Nexvyra

BMF-Bekanntmachung vom 9. September 2026 — Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2026

Veröffentlicht: 2026-09-12 · Ereignis: 2026-09-09 · behoerden

# BMF-Bekanntmachung vom 9. September 2026 — Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2026

Kurzmeldung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 9. September 2026 die Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026 bekannt gemacht. Rechtsgrundlage ist § 4 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), wonach der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen ist. Die Bekanntmachung umfasst zwei Anlagen mit Erläuterungen. Die Antragsformulare werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-09 (Veröffentlichung der Bekanntmachung) | | Gericht/Institution | Bundesministerium der Finanzen (BMF), Bereich Lohnsteuer / BMF-Schreiben und Allgemeines | | Aktenzeichen | Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026 (2 Anlagen) | | Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 2 WoPG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG (Bausparbeiträge); § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG (sonstige Aufwendungen) | | Wirkung | Amtlich vorgeschriebene Vordruckmuster für das Prämienjahr 2026; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I |

Was das bedeutet

Die Bekanntmachung betrifft alle Personen, die für 2026 eine Wohnungsbauprämie beantragen, sowie Bausparkassen und Unternehmen, die entsprechende Anträge bearbeiten oder maschinell erstellen. Anlage 1 enthält den Antrag für Bausparbeiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG, Anlage 2 den Antrag für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG.

Das BMF lässt ausdrücklich maschinell hergestellte Vordrucke zu, sofern sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben werden oder es kann auffallend auf sie hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG brauchen nicht handschriftlich vom Unternehmen unterschrieben zu werden.

Für Bausparbeiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG ist die Beantragung auch auf elektronischem Wege möglich, sofern die Bausparkasse ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren anbietet; die Einzelheiten ergeben sich aus den Randnummern 8 und 9 der Erläuterungen.

Für vertiefte Information

Quelle

Stand

Passende Themen