EuG T-357/24 (Opera Norway/Kommission) — Microsoft Edge ist kein „wichtiges Zugangstor" im Sinne des DMA
# EuG T-357/24 (Opera Norway/Kommission) — Microsoft Edge ist kein „wichtiges Zugangstor" im Sinne des DMA
Kurzmeldung
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 2. September 2026 in der Rechtssache T-357/24 (Opera Norway AS / Kommission) die Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt, Microsoft für den Browser Edge nicht als Gatekeeper nach dem Digital Markets Act zu benennen. Die Klage der norwegischen Opera Norway AS, Herausgeberin des Browsers Opera, wurde in vollem Umfang abgewiesen. Angegriffen war der Kommissions-Durchführungsbeschluss C(2024) 806 final vom 12. Februar 2024, mit dem die Marktuntersuchung zu Bing, Edge und Microsoft Advertising abgeschlossen wurde.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-02 (Urteil und Pressemitteilung Nr. 113/26) | | Gericht/Institution | Gericht der Europäischen Union (EuG) | | Aktenzeichen | T-357/24 — Opera Norway AS / Europäische Kommission | | Verfahrensart | Nichtigkeitsklage | | Angegriffener Rechtsakt | Durchführungsbeschluss C(2024) 806 final der Kommission vom 12.02.2024 | | Rechtsgrundlage | VO (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act, DMA) | | Wirkung | Klage abgewiesen; Rechtsmittel zum EuGH binnen zwei Monaten und zehn Tagen möglich |
Was das bedeutet
Zur Zulässigkeit stellt das Gericht fest, dass Opera Norway von dem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen und damit klagebefugt ist — ein für Wettbewerber praktisch bedeutsamer Punkt, weil er die gerichtliche Kontrolle von Nicht-Benennungsentscheidungen überhaupt erst eröffnet.
In der Sache bestätigt das Gericht die Kommissionsbewertung, dass Edge kein „wichtiges Zugangstor" im Sinne des DMA ist. Drei Erwägungen trägt es mit: Erstens durfte die Kommission auf den geringen Nutzungsumfang des Browsers abstellen und ihn mit dem anderer Browser vergleichen, weil dies für die tatsächliche Bedeutung als Zugangstor gewerblicher Nutzer zu ihren Endnutzern aussagekräftig ist. Zweitens durfte sie berücksichtigen, dass Edge auf der Browser-Engine Blink aufsetzt, was Microsofts Fähigkeit zur autonomen Kontrolle über zentrale Aspekte des Dienstes verringert. Drittens trug die Einbettung in das Microsoft-Ökosystem — einschließlich Vorinstallation unter Windows und weiterer Nutzungsförderung — nicht hinreichend dazu bei, Edge zu einem wichtigen Zugangstor zu machen.
Der praktisch wichtigste Satz betrifft die Beweislastmechanik des DMA: Microsoft hatte die quantitativen Schwellenwerte der Verordnung erfüllt; die Kommission durfte gleichwohl davon ausgehen, dass Microsoft hinreichend substantiierte Gegenargumente vorgebracht hatte. Die Schwellenwerte begründen also eine widerlegbare Vermutung, und das Gericht akzeptiert eine Widerlegung, die auf Nutzungsintensität, technischer Abhängigkeit und tatsächlicher Torfunktion beruht — nicht allein auf Größe.
Für Unternehmen, die als potenzielle Gatekeeper oder als gewerbliche Nutzer betroffen sind, konkretisiert das Urteil damit den Prüfungsmaßstab für Benennungsverfahren nach der VO (EU) 2022/1925. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum Gerichtshof ist binnen zwei Monaten und zehn Tagen ab Zustellung statthaft.
Für vertiefte Information
- [Digital Markets Act (DMA, VO 2022/1925) – Gatekeeper-Pflichten und Nutzerrechte 2026](/fakten/dma-gatekeeper-2026.html)
Quelle
- Gericht der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 113/26 vom 02.09.2026 (englische Fassung, im Volltext abgerufen): https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-09/cp260113en.pdf
- Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act): http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj
Stand
- News-Publikation: 2026-09-06
- Ereignis-Datum: 2026-09-02
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Die Pressemitteilung nennt kein ECLI; ein solches wird hier bewusst nicht angegeben.