BGH IV ZR 235/25 — Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung verbleibt in der Regel beim Versicherungsnehmer
# BGH IV ZR 235/25 — Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung verbleibt in der Regel beim Versicherungsnehmer
Kurzmeldung
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2026 im Verfahren IV ZR 235/25 entschieden, dass die vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten" grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen umfassen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer. Der BGH hat damit eine bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage entschieden.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-09 (Urteil und Pressemitteilung Nr. 165/2026) | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat | | Aktenzeichen | IV ZR 235/25 | | Rechtsgrundlage | Ziff. A.2.6.2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB); Auslegung des vertraglichen Leistungsversprechens | | Wirkung | Revision der Klägerin zurückgewiesen; Klageabweisung der Vorinstanzen bestätigt |
Was das bedeutet
Streitgegenstand waren 389,01 €, die der Vollkaskoversicherer von einer Werkstattrechnung abgezogen hatte, weil einzelne Arbeitsschritte nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht erforderlich bzw. überhöht angesetzt waren. Amtsgericht Heilbronn (Urteil vom 8. August 2024 – 6 C 2222/23) und Landgericht Heilbronn (Urteil vom 30. September 2025 – I 4 S 10/24) hatten die Klage abgewiesen; die Revision blieb ohne Erfolg.
Nach der Entscheidung umfassen die nach Ziff. A.2.6.2 AKB erstattungsfähigen Kosten – jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers zu Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt – keine Rechnungspositionen, die unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind. Erfasst sind damit weder überhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeit noch Kosten aus unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt. Maßstab ist, was ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener aufwenden würde, um das Fahrzeug fachgerecht wiederherzustellen.
Praktisch bedeutet das für Fahrzeughalter mit Kaskoschaden: Wer eine Werkstatt selbst beauftragt, trägt das Risiko überhöhter oder nicht erbrachter Positionen grundsätzlich selbst und muss sich gegebenenfalls an die Werkstatt halten. Wer eine Weisung des Versicherers zur Werkstattwahl befolgt, steht nach der Formulierung der Entscheidung anders da.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Haftpflichtrecht: Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass für den Umfang der Eintrittspflicht allein das vertragliche Versprechen des Versicherers maßgeblich ist und die gesetzlichen Schadensersatzvorschriften keine Anwendung finden. Die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, nach der im gesetzlichen Haftpflichtrecht grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko trägt (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182), ist nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.
Für vertiefte Information
- [Verkehrsunfall: Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
- [Kfz-Haftpflicht: Mindestdeckungssummen 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html)
Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 165/2026 vom 09.09.2026 — https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026165.html
- Vorinstanzen: Amtsgericht Heilbronn, Urteil vom 08.08.2024 – 6 C 2222/23; Landgericht Heilbronn, Urteil vom 30.09.2025 – I 4 S 10/24
Stand
- News-Publikation: 2026-09-09
- Ereignis-Datum: 2026-09-09
- Rechtsbereich: Verkehrsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0