Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 243)
Kurzmeldung
Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen ist am 1. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I unter Nr. 243 verkündet worden. Ausgefertigt wurde sie am 24. August 2026. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH); das Sachgebiet lautet „Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände". Die Verordnung ändert mehrere weinrechtliche Regelwerke und begründet zusätzlich eine neue Fundstelle im Fundstellennachweis A.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-09-01 (Verkündung); 2026-08-24 (Ausfertigung) |
| Gericht/Institution | Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), Federführung |
| Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 243; ELI: eli/bund/bgbl-1/2026/243 |
| Rechtsgrundlage | Weinrechtliche Bestimmungen, FNA neu: 2125-5-7-12; geändert: 2125-5-7-1, 2125-5-7-2, 2125-5-7-6, 2125-5-7-11, 2125-5-1, 2125-44-21 |
| Wirkung | Verkündet am 01.09.2026; das konkrete Inkrafttretensdatum ergibt sich aus der Schlussvorschrift des amtlichen Regelungstextes |
Was das bedeutet
Betroffen sind Weinbaubetriebe, Kellereien, Abfüller und der Weinhandel sowie die für die Weinüberwachung zuständigen Landesbehörden. Weinrechtliche Änderungsverordnungen betreffen typischerweise Bezeichnungs-, Kennzeichnungs-, Analyse- und Meldepflichten sowie die Abgrenzung geschützter Herkunftsangaben – die konkrete Reichweite ergibt sich hier aus den in der Fundstellenangabe genannten geänderten Regelwerken.
Der Umstand, dass mit FNA 2125-5-7-12 eine neue Fundstellennummer vergeben wurde, zeigt an, dass die Verordnung nicht nur bestehende Vorschriften ändert, sondern auch mindestens eine eigenständige neue Regelung schafft.
Der amtliche Regelungstext steht als PDF über die Verkündungsseite des Bundesgesetzblatts zur Verfügung. Betriebe sollten die Schlussvorschrift des Regelungstextes auf das genaue Inkrafttretensdatum und mögliche Übergangsregelungen für bereits etikettierte oder abgefüllte Ware prüfen. Einzelne Paragrafenänderungen werden in dieser Meldung bewusst nicht wiedergegeben, weil der Volltext der Verordnung über die ausgewertete A-Quelle nur als PDF-Download vorliegt und nicht maschinell gegengeprüft werden konnte.
Quelle
- Bundesgesetzblatt Teil I, „Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen", BGBl. 2026 I Nr. 243 vom 01.09.2026 — https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/243/VO.html
- ELI-Permalink — https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/243
- Amtlicher Regelungstext (PDF, 401 KB) — https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/243/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Stand
- News-Publikation: 2026-09-02
- Ereignis-Datum: 2026-09-01
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0