BFH II B 41/25 – Sechsmonatsfrist für den Einzug ins Familienheim ist keine starre Frist
# BFH II B 41/25 – Sechsmonatsfrist für den Einzug ins Familienheim ist keine starre Frist
Kurzmeldung
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 27. Mai 2026 – II B 41/25 die Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamts zurückgewiesen und dabei klargestellt: Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten für den Einzug in ein geerbtes Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) handelt es sich nicht um eine starre Frist. Maßgeblich sind stets die vom Finanzgericht als Tatsachengericht zu würdigenden Umstände des Einzelfalls. Die Entscheidung wurde am 27. August 2026 nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-08-27 (amtliche Veröffentlichung); 2026-05-27 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat | | Aktenzeichen | II B 41/25; ECLI:DE:BFH:2026:B.270526.IIB41.25.0 | | Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO | | Vorinstanz | Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.05.2025 – 3 K 80/24 | | Wirkung | Nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurückgewiesen |
Was das bedeutet
Betroffen sind Erben eines selbstgenutzten Familienheims, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall tatsächlich einziehen können — etwa weil ein Dritter ein vermächtnisweise eingeräumtes Wohnrecht an der Immobilie hat oder weil umfangreiche Renovierungen erforderlich sind.
Der Senat bestätigt die bisherige Linie (BFH-Urteile II R 46/19 und II R 6/21): Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung bestimmen; angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Wird die Selbstnutzung später aufgenommen, muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und weshalb er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Neu betont wird die Bindungswirkung der tatrichterlichen Gesamtwürdigung: Ob ein Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wurde, entscheidet das Finanzgericht im konkreten Einzelfall; der BFH ist an diese Feststellungen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Angriffe gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung begründen deshalb keinen Revisionszulassungsgrund.
Im entschiedenen Fall lag der Erbfall im Januar 2022. Der Erwerber hatte seinen Einzugswillen bereits im April 2022 nach außen manifestiert; die wohnberechtigte Mutter zog im Juni 2022 in ein Pflegeheim — beide Ereignisse innerhalb der Sechsmonatsfrist. Dass der tatsächliche Einzug erst rund 24 Monate nach dem Erbfall erfolgte, war nach der Würdigung des Finanzgerichts darauf zurückzuführen, dass die Renovierung nicht früher abgeschlossen werden konnte. Die Steuerbefreiung blieb erhalten.
Für vertiefte Information
- [Familienheim – Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG)](/fakten/familienheim-steuerbefreiung-13-erbstg.html)
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif (ErbStG)](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.2026 – II B 41/25, „Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim – Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt“, veröffentlicht am 27.08.2026 — https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610159/
- Entscheidungen online (Übersicht der Veröffentlichungen) — https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/
Stand
- News-Publikation: 2026-09-05
- Ereignis-Datum: 2026-08-27
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0