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← Alle News · Gesetzgebung · Ereignis: 2026-08-12 · Publiziert: 2026-08-13

Neue Ausbildungsordnung für Technische Modellbauer verkündet – BGBl. 2026 I Nr. 233

Kurzmeldung

Im Bundesgesetzblatt Teil I ist am 12. August 2026 die Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 233). Die Verordnung wurde am 4. August 2026 ausgefertigt; die Federführung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesgesetzblatt weist sie dem Sachgebiet „Berufliche Bildung" zu und vergibt die neuen Fundstellennachweise 806-22-1-167 und 806-22-1-50.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-12 (Verkündung); Ausfertigung 2026-08-04
Gericht/InstitutionBundesministerium für Wirtschaft und Energie (Federführung)
AktenzeichenBGBl. 2026 I Nr. 233; ELI: recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/233
RechtsgrundlageAusbildungsordnung nach dem Berufsbildungsgesetz; FNA neu 806-22-1-167 und 806-22-1-50; Sachgebiet „Berufliche Bildung"
WirkungVerkündet am 12.08.2026. Das Datum des Inkrafttretens ergibt sich aus dem Regelungstext und wird auf der Verkündungsseite nicht ausgewiesen

Was das bedeutet

Ausbildungsordnungen legen für einen anerkannten Ausbildungsberuf die Bezeichnung, die Ausbildungsdauer, das Ausbildungsberufsbild, den Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen fest. Betroffen sind damit vor allem Ausbildungsbetriebe im technischen Modellbau, Berufsschulen und die zuständigen Stellen, die Ausbildungsverträge eintragen und Prüfungen abnehmen. Der Zusatz „Neuordnung" im Titel und die Vergabe zweier Fundstellennachweise deuten darauf hin, dass eine bestehende Ausbildungsordnung abgelöst wird.

Einschränkung zur Quellenlage: Der Regelungstext liegt als PDF vor (318 KB, MD5-Prüfsumme 1b930b2f9bfe423251675c2e7bbe5b38), war zum Redaktionsschluss aber nicht als Text extrahierbar – die Viewer-Seite liefert lediglich eine HTML-Hülle. Angaben zu Ausbildungsdauer, Berufsbild, Struktur der Zwischen- und Abschlussprüfung, Inkrafttretensdatum und Übergangsvorschriften für laufende Ausbildungsverhältnisse werden hier deshalb nicht wiedergegeben. Ausbildungsbetriebe entnehmen diese Punkte dem verlinkten Regelungstext.

Quelle

Stand