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← Alle News · Frist · Ereignis: 2026-09-01 · Publiziert: 2026-08-31

Frist 01.09.2026 – Drittes Änderungsgesetz zur Landesbauordnung NRW tritt in Kraft (GV. NRW. S. 537)

Kurzmeldung

Am 1. September 2026 tritt das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537) in Kraft. Artikel 5 des Gesetzes setzt den Stichtag ausdrücklich fest. Betroffen sind unter anderem die Abstandsflächenregelung des § 6 BauO NRW 2018, die Werbeanlagenregelung des § 10 Absatz 4 und – durch Artikel 4 – das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch NRW, das vollständig aufgehoben wird.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-09-01 (Inkrafttreten)
Gericht/InstitutionLandesregierung Nordrhein-Westfalen (Ausfertigung Düsseldorf, 21.07.2026)
AktenzeichenDrittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften, GV. NRW. S. 537
RechtsgrundlageArt. 1 Nr. 5 (§ 6 BauO NRW 2018), Art. 1 Nr. 6 (§ 7 Abs. 3), Art. 1 Nr. 8 (§ 10 Abs. 4), Art. 4 (Aufhebung BauGB-AG NRW), Art. 5 (Inkrafttreten)
Restlaufzeit1 Tag (Stand 31.08.2026)
WirkungIn Kraft ab 01.09.2026 (Landesrecht Nordrhein-Westfalen)

Was das bedeutet

Für Bauherren und Nachbarn in Nordrhein-Westfalen ändert sich vor allem der Zuschnitt der Abstandsflächen. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a fasst § 6 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018 neu: Satz 2 gilt danach nicht für Nebenanlagen von verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b sowie für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Mastbreite von 1,50 m oder einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. Buchstabe b ersetzt in § 6 Absatz 4 Satz 6 die Angabe „5" durch „3". Zusätzlich hebt Artikel 1 Nummer 6 den § 7 Absatz 3 auf, und Artikel 1 Nummer 8 fasst die Werbeanlagenregelung des § 10 Absatz 4 neu.

Wichtig für die Praxis: Die vielbeachtete Regelung zu Wärmepumpen in den Abstandsflächen wird durch dieses Gesetz nicht geändert. Sie steht bereits in § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018 („Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen") und ist auch in der ab 01.09.2026 geltenden Fassung enthalten – zulässig in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, begrenzt durch § 6 Absatz 8 Satz 3 auf eine Gesamtlänge von 9 m je Nachbargrenze und 18 m je Grundstück zu allen Nachbargrenzen (gerechnet über die Nummern 1 bis 4 und 6).

Wer ein Vorhaben in NRW vorbereitet, sollte den maßgeblichen Rechtsstand sauber trennen: Für Vorhaben nach altem Rechtsstand bleibt die zuvor geltende Fassung maßgeblich. Der Wegfall des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch NRW (Gesetz vom 3. Februar 2015, GV. NRW. S. 211) betrifft zudem Verweisungen in kommunalen Satzungen und Vertragsmustern, die auf dieses Gesetz Bezug nehmen.

Für vertiefte Information

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