BGH hebt Urteil im sächsischen „Munitionsskandal" teilweise auf: heimliche Munitionsabgabe ist keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 WaffG (5 StR 401/25)
Kurzmeldung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 26. August 2026 – 5 StR 401/25 ein Urteil des Landgerichts Dresden teilweise aufgehoben. Verurteilt worden war ein Polizeibeamter und Schießtrainer des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) des Landeskriminalamtes Sachsen wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Bestechlichkeit. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Dresden hob der Senat die Verurteilung auf, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des Waffengesetzes rechtsfehlerhaft verneint hatte. Die waffenrechtlichen Vorwürfe sind in einem zweiten Rechtsgang neu zu prüfen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-26 (Urteil und Pressemitteilung Nr. 153/2026) |
| Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat (Leipzig) |
| Aktenzeichen | 5 StR 401/25 |
| Rechtsgrundlage | § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG (Ausnahme für dienstlich tätige Polizeibedienstete); §§ 246, 263, 332 StGB |
| Wirkung | Teilaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Dresden; im Übrigen rechtskräftig |
| Vorinstanz | Landgericht Dresden, Urteil vom 05.03.2025 – 16 KLs 390 Js 33/21 |
Was das bedeutet
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG ist das Waffengesetz auf die Polizeien des Bundes und der Länder sowie deren Bedienstete nicht anzuwenden, „soweit sie dienstlich tätig werden". Das Landgericht hatte angenommen, der Transport der Munition zum Schießplatz sei einheitlich zu betrachten und dienstlich veranlasst gewesen; das Waffengesetz sei auf den Angeklagten deshalb nicht anwendbar. Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat stellt fest, dass sich die heimliche Abgabe von insgesamt 7.000 Schuss Munition als Bezahlung für ein durchgeführtes und als Anzahlung für zukünftige Schießtrainings nicht als dienstliche Tätigkeit des Schießtrainers darstellte.
Für die Praxis in Behörden und Sicherheitsorganisationen ist damit klargestellt: Die Behördenprivilegierung des § 55 WaffG knüpft an die dienstliche Zweckrichtung des konkreten Vorgangs an. Ein dienstlich veranlasster Rahmen – hier eine Fortbildungsreise mit dienstlich beschaffter Munition – trägt die Privilegierung nicht automatisch für jeden Einzelakt innerhalb dieses Rahmens. Wer Dienstmunition eigennützig und heimlich an Private weitergibt, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen und unterliegt dem allgemeinen Waffenrecht. Das betrifft Beschaffungs-, Ausgabe- und Rückgabeprozesse für Waffen und Munition ebenso wie die Dokumentation von Trainingsmaßnahmen mit externen Ausbildern.
Nach dem Sachverhalt der Pressemitteilung entnahm der Angeklagte der Waffenkammer des MEK bei einer Fortbildungsreise im Jahr 2018 rund 10.000 Schuss Munition; 3.000 Schuss gab er einem gesondert verfolgten privaten Schießausbilder in Mecklenburg-Vorpommern als Bezahlung für das Training, weitere 4.000 Schuss als Anzahlung auf künftige private Trainings, rund 3.000 Schuss wurden beim Training verbraucht. Rechtskräftig sind die Verwerfung der Revision des Schießtrainers gegen seine Verurteilung sowie die Freisprüche des Kommandoführers in beiden Tatkomplexen und des Einsatzbeamten im ersten Tatkomplex – letztere auch vom Vorwurf des Betruges im Zusammenhang mit einer Fortbildungsreise in ein bayerisches Skigebiet im Jahr 2019.
Hinweis zur Quellenlage: Die Urteilsgründe liegen am Bundesgerichtshof am 01.09.2026 noch nicht gedruckt vor; das unter der Pressemitteilung verlinkte Dokument enthält lediglich einen entsprechenden Hinweis des Entscheidungsversands. Ein ausformulierter Rechtssatz zum Merkmal „dienstlich tätig werden", eine Strafmaßangabe und die konkret im zweiten Rechtsgang zu prüfende Strafnorm des Waffengesetzes ergeben sich aus der Pressemitteilung nicht. Diese Meldung gibt ausschließlich wieder, was die amtliche Pressemitteilung ausweist.
Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 153/2026 vom 26.08.2026, „Urteil im sächsischen ‚Munitionsskandal' teilweise aufgehoben": https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026153.html
- Bundesgerichtshof, ergänzendes Dokument zu 5 StR 401/25 (Hinweis des Entscheidungsversands, Entscheidung noch nicht gedruckt): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2025/5_StR_401-25.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- § 55 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__55.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-01
- Ereignis-Datum: 2026-08-26
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0