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BFH VI R 15/24 – Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

Veröffentlicht: 2026-09-11 · Ereignis: 2026-09-10 · rechtsprechung

# BFH VI R 15/24 – Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

Kurzmeldung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 – VI R 15/24 entschieden, dass die Besteuerung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß ist. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil wurde am 10. September 2026 in „Entscheidungen online" veröffentlicht und ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V-Entscheidung).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-10 (Veröffentlichung); 2026-06-11 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VI. Senat | | Aktenzeichen | VI R 15/24; ECLI:DE:BFH:2026:U.110626.VIR15.24.0 | | Rechtsgrundlage | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40a, §§ 112, 113, 117, 119 EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1, Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG | | Vorinstanz | Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E | | Streitjahr | 2022 (Energiepreispauschale 300 €) | | Wirkung | Zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V); Revision zurückgewiesen |

Was das bedeutet

Betroffen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber im Jahr 2022 die Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt hat und bei denen das Finanzamt sie als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst hat. Der Senat bestätigt diese Praxis in vollem Umfang: Offene Einsprüche und anhängige Klageverfahren, die allein auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 119 EStG gestützt sind, haben nach dieser Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg mehr.

Einfachgesetzlich stellt der Senat klar, dass § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ein konstitutiver Rechtsfolgenverweis ist: Weil die Pauschale „stets" als Einnahme „nach" § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen war, kam es auf die Tatbestandsmerkmale dieser Norm – insbesondere einen Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis – gar nicht an.

Verfassungsrechtlich trägt die Entscheidung zwei Gedanken. Erstens die Gesetzgebungskompetenz: Die Energiepreispauschale war eine „steuerlich eingekleidete" Subvention – Anspruchsberechtigung (§ 113 EStG), Auszahlung über den Arbeitgeber bzw. die Finanzämter (§§ 115 ff. EStG) und Verfahrensrecht (§§ 120 f. EStG) knüpften durchgehend an das Einkommensteuerrecht an. Der Bund war daher nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Art. 106 Abs. 3 GG zuständig; zwischen Gewährung und Besteuerung ist – anders als das FG meinte – nicht zu trennen.

Zweitens der Gleichheitssatz: Weil der Gesetzgeber hier Leistungs- und nicht Eingriffsverwaltung betrieb, gilt nur eine Willkürprüfung. Die Auszahlung als „Nettosubvention" mit individuellem Steuersatz war sachlich begründet, da Bezieher niedriger Einkommen dadurch stärker subventioniert wurden. Dass Arbeitnehmer mit ausschließlich pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG die Pauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerfrei („Bruttosubvention") erhielten, ist gerechtfertigt: Es handelt sich typischerweise um besonders bedürftige Personen aus dem Niedriglohnsektor.

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