BMF-Schreiben vom 4. September 2026 – Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
# BMF-Schreiben vom 4. September 2026 – Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
Kurzmeldung
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 4. September 2026 ein BMF-Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Gewinnermittlung veröffentlicht. Gegenstand ist die Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen. Das Schreiben ordnet Arbeitsverträge als schwebende Dauerschuldverhältnisse ein und grenzt ab, welche Verpflichtungen daraus in der Steuerbilanz passiviert werden dürfen und welche nicht. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-04 | | Gericht/Institution | Bundesministerium der Finanzen (BMF), Adressat: oberste Finanzbehörden der Länder | | Aktenzeichen | BMF-Schreiben vom 04.09.2026 – „Steuerliche Gewinnermittlung; Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen" | | Rechtsgrundlage | Steuerbilanzielle Passivierung von Verpflichtungen aus Arbeitsverträgen; Sonderfall Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) | | Wirkung | Anzuwenden in allen noch offenen Fällen |
Was das bedeutet
Der Ausgangspunkt des Schreibens ist die Einordnung von Arbeitsverträgen und den damit zusammenhängenden Vereinbarungen als schwebende Geschäfte: Dauerschuldverhältnisse, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind. Während dieses Schwebezustands gilt die widerlegbare Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten wertmäßig ausgleichen. Verpflichtungen, die bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind, können deshalb grundsätzlich nicht passiviert werden.
Anders liegt es bei Verpflichtungen, die nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind: Dafür sind Rückstellungen zu bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen – insbesondere die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.
Das Schreiben behandelt vier Fallgruppen gesondert: Zuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums, Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung des Arbeitslohns, Versorgungsleistungen sowie Altersteilzeitvereinbarungen nach dem AltTZG.
Betroffen sind bilanzierende Arbeitgeber jeder Größe, insbesondere Unternehmen mit Jubiläumszusagen, Freistellungsmodellen oder Altersteilzeit im Blockmodell. Da die Verwaltungsauffassung in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, wirkt sie nicht nur auf künftige Abschlüsse, sondern auch auf noch nicht bestandskräftige Veranlagungen und laufende Betriebsprüfungen. Die maßgeblichen Einzelheiten – einschließlich der Bewertungs- und Übergangsfragen – ergeben sich aus dem im Volltext verlinkten PDF des BMF-Schreibens.
Für vertiefte Information
- [Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)](/fakten/altersteilzeit-atzg-tarifliche-anspruechte.html)
- [Betriebliche Altersvorsorge & Entgeltumwandlung](/fakten/karriere-betriebliche-altersvorsorge-entgeltumwandlung.html)
Quelle
- BMF-Schreiben vom 04.09.2026, „Steuerliche Gewinnermittlung; Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen" — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-09-04-gewinnermittlung-rueckstellungen.html
- Volltext (PDF) — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-09-04-gewinnermittlung-rueckstellungen.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- Übersicht der BMF-Schreiben — https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-08
- Ereignis-Datum: 2026-09-04
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0