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← Alle News · Gesetzgebung · Ereignis: 2026-08-17 · Publiziert: 2026-08-18

Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 235)

Kurzmeldung

Am 17. August 2026 ist die Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 235 verkündet worden. Ausgefertigt wurde sie am 7. August 2026; federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Verordnung betrifft den Mindeststeuer-Bericht, den Unternehmensgruppen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes (MinStG) einzureichen haben.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-17 (Verkündung); Ausfertigung 07.08.2026
Gericht/InstitutionBundesministerium der Finanzen (Federführung)
AktenzeichenBGBl. 2026 I Nr. 235; ELI: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/235
Rechtsgrundlage§ 75 Mindeststeuergesetz (MinStG); Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (FNA 610-6-22-1)
WirkungVerkündet am 17.08.2026; Inkrafttretensregelung nur im Regelungstext-PDF, siehe Hinweis unten

Sachgebiet laut Verkündungsplattform: „Allgemeines Steuerrecht". Prüfsumme des Regelungstext-PDF (MD5): 14bbff8eda5ce24bfce9ad6fd33cee41.

Was das bedeutet

Adressat sind Unternehmensgruppen im Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two). Nach § 75 MinStG sind sie verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Zu Umfang und näherer Ausgestaltung dieses Berichts sowie zum Informationsaustausch bestehen internationale Vorgaben. Das Bundesfinanzministerium beschreibt den Zweck des Verordnungsvorhabens so: Damit Unternehmensgruppen und Finanzverwaltung Kenntnis darüber erhalten, welche Steuerhoheitsgebiete qualifizierte Ergänzungssteuerregelungen umgesetzt haben, benennt die Verordnung in ihrer Anlage die betreffenden Steuerhoheitsgebiete.

Praktisch ist die Anlage damit die Referenzliste, an der sich Unternehmensgruppen bei der Erstellung des Mindeststeuer-Berichts orientieren. Wer Berichtspflichten nach dem MinStG erfüllt, sollte die aktualisierte Länderliste vor der nächsten Berichtsabgabe gegen die eigene Konzernstruktur abgleichen.

Hinweis zur Quellenlage: Der Regelungstext liegt auf der amtlichen Verkündungsplattform ausschließlich als PDF vor; ein automatisierter Abruf liefert nur die HTML-Hülle des PDF-Viewers. Der konkrete Inhalt der Anlage – also welche Steuerhoheitsgebiete aufgenommen, geändert oder gestrichen wurden – sowie das Datum des Inkrafttretens konnten daher nicht aus der Primärquelle verifiziert werden und werden hier bewusst nicht wiedergegeben. Die Zweckbeschreibung stammt aus der BMF-Vorhabenseite zum Verordnungsentwurf (Stand 8. April 2026); zum Entwurf liegen Stellungnahmen der EY Tax GmbH und des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vor. Ob der verkündete Text vom Referentenentwurf abweicht, ist offen.

Quelle

Stand