen und werden hier bewusst nicht wiedergegeben, um keine ungeprüften Angaben zu verbreiten. Wer eine Prüfung plant, sollte den verlinkten Regelungstext oder die zuständige Handwerkskammer heranziehen.

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