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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-08-13 · Publiziert: 2026-08-17

BFH – Zwischenveranlagungen im mehrjährigen Abwicklungs- und Insolvenzzeitraum sind endgültig (BFH I R 21/25)

Kurzmeldung

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 15.04.2026 (I R 21/25, vormals I R 36/18) eine seit Jahrzehnten umstrittene Frage der Liquidationsbesteuerung entschieden. Dauert die Abwicklung oder das Insolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre, sind die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG erlassenen sogenannten Zwischenveranlagungen endgültige Veranlagungen – sie werden am Ende nicht durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungszeitraum ersetzt. Der BFH veröffentlichte die Entscheidung am 13. August 2026.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-13 (Veröffentlichung Entscheidungsdatenbank); Urteil vom 15.04.2026
Gericht/InstitutionBundesfinanzhof, I. Senat
AktenzeichenI R 21/25 (I R 36/18); ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.IR21.25.0
Rechtsgrundlage§ 11 Abs. 1 bis 7 KStG; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F.; § 163 AO; Art. 3 Abs. 1 GG
WirkungRevision des Finanzamts begründet; Urteil des FG Düsseldorf vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K aufgehoben, Klage abgewiesen

Was das bedeutet

Für Insolvenzverwalter und Liquidatoren von Kapitalgesellschaften bringt die Entscheidung Rechtssicherheit – allerdings zulasten der Steuerpflichtigen. Der BFH stellt klar: Das Jahresprinzip wird auch im Abwicklungsfall nicht aufgegeben. § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ist eine einschränkende Ausnahme zu Satz 1; die Grundkonzeption der einheitlichen Besteuerung des gesamten Abwicklungszeitraums gilt nur für den Regelfall einer Abwicklung binnen drei Jahren. Wird dieser Zeitraum überschritten, bleibt es endgültig bei mehreren getrennten Besteuerungszeiträumen. Ein Anspruch auf Aufhebung der Zwischenveranlagungen und Erlass eines Gesamtbescheids besteht nicht.

Praktisch heißt das: Gewinne und Verluste einzelner Abschnitte lassen sich nicht mehr nachträglich über den gesamten Abwicklungszeitraum saldieren. Im Streitfall führte das dazu, dass ein Verlustvortrag von zuletzt rund 11,8 Mio. € wegen der Mindestbesteuerung nicht vollständig genutzt werden konnte. Die Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. ist nach den Maßgaben des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 auch für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine verfassungskonforme Auslegung scheidet selbst dann aus, wenn Verluste definitiv untergehen.

Wichtig für die Verfahrensstrategie: Die Ermessensentscheidung über die konkrete Dauer des jeweiligen Besteuerungszeitraums ergeht durch einen gesonderten, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Wer diesen nicht angreift, kann ihn im späteren Revisionsverfahren nicht mehr überprüfen lassen. Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO bleiben möglich, sind aber in einem eigenständigen Verfahren geltend zu machen.

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